Ja, Arbeitszeitkonten sind in der Zeitarbeit zulässig. Was viele Verleiher übersehen: Sie dürfen Nichteinsatzzeiten nicht einfach mit vorhandenen Plusstunden verrechnen, nur weil gerade kein Kundenauftrag da ist. Das Bundesarbeitsgericht hat solche einseitigen Klauseln kassiert, der Tarifvertrag setzt zusätzlich feste Obergrenzen für Zeitguthaben und eine Insolvenzsicherungspflicht. Wer das ignoriert, riskiert nicht nur Klagen einzelner Mitarbeiter, sondern Ärger bei der nächsten Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Kurz gesagt:
- Nur vertraglich festgelegte, schriftliche Grundlagen erlauben die Verrechnung von Nichteinsatzzeiten mit Plusstunden in der Zeitarbeit.
- Mitbestimmung, Dokumentation und klare Unterscheidung zwischen Einsatz- und Nichteinsatzzeiten sind entscheidend, um rechtskonform zu handeln.
- Die tarifliche Obergrenze für Zeitguthaben liegt bei 200 Stunden, bei saisonalen Schwankungen bei 230 Stunden, bei fehlender Insolvenzsicherung nur bei 150 Stunden.
- Seit Januar 2026 können Beschäftigte ab 91 Plusstunden eine Auszahlung verlangen, vorher lag die Schwelle deutlich höher.
- Bei fehlerhafter Kontoführung besteht ein rechtlicher Anspruch auf Korrektur, aber nur bei nachweisbarer Unrechtmäßigkeit und entsprechender Dokumentation.
Rechtliche Einordnung: AÜG, BAG und LAG‑Leitlinien sowie Tarifvertrag
Fangen wir mit dem Grundgerüst an, denn ohne das versteht man den Rest nicht. Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeit stützen sich auf zwei Rechtsquellen gleichzeitig: das allgemeine Arbeitsrecht und den Tarifvertrag der Branche. Beides muss zusammenpassen, sonst kippt die Regelung vor Gericht.
§ 11 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verpflichtet Verleiher, dem Leiharbeitnehmer mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer gelten, soweit kein abweichender Tarifvertrag greift. Das betrifft auch die Vergütung während der sogenannten Nichteinsatzzeiten, also Phasen ohne Kundeneinsatz. Und hier wird es interessant, denn § 615 BGB regelt den Annahmeverzug: Kann der Arbeitgeber die versprochene Arbeit nicht anbieten, bleibt er trotzdem zur Vergütung verpflichtet. Genau dieser Grundsatz kollidiert mit der Praxis vieler Verleiher, in einsatzfreien Zeiten einfach das Arbeitszeitkonto abzubauen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu mehrfach Klartext gesprochen. In seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten stellte das Gericht fest: Regelungen, die dem Verleiher erlauben, in verleihfreien Zeiten einseitig Zeitguthaben abzubauen, sind unwirksam. Der Fall dahinter (BAG, 16.04.2014, 5 AZR 483/12) betraf genau die Konstellation, die in der Praxis am häufigsten vorkommt: kein Auftrag, Verleiher bucht trotzdem Minusstunden.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Linie in seiner Entscheidung 3 Sa 831/16 vom 17. Januar 2018 bestätigt und noch konkretisiert. Nichteinsatzzeiten sind nicht automatisch Minusstunden. Sie werden es erst, wenn es dafür eine tragfähige vertragliche Grundlage gibt und der Arbeitnehmer dieser tatsächlich zugestimmt hat.
Wie prüfen Gerichte solche Klauseln eigentlich? Typischerweise anhand dieser Kriterien:
- Ist die Vereinbarung einzelvertraglich transparent formuliert, oder verweist sie nur pauschal auf den Tarifvertrag?
- Wird zwischen Einsatzzeit und Nichteinsatzzeit im Vertrag überhaupt unterschieden?
- Gibt es eine Dokumentation, die belegt, dass tatsächlich kein Einsatz verfügbar war?
- Wurde die Verrechnung im Nachhinein einseitig angeordnet oder vorher vereinbart?
Fehlt einer dieser Punkte, kippt die Klausel meist als Umgehung des Annahmeverzugsrisikos. Für Personaldienstleister heißt das: Vertragsgestaltung ist hier keine Formsache, sondern der eigentliche Schutzschild.
Nichteinsatzzeiten: Wann Verrechnung zulässig ist — und wann nicht
Zwei Szenarien tauchen in der Beratungspraxis immer wieder auf, und sie enden fast nie gleich.
Szenario A: Ein Leiharbeitnehmer hat 40 Plusstunden angesammelt. Der Kundenauftrag endet unerwartet, drei Wochen lang gibt es keinen neuen Einsatz. Der Verleiher will diese Zeit gegen die Plusstunden aufrechnen. Ist im Arbeitsvertrag oder der anwendbaren Betriebsvereinbarung klar geregelt, dass Nichteinsatzzeiten mit vorhandenem Guthaben verrechnet werden können, und hat der Arbeitnehmer dem zugestimmt, ist das grundsätzlich zulässig. Fehlt diese Grundlage, ist die Verrechnung angreifbar.
Szenario B: Kein Guthaben vorhanden, der Verleiher bucht trotzdem Minusstunden für die einsatzfreie Zeit. Das ist nach der Rechtsprechung des LAG Köln und des BAG praktisch immer unzulässig. Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko der Beschäftigung, nicht der Arbeitnehmer. Diese Verrechnung würde faktisch den Annahmeverzug auf den Beschäftigten abwälzen.
Formell braucht eine wirksame Verrechnungsklausel drei Dinge:
- Eine schriftliche Grundlage im Arbeitsvertrag oder einer wirksamen Betriebsvereinbarung, die konkret zwischen Einsatz- und Nichteinsatzzeit unterscheidet.
- Einen Nachweis, dass für den betreffenden Zeitraum tatsächlich kein Einsatz verfügbar war (nicht nur behauptet).
- Eine dokumentierte Zustimmung, keine nachträgliche, einseitige Anordnung durch den Verleiher.
Profi-Tipp: Vereinbaren Sie für den Abbau in verleihfreien Zeiten stets eine separate, einvernehmliche Abbauvereinbarung mit Widerrufsrecht und Dokumentationspflicht. Halten Sie Zeitpunkt und Ausgleichsmechanismus konkret schriftlich fest, statt sich auf eine allgemeine Vertragsklausel zu verlassen.
Fehlt die Grundlage und wird trotzdem verrechnet, drohen Nachzahlungsklagen vor dem Arbeitsgericht, oft rückwirkend über Monate. Schadensbegrenzung bedeutet in solchen Fällen: Konten sofort korrigieren, betroffene Mitarbeiter informieren und künftige Fälle über eine saubere Zusatzvereinbarung regeln, bevor der nächste Nichteinsatz kommt.
Tarifliche Obergrenzen, Insolvenzsicherung und Auszahlungsregeln
Der Tarifvertrag setzt hier die konkreten Zahlen, an denen sich jede Lohnbuchhaltung orientieren muss.
Der GVP‑DGB‑Tarifvertrag erlaubt Zeitguthaben bis 200 Plusstunden, bei saisonalen Schwankungen bis 230 Stunden. Ohne nachgewiesene Insolvenzsicherung liegt die Grenze bereits bei 150 Plusstunden. Ab dem 1. Januar 2026 wurde zudem die Auszahlungsschwelle auf 91 Plusstunden gesenkt.
Was heißt das praktisch? Sammelt sich mehr Guthaben an als die 150‑Stunden‑Marke, muss der Verleiher eine Insolvenzsicherung nachweisen, etwa über ein Treuhandmodell oder eine Bankbürgschaft. Ohne diesen Nachweis ist bei 150 Stunden Schluss, unabhängig davon, wie flexibel der Kunde den Einsatz plant.
Die zweite Zahl betrifft die Auszahlung. Vorher lag die Schwelle deutlich höher, seit Januar 2026 kann ein Leiharbeitnehmer bereits ab 91 Plusstunden die Auszahlung verlangen, statt auf Freizeitausgleich zu warten. Das verschiebt die Verhandlungsmacht spürbar in Richtung Beschäftigte, gerade in Branchen mit unregelmäßigem Auftragseingang.

Der Ausgleich selbst muss laut Tarifvertrag spätestens nach zwölf Monaten erfolgen, geregelt unter anderem in § 4.2, § 4.4 und § 4.5 des Manteltarifvertrags. Wird diese Frist gerissen, ohne dass eine Ausgleichsvereinbarung greift, wird es für den Verleiher eng.
Was das für die Lohnabrechnung bedeutet, in der Praxis:
- Automatische Warnmeldungen einrichten, sobald ein Konto sich der 150‑Stunden‑Marke nähert.
- Freigabeläufe definieren, bevor Guthaben die tarifliche Obergrenze erreicht.
- Insolvenzsicherungsnachweise zentral und aktuell vorhalten, nicht erst bei der Prüfung zusammensuchen.
- Auszahlungsanträge ab 91 Stunden technisch abbildbar machen, inklusive korrekter Fristenberechnung.
Wer diese Schwellen nicht im System hinterlegt hat, merkt es meist erst, wenn ein Mitarbeiter selbst nachrechnet, oder wenn die Bundesagentur für Arbeit danach fragt.
Rechte der Beschäftigten und Durchsetzungswege bei fehlerhafter Kontoführung
Wird ein Arbeitszeitkonto falsch geführt, ist der Leiharbeitnehmer nicht wehrlos. Es gibt einen Korrekturanspruch, sobald sich nachweisen lässt, dass Minusstunden zu Unrecht gebucht wurden. Der Nachweis läuft über Lohnabrechnungen, Einsatznachweise und, wo vorhanden, die Kontoauszüge des Arbeitszeitkontos selbst. Ohne diese Unterlagen wird es vor Gericht schwierig, das räumt man besser vorher aus.
Annahmeverzugsansprüche greifen genau dann, wenn der Verleiher keinen Einsatz anbieten konnte und trotzdem Minusstunden gebucht hat. Der Anspruch lässt sich zunächst außergerichtlich einfordern, häufig reicht schon ein anwaltliches Schreiben mit konkreter Fristsetzung. Zeigt sich der Arbeitgeber uneinsichtig, bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht.
Ein kurzer Realitätscheck, bevor man zur Bundesagentur für Arbeit geht: Eine Meldung lohnt sich vor allem, wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um ein systematisches Muster, etwa wenn mehrere Kollegen betroffen sind oder die Insolvenzsicherung offensichtlich fehlt. Bei einem einzelnen, individuellen Streit ist der direkte Weg über das Arbeitsgericht meist schneller und zielführender.
Praktisch sinnvoll ist dieser Ablauf:
- Kontoauszug und Lohnabrechnung der letzten Monate anfordern und mit den tatsächlichen Einsatzzeiten abgleichen.
- Schriftlich Korrektur verlangen, mit Fristsetzung.
- Bei Ablehnung: rechtliche Beratung einholen, bevor Fristen für eine Klage verstreichen.
Compliance‑Checkliste: So gestalten Sie Arbeitszeitkonten praxissicher
Für Personaldienstleister zählt am Ende nur eines: Hält die Vertragsgestaltung einer Prüfung stand? Hier die Punkte, die in der Kanzleipraxis am häufigsten übersehen werden.
- Vertrag klar formulieren. Entstehung, Ausgleich und Zustimmungserfordernisse gehören konkret in den Arbeitsvertrag, nicht als vager Verweis auf den Tarifvertrag. Einseitige Klauseln, die dem Verleiher freie Hand beim Abbau geben, sind ein Einfallstor für Klagen.
- Betriebsabläufe dokumentieren. Automatische Schwellenwarnungen bei 150, 200 und 230 Stunden einrichten, Insolvenzsicherungsnachweise laufend aktualisieren, nicht nur einmal im Jahr.
- Mitbestimmung und BA‑Prüfung im Blick behalten. Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten regelmäßig ein Mitspracherecht. Und bei der Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit sollten Kontoauszüge, Vertragsunterlagen und Sicherungsnachweise griffbereit liegen, nicht erst am Prüfungstag zusammengesucht werden.
