Arbeitsschutz in der Zeitarbeit: 7 Pflichtmaßnahmen 2026

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit ist durch § 11 Abs. 6 AÜG klar geregelt: Der Entleiher trägt die Arbeitgeberpflichten vor Ort und muss Leiharbeitnehmer vor Einsatzbeginn sowie bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen über Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren. Der Verleiher koordiniert, prüft und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter qualifiziert und vorbereitet in den Einsatz gehen. Diese Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer ist keine Grauzone, sondern ein klar strukturiertes Pflichtensystem. Der aktualisierte VBG-Leitfaden 2026 und die DGUV Regel 115-801 liefern dazu praxisnahe Werkzeuge, die Unternehmen und Personalabteilungen konkret nutzen können.

1. Arbeitsschutz in der Zeitarbeit: Rechte und Pflichten im Überblick

Ein Vorgesetzter überprüft die Schutzausrüstung eines Mitarbeiters.

Die rechtliche Grundlage ist eindeutig. § 11 Abs. 6 AÜG verpflichtet den Entleiher, Leiharbeitnehmer vor Einsatzbeginn und bei Änderungen über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Der Entleiher besitzt das Weisungsrecht am Einsatzort und trägt deshalb die operative Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Das ist keine Frage der Fairness, sondern der Logik: Wer den Arbeitsplatz kennt und steuert, muss auch für dessen Sicherheit einstehen.

Der Verleiher bleibt aber nicht außen vor. Er hat eine Koordinations- und Kontrollpflicht: Er muss prüfen, ob der Entleiher die Schutzvorschriften einhält, und seine Leiharbeitnehmer entsprechend vorbereiten. Praktisch bedeutet das:

  • Entleiher: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung am konkreten Arbeitsplatz, Unterweisung vor Arbeitsbeginn, Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Integration in betriebliche Notfallpläne
  • Verleiher: Prüfung der Einsatzbedingungen, Weitergabe relevanter Qualifikationsnachweise, Abschluss einer Arbeitsschutzvereinbarung mit dem Entleiher, Kontrolle der Umsetzung
  • Leiharbeitnehmer: Pflicht zur Mitwirkung, Meldung von Mängeln, Nutzung der bereitgestellten PSA

Die DGUV Regel 115-801 konkretisiert, wie diese Dreierbeziehung praktisch geregelt werden kann, und bietet Checklisten für Arbeitsschutzvereinbarungen. Wer diese Regel kennt, hat einen erheblichen Vorsprung bei der Compliance-Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Berufsgenossenschaft.

2. Gefährdungsbeurteilung individuell für jeden Leiharbeitnehmer

Pauschale Gefährdungsbeurteilungen reichen nicht aus. Individuelle Betrachtung und Einweisung vor Einsatzbeginn mit einem konkreten Prozess-Gate sind Pflicht. Das klingt aufwendig, ist aber in der Praxis gut strukturierbar.

Der Entleiher muss für jeden Arbeitsplatz, an dem ein Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, eine spezifische Gefährdungsbeurteilung vorliegen haben. Diese muss die tatsächlichen Risiken des konkreten Tätigkeitsbereichs abbilden, nicht nur allgemeine Betriebsrisiken. Ein Leiharbeitnehmer in der Produktion braucht eine andere Einweisung als einer im Lager oder in der Kommissionierung, auch wenn beide im selben Betrieb arbeiten.

Profi-Tipp: Legen Sie intern einen „Einsatz-Gate“ fest: Kein Leiharbeitnehmer beginnt seine Tätigkeit, bevor eine schriftliche Bestätigung der abgeschlossenen Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Dieses Dokument schützt Sie bei Prüfungen und im Streitfall.

3. Arbeitsschutzvereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher

Die Arbeitsschutzvereinbarung ist das zentrale Schnittstellendokument im Dreiecksverhältnis. Sie regelt verbindlich, wer welche PSA bereitstellt, welche Unterweisungsinhalte der Entleiher übernimmt, wie bei Betriebsstörungen vorzugehen ist und welche Qualifikationsanforderungen für den Einsatz gelten. Ohne dieses Dokument arbeiten Verleiher und Entleiher auf Zuruf, was im Schadensfall teuer werden kann.

Arbeitsschutzvereinbarungen sind komplexe Schnittstellen-Dokumente, die PSA-Verantwortlichkeiten, Unterweisungsinhalte und Betriebsstörungsprozesse exakt regeln sollten. Der VBG-Leitfaden 2026 enthält digital nutzbare Formulare und klare Textform-Regelungen, die die Erstellung erheblich erleichtern. Nutzen Sie diese Vorlagen als Ausgangspunkt, passen Sie sie aber auf Ihre konkreten Einsatzbedingungen an.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Vereinbarung wird einmal abgeschlossen und dann nie aktualisiert. Ändert sich der Einsatzbereich, neue Maschinen kommen hinzu oder Sicherheitsvorschriften werden angepasst, muss die Vereinbarung mitgehen. Sonst ist sie im Ernstfall wertlos.

4. Integration der Leiharbeitnehmer in das betriebliche Arbeitsschutzsystem

Leiharbeitnehmer dürfen im Arbeitsschutzsystem des Entleihers keine Sonderklasse sein. Sie haben Anspruch auf dieselben Schutzmaßnahmen wie die Stammbelegschaft. Das bedeutet konkret: Einbindung in Sicherheitsunterweisungen, Zugang zu Betriebsanweisungen, Teilnahme an Sicherheitsgesprächen und Kenntnis der Notfallpläne.

In der Praxis scheitert das oft an Kommunikationslücken. Der Disponent der Zeitarbeitsfirma weiß nicht genau, was im Betrieb des Kunden passiert. Der Schichtleiter beim Entleiher geht davon aus, dass der Leiharbeitnehmer schon eingewiesen wurde. Ergebnis: Niemand hat die Einweisung wirklich durchgeführt. Gemeinsame Überprüfung der Einsatzbedingungen durch Disponent und verantwortliche Person im Betrieb vermeidet genau diese Lücken.

5. Regelmäßige Unterweisungen und Re-Briefings bei Wechseln

Änderungen im Arbeitsbereich lösen eine erneute Unterrichtungspflicht aus. Das ist keine Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht nach § 11 Abs. 6 AÜG. Wer einen Leiharbeitnehmer von der Montage in die Verpackung versetzt, muss neu unterweisen. Punkt.

Eine wiederkehrende Fehlerquelle liegt im Nicht-Anpassen von Unterweisungen bei kurzzeitigen Einsatzänderungen, was oft zu Sicherheitslücken führt. Gerade in der Zeitarbeit, wo Flexibilität das Geschäftsmodell ist, passiert genau das ständig. Ein Leiharbeitnehmer springt kurzfristig in einen anderen Bereich ein, die Unterweisung für diesen Bereich fehlt, und im Schadensfall haftet der Entleiher.

Dokumentieren Sie jede Unterweisung mit Datum, Inhalt und Unterschrift. Führen Sie eine Unterweisungsmatrix, die zeigt, welcher Mitarbeiter für welche Bereiche freigegeben ist. Das ist kein bürokratischer Aufwand, sondern Ihr Schutzschild bei Prüfungen und Unfalluntersuchungen.

6. Bereitstellung und Verwaltung der Persönlichen Schutzausrüstung

Wer stellt die PSA bereit? Diese Frage klingt trivial, ist aber einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Verleiher und Entleiher. Die Antwort hängt von der Arbeitsschutzvereinbarung ab. Fehlt eine klare Regelung, greift die gesetzliche Grundregel: Der Entleiher als Arbeitgeber vor Ort ist verantwortlich.

Praktisch empfiehlt sich folgende Aufteilung: Der Entleiher stellt arbeitsplatzbezogene PSA bereit (Gehörschutz, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe für den konkreten Einsatzbereich). Der Verleiher stellt personenbezogene Grundausstattung sicher, die unabhängig vom Einsatzort benötigt wird. Diese Aufteilung muss schriftlich fixiert sein. Mündliche Absprachen sind im Schadensfall nicht nachweisbar.

Profi-Tipp: Führen Sie eine PSA-Ausgabeliste mit Unterschrift des Leiharbeitnehmers. Diese Liste belegt im Streitfall, dass die Schutzausrüstung tatsächlich übergeben wurde und der Mitarbeiter über ihre Nutzung informiert war.

7. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Qualifikationsnachweise

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für bestimmte Tätigkeiten Pflicht, nicht Kür. Wer Leiharbeitnehmer in Bereichen mit besonderen Gefährdungen einsetzt (Lärm, Gefahrstoffe, Nachtarbeit, Bildschirmarbeit), muss sicherstellen, dass die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen vorliegen. Der Verleiher muss diese Nachweise kennen und dem Entleiher auf Anfrage vorlegen können.

Qualifikationsnachweise sind das zweite Thema. Ein Leiharbeitnehmer, der einen Gabelstapler bedienen soll, braucht den entsprechenden Schein. Klingt selbstverständlich, wird aber regelmäßig übersehen, wenn der Einsatz kurzfristig entschieden wird. Legen Sie intern fest, welche Qualifikationen für welche Einsatzbereiche erforderlich sind, und prüfen Sie diese vor der Vermittlung.

8. Dokumentation und Prüfbarkeit aller Schutzmaßnahmen

Dokumentation ist im Arbeitsschutz kein Selbstzweck. Sie ist der Beweis, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Arbeitsunfall wird als Erstes nach der Dokumentation gefragt. Wer sie nicht vorlegen kann, steht schlecht da, auch wenn er faktisch alles richtig gemacht hat.

Die VBG legt 2026 besonderen Wert auf Dokumentationsqualität und Verständlichkeit der Gefährdungsbeurteilung, inklusive digitaler Formulare. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Digitale Dokumentation ist nicht nur effizienter, sie ist auch revisionssicher und jederzeit abrufbar. Digitale Instrumente wie Apps für mobile Gefährdungsbeurteilung verbessern Erfassung und Compliance enorm. Die VBG-Praxis-Check-App ist ein konkretes Beispiel dafür, wie Technologie den Arbeitsschutzalltag erleichtert.

9. Der aktualisierte VBG-Leitfaden 2026 in der Praxis

Der VBG-Leitfaden „Zeitarbeit – sicher, gesund und erfolgreich“ wurde im Mai 2026 grundlegend überarbeitet. Die wichtigsten Neuerungen für Unternehmen und Personalabteilungen:

  • Gefährdungsbeurteilung: Verständlichere Darstellung mit konkreten Beispielen für typische Zeitarbeitseinsätze
  • Mutterschutz: Integration der Anforderungen des Mutterschutzgesetzes in die Gefährdungsbeurteilung für Leiharbeitnehmerinnen
  • Digitale Formulare: Alle Vorlagen sind jetzt digital nutzbar und entsprechen den Textform-Anforderungen
  • Psychische Gesundheit: Erweiterte Hinweise zur Erfassung mentaler Belastungen, unter anderem durch den ZeBRA-Fragebogen
  • Unfallprävention: Aktualisierte Checklisten auf Basis der neuesten Unfallstatistiken

Profi-Tipp: Laden Sie den aktualisierten VBG-Leitfaden herunter und gleichen Sie Ihre bestehenden Arbeitsschutzvereinbarungen und Unterweisungsunterlagen damit ab. Erfahrungsgemäß finden sich dabei immer Lücken, die Sie schließen sollten, bevor eine Prüfung sie findet.

10. Unfallstatistiken und der Beweis, dass Arbeitsschutz wirkt

Die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Die Unfallrate in der Zeitarbeit sank bis 2025 auf einen historischen Tiefstand von 13,6 Unfällen pro 1.000 Beschäftigte. Das ist ein Rückgang von über 60 Prozent seit 2008, als die Rate noch bei 34,5 lag. Dieser Trend zeigt, dass systematischer Arbeitsschutz funktioniert.

Jahr Unfälle pro 1.000 Beschäftigte
2008 34,5
2022 17,0
2025 13,6

„Die kontinuierliche Verbesserung der Unfallzahlen in der Zeitarbeit belegt, dass strukturierte Präventionsmaßnahmen und klare Rollenverteilung zwischen Verleiher und Entleiher messbar wirken.“ (Quelle: VBG/GVP, 2025)

Dieser Rückgang ist kein Zufall. Er ist das Ergebnis konsequenter Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen, regelmäßiger Unterweisungen und der Arbeit von Branchenakteuren wie VBG und GVP. Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Wer die Pflichten ernst nimmt, reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern auch tatsächliche Unfälle und die damit verbundenen Kosten.

11. Zusammenarbeit und Kommunikation im Dreieck

Gute Kommunikation zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer ist der praktische Kern eines funktionierenden Arbeitsschutzsystems. Theorie und Dokumentation nützen wenig, wenn die Informationen nicht ankommen.

Aufgabe Verleiher Entleiher
Gefährdungsbeurteilung Prüfung und Koordination Erstellung und Umsetzung
Unterweisung Vorbereitung des Mitarbeiters Durchführung vor Ort
PSA-Bereitstellung Grundausstattung (nach Vereinbarung) Arbeitsplatzbezogene PSA
Dokumentation Qualifikationsnachweise Unterweisungsnachweise
Re-Briefing bei Wechseln Information an Entleiher Durchführung der neuen Unterweisung

Folgende Punkte haben sich in der Praxis als besonders kritisch erwiesen:

  • Arbeitsplatzbegehungen gemeinsam durchführen, nicht nur Formulare austauschen
  • Bei kurzfristigen Einsatzänderungen sofort den Disponenten informieren, damit Re-Briefings koordiniert werden können
  • Klare Ansprechpartner auf beiden Seiten benennen, die im Alltag erreichbar sind
  • Pflicht-Gates am Einsatzstart definieren: Kein Arbeitsbeginn ohne abgezeichnete Unterweisung

Die psychische Gesundheit gewinnt dabei an Bedeutung. Der ZeBRA-Fragebogen zur Erfassung mentaler Belastungen von Zeitarbeitnehmern ist ein Instrument, das viele Unternehmen noch nicht kennen, aber nutzen sollten. Gerade bei häufig wechselnden Einsätzen entstehen psychische Belastungen, die in klassischen Gefährdungsbeurteilungen oft fehlen.

Wichtige Punkte

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit funktioniert nur, wenn Entleiher und Verleiher ihre Pflichten nach § 11 Abs. 6 AÜG klar verteilen, dokumentieren und konsequent umsetzen.

Punkt Details
Rechtliche Grundlage § 11 Abs. 6 AÜG regelt die Pflichtenteilung zwischen Entleiher und Verleiher verbindlich.
Individuelle Gefährdungsbeurteilung Pauschale Beurteilungen reichen nicht aus; jeder Arbeitsplatz und jeder Wechsel erfordert eine eigene Einweisung.
Arbeitsschutzvereinbarung Das Schnittstellendokument zwischen Verleiher und Entleiher muss PSA, Unterweisungen und Notfallprozesse exakt regeln.
VBG-Leitfaden 2026 Der aktualisierte Leitfaden bietet digitale Formulare, Mutterschutzintegration und erweiterte Hinweise zu psychischer Gesundheit.
Unfallrate 2025 13,6 Unfälle pro 1.000 Beschäftigte belegen den Erfolg systematischer Präventionsmaßnahmen in der Zeitarbeit.

Meine Einschätzung nach 20 Jahren Praxis

Der größte Fehler, den ich in der Beratung immer wieder sehe: Unternehmen behandeln die Arbeitsschutzvereinbarung als Formalie. Sie wird einmal unterschrieben, abgeheftet und vergessen. Dann wechselt der Leiharbeitnehmer den Einsatzbereich, niemand denkt an die Re-Unterweisung, und drei Monate später gibt es einen Unfall oder eine Prüfung.

Was mich dabei wirklich stört: Das Wissen ist vorhanden. § 11 Abs. 6 AÜG ist klar. Die DGUV Regel 115-801 ist praxisnah. Der VBG-Leitfaden 2026 ist kostenlos verfügbar. Die Werkzeuge liegen auf dem Tisch. Aber zwischen Wissen und gelebter Praxis klafft oft eine erhebliche Lücke, besonders in Unternehmen, die Zeitarbeit als kurzfristiges Flexibilitätsinstrument betrachten und nicht als dauerhaften Teil ihrer Personalstruktur.

Meine Empfehlung ist konkret: Führen Sie einmal im Jahr eine gemeinsame Begehung mit Ihrem Zeitarbeitspartner durch. Überprüfen Sie die Arbeitsschutzvereinbarung auf Aktualität. Und legen Sie intern fest, wer bei Einsatzwechseln die Re-Unterweisung koordiniert. Das kostet einen halben Tag, schützt aber vor erheblichen Haftungsrisiken.

Wer Zeitarbeit rechtssicher betreiben will, muss Arbeitsschutz als integralen Bestandteil seines Personalmanagements verstehen, nicht als Pflichtübung für den Prüfer.

— Ole Bödeker

Rechtssichere Umsetzung mit Nanzka & Bödeker

Nanzka & Bödeker berät Unternehmen und Personalabteilungen seit über 20 Jahren zu allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Zeitarbeit. Ob Arbeitsschutzvereinbarung, Vertragsgestaltung oder Compliance-Prüfung: Die Kanzlei bietet praxisnahe Unterstützung, die über allgemeine Rechtshinweise hinausgeht.

https://zeitarbeit-rechtsanwalt.de

Für Unternehmen, die Zeitarbeitnehmer einsetzen, hat Nanzka & Bödeker eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung entwickelt, die alle relevanten Arbeitsschutzpflichten, Vertragsanforderungen und Compliance-Schritte abdeckt. Wer seine Zeitarbeitsverträge rechtssicher gestalten möchte, findet dort auch Musterformulare und konkrete Handlungsempfehlungen. Sprechen Sie uns an, bevor die nächste Prüfung kommt.

FAQ

Was regelt § 11 Abs. 6 AÜG im Arbeitsschutz?

§ 11 Abs. 6 AÜG verpflichtet den Entleiher, Leiharbeitnehmer vor Einsatzbeginn und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Der Entleiher trägt als Inhaber des Weisungsrechts die Arbeitgeberpflichten vor Ort.

Wer stellt die Persönliche Schutzausrüstung für Leiharbeitnehmer bereit?

Die Bereitstellung der PSA richtet sich nach der Arbeitsschutzvereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher. Fehlt eine klare Regelung, ist der Entleiher als Arbeitgeber vor Ort verantwortlich für die arbeitsplatzbezogene Schutzausrüstung.

Muss bei jedem Einsatzwechsel neu unterwiesen werden?

Ja. Jede Änderung des Arbeitsbereichs löst nach § 11 Abs. 6 AÜG eine erneute Unterrichtungspflicht aus. Dokumentierte Re-Briefings sind Pflicht, um veraltete Einweisungen und daraus resultierende Haftungsrisiken zu vermeiden.

Was enthält der aktualisierte VBG-Leitfaden 2026?

Der VBG-Leitfaden 2026 enthält überarbeitete Gefährdungsbeurteilungen, integrierte Mutterschutzanforderungen, digital nutzbare Formulare sowie erweiterte Hinweise zu psychischer Gesundheit und Unfallprävention in der Zeitarbeit.

Wie niedrig ist die aktuelle Unfallrate in der Zeitarbeit?

Die Unfallrate in der Zeitarbeit lag 2025 bei 13,6 Unfällen pro 1.000 Beschäftigte, dem niedrigsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen. Das entspricht einem Rückgang von über 60 Prozent gegenüber 2008.

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