Ja, Zeitarbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, genau wie Festangestellte. Der Anspruch entsteht aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Dann zahlt Ihr Verleiher bis zu sechs Wochen lang weiter Ihr Gehalt, danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld. Wer das nicht weiß, verschenkt bares Geld oder meldet sich falsch und riskiert Ärger.
Kurz gesagt:
- Zeitarbeitnehmer haben ab vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall.
- Der Verleiher, nicht der Kunde, zahlt während der ersten sechs Wochen bei Krankheit, danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld meist rund 70 Prozent.
- Die Meldung beim Verleiher muss unverzüglich erfolgen, spätestens am vierten Kalendertag, da Versäumnisse den Anspruch gefährden können.
- Bei langen oder wiederholten Krankheitsfällen gilt bei gleicher Erkrankung eine teilweise Zusammenrechnung der Zeiten, besonders bei Wechsel des Einsatzortes oder Verleihers.
- Eine korrekte Dokumentation der Krankmeldungen schützt vor Streitigkeiten, Abmahnungen und möglichen sozialrechtlichen Sanktionen wie Sperrzeiten bei der Arbeitslosigkeit.
Krankheit, Lohnfortzahlung, Zeitarbeit: Das sagt das Gesetz
Zeitarbeitnehmer sind arbeitsrechtlich keine Sonderkategorie. Das wird gern übersehen, auch von Personalverantwortlichen, die es eigentlich besser wissen müssten. Sie unterliegen dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie jeder andere Arbeitnehmer auch, weil das AÜG grundsätzlich Gleichstellung vorschreibt.
§ 3 EFZG ist die zentrale Norm: Werden Sie krank und können deshalb nicht arbeiten, zahlt Ihr Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang Ihr Entgelt fort, und zwar in voller Höhe. Nicht anteilig, nicht gekürzt. § 4 EFZG setzt aber eine Hürde davor: die Wartezeit. Erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung entsteht der Anspruch überhaupt.
Was zählt zur Bemessungsgrundlage? Grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor der Erkrankung, das sogenannte Referenzprinzip.
- Grundlohn und regelmäßige Zuschläge fließen ein
- Überstundenvergütung wird häufig anteilig berücksichtigt, wenn sie regelmäßig anfiel
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben in der Regel außen vor
Die genaue Berechnung variiert je nach Verleiher und Vertragsgestaltung. Wer Zweifel an der eigenen Abrechnung hat, sollte einen Blick in den Zeitarbeitsvertrag werfen, denn dort steht meist, wie die Vergütung konkret zusammengesetzt ist.
Wer zahlt: Verleiher, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft?
Hier herrscht die größte Verwirrung, und das ist verständlich. Sie arbeiten beim Kunden, aber Ihr Arbeitgeber ist ein anderer.
Ihr Arbeitgeber ist und bleibt das Zeitarbeitsunternehmen, der Verleiher, nicht der Betrieb, in dem Sie gerade eingesetzt sind. Also zahlt auch der Verleiher die Entgeltfortzahlung, unabhängig davon, wie lange der aktuelle Einsatz noch dauert oder ob er vorzeitig endet.
- Woche 1 bis 6: Der Verleiher zahlt vollständig weiter, sofern die Wartezeit erfüllt ist.
- Ab Woche 7: Die Krankenkasse übernimmt mit Krankengeld, meist rund 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts.
- Arbeitsunfall: Bei einem Unfall während des Einsatzes zahlt statt der Krankenkasse die Berufsgenossenschaft Verletztengeld, und die Zuständigkeit wechselt entsprechend.
Praktisch heikel wird es beim Einsatzwechsel. Endet ein Einsatz und Sie erkranken in der Lücke bis zum nächsten, bleibt trotzdem der Verleiher zahlungspflichtig, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Nur wenn tatsächlich eine echte Unterbrechung des Arbeitsvertrags vorliegt, kann die Wartezeit neu zu laufen beginnen, ein Detail, das viele Zeitarbeitsfirmen gerne unter den Tisch fallen lassen.
Krankmeldung richtig durchführen: Fristen und Attestpflicht
Die Meldepflicht ist der Punkt, an dem die meisten Ansprüche in der Praxis scheitern, nicht am Gesetz selbst.
- Sofort melden, und zwar beim Verleiher. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts zeigt, wie ernst das gemeint ist: In einem Fall reichte die Meldung allein beim Entleiher nicht aus, der Betroffene kassierte eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Melden Sie sich also unverzüglich bei Ihrem eigentlichen Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, zusätzlich informieren Sie aus organisatorischer Höflichkeit auch den Entleiher.
- Attest spätestens am vierten Kalendertag. Das ist der gesetzliche Standard, manche Personaldienstleister verlangen vertraglich früher, teils schon ab dem ersten Tag. Prüfen Sie Ihren Vertrag.