Profi-Tipp: Führen Sie halbjährlich eine interne Stichprobenprüfung der Arbeitszeitkonten durch, so wie es viele Kanzleien ihren Mandanten vor einer BA‑Prüfung empfehlen. Das kostet einen Nachmittag und erspart im Zweifel Wochen Ärger.
Wie unsere Kanzlei Fälle prüft und Mandanten schützt
Seit über 20 Jahren begleiten wir Personaldienstleister genau bei diesen Fragen: ANÜ‑Erlaubnis, Tarifumsetzung, BA‑Prüfungen. Unser Prüfschritt läuft immer gleich ab: Vertragscheck, Kontenaudit, Abgleich der Insolvenzsicherungsnachweise. Mandanten bekommen dadurch nicht nur eine Einschätzung, sondern konkrete Begleitung, wenn die Bundesagentur anfragt oder es vor Gericht geht.
Fehler, die Verleiher immer wieder machen
Der klassische Irrtum: „Der Tarifvertrag deckt das schon ab.“ Nein, ohne konkrete, dokumentierte Vereinbarung nicht. Wer schriftlich regelt, transparent kommuniziert und die Insolvenzsicherung wirklich kontrolliert, statt nur zu hoffen, spart sich später den Streit.
— Ole Bödeker
Schnelle Unterstützung bei Fragen zum Arbeitszeitkonto
Es gibt spezialisierte Kanzleien für Personaldienstleister, die bei der Überprüfung von Arbeitszeitkonten unterstützen, bevor eine BA‑Prüfung ansteht.

Unsere Leistungen reichen von der ANÜ‑Erlaubnis über die Vertragsgestaltung bis zur Begleitung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit und der Vertretung vor Gericht, wenn es doch zum Streit kommt. Üblicherweise beinhaltet ein Erstcheck die Prüfung von Arbeitsverträgen und Arbeitszeitkonto-Regelungen anhand aktueller Rechtsprechung und Tarifregelungen mit anschließender Einschätzung. Wer zuerst einen groben Überblick will, kann auch den Online‑Check zur ANÜ‑Erlaubnis nutzen, das dauert etwa fünf Minuten und zeigt, wo der größte Handlungsbedarf liegt.
Quellen
Für den vollständigen Tariftext lohnt der GVP‑DGB‑Tarifvertrag, für die Rechtsprechung die Entscheidung des LAG Köln.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
- GVP‑DGB Tarifvertrag (Mindeststundenentgelte Zeitarbeit) 2025/2026
- LAG Köln, 3 Sa 831/16 (Dejure)
- Bundesarbeitsgericht: Entscheidungen zur Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten
FAQ
Wie funktioniert das Arbeitszeitkonto bei Zeitarbeit?
Plusstunden aus Einsatzzeiten werden auf einem Konto gesammelt und später durch Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen. Nichteinsatzzeiten dürfen dabei nur verrechnet werden, wenn eine schriftliche, einvernehmliche Grundlage dafür existiert, nicht durch einseitige Anordnung des Verleihers.
Ist ein Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit erlaubt?
Ja, Arbeitszeitkonten sind grundsätzlich zulässig und tariflich vorgesehen. Unzulässig ist lediglich die einseitige Verrechnung von Nichteinsatzzeiten mit vorhandenen Plusstunden ohne vertragliche Grundlage, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Wie viele Stunden dürfen auf ein Arbeitszeitkonto?
Der Tarifvertrag erlaubt in der Regel bis zu 200 Plusstunden, bei saisonalen Schwankungen bis 230 Stunden. Ohne nachgewiesene Insolvenzsicherung liegt die Grenze bereits bei 150 Plusstunden.
Ab wann kann ich die Auszahlung meiner Plusstunden verlangen?
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Auszahlungsschwelle bei 91 Plusstunden. Vorher lag diese Grenze deutlich höher, was die Position der Leiharbeitnehmer spürbar stärkt.
Was kostet eine rechtliche Prüfung meines Arbeitszeitkontos?
Die genauen Konditionen für eine Vertragsprüfung oder Beratung sind individuell und stehen aktuell auf der Leistungsseite von Nanzka & Bödeker. Ein erster Überblick lässt sich unverbindlich über den Online‑Check klären.