- eAU nutzen. Seit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt Ihre Arztpraxis die Daten direkt an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie elektronisch ab. Trotzdem: Melden Sie sich selbst und dokumentieren Sie das.
Profi-Tipp: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ansprechpartner jeder Krankmeldung, am besten per kurzer Bestätigungsmail. Klingt übertrieben, rettet aber im Streitfall oft den ganzen Anspruch.
Krank in der Probezeit: Was Sie wissen müssen
Die Probezeit macht vieles kürzer, auch die Sicherheit. § 622 Abs. 3 BGB erlaubt in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, und der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift ohnehin erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Heißt das, eine Kündigung während der Krankheit ist einfach so möglich? Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber muss keinen Kündigungsgrund nennen, solange die Kündigungsfrist eingehalten wird. Eine Grenze gibt es trotzdem: das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Wird jemand gekündigt, weil er sich krankgemeldet hat, und lässt sich das nachweisen, ist die Kündigung unwirksam.
Der Nachweis ist in der Praxis schwer zu führen, das muss man ehrlich sagen. Trotzdem lohnt sich die Prüfung, gerade wenn die Kündigung unmittelbar nach der Krankmeldung eintrudelt. Wichtig: Sie haben nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage, ab Zugang der Kündigung. Bewahren Sie den Briefumschlag auf, das Zustelldatum zählt.
Tarifverträge: Wenn iGZ oder BAP andere Regeln setzen
Viele Zeitarbeitsfirmen sind tarifgebunden, meist über den iGZ oder BAP. Das ändert die gesetzliche Grundordnung nicht, kann aber einzelne Punkte modifizieren, meistens zugunsten der Arbeitnehmer.
- Manche Tarifverträge sehen Zuschläge oder abweichende Berechnungsgrundlagen für die ersten Wochen vor
- Einige Betriebsvereinbarungen verkürzen die Attestpflicht auf den ersten statt den vierten Krankheitstag
- Die genaue Mitgliedschaft des Verleihers in einem Tarifverband entscheidet, welche Regelung tatsächlich für Sie gilt
Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag auf einen Verweis zur Tarifbindung, nicht nur den EFZG-Text im Kopf behalten. Ohne diesen Blick verpassen Sie womöglich einen Vorteil, der Ihnen zusteht.
Checkliste: So gehen Sie im Krankheitsfall vor
Wenn Sie morgens krank aufwachen, zählt jede Stunde. Diese Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt:
- Melden Sie sich sofort beim Verleiher, telefonisch, mit Notiz von Uhrzeit und Ansprechpartner. Informieren Sie den Entleiher parallel, wenn organisatorisch nötig oder vertraglich vorgeschrieben.
- Holen Sie die ärztliche AU, spätestens am vierten Kalendertag, früher wenn der Vertrag das verlangt.
- Reichen Sie Folgebescheinigungen rechtzeitig ein. Die eAU erleichtert das, ersetzt aber nicht Ihre Meldepflicht.
- Bei Ablehnung der Zahlung oder einer Kündigung: Fristen prüfen (drei Wochen für die Kündigungsschutzklage), Unterlagen sichern, rechtliche Erstprüfung veranlassen.
Profi-Tipp: Screenshots von WhatsApp-Meldungen, Anrufprotokolle mit Zeitstempel, Kopien der AU-Bescheinigungen, alles sammeln, bevor Sie es brauchen. Im Streitfall zählt, was Sie belegen können, nicht was tatsächlich passiert ist.
Anwaltliche Perspektive: Wo Streit typischerweise entsteht
In der Kanzleipraxis wiederholen sich die Muster erstaunlich oft. Drei Konstellationen tauchen immer wieder auf: der Verleiher verweigert die Fortzahlung mit Verweis auf angebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, eine Kündigung erfolgt formal fehlerhaft kurz nach der Krankmeldung, oder die Meldung selbst wurde versäumt beziehungsweise nur einseitig an den Entleiher gerichtet.
Ein Mandat lohnt sich vor allem dann, wenn eine Kündigung im Raum steht, eine Frist bereits läuft oder die Zahlung wiederholt verweigert wird. Schnelligkeit zählt hier mehr als Vollständigkeit.
Profi-Tipp: Bewahren Sie jede AU-Kopie, jeden Chatverlauf und die Namen möglicher Zeugen auf. Eine eAU-Abfrage durch den Arbeitgeber lässt sich später nachvollziehen, das kann im Streitfall entscheidend sein.
Was passiert bei versäumten Meldungen oder wiederholten Fehlern?
Ein einzelnes Versäumnis führt selten zur Kündigung, aber es öffnet die Tür für eine Abmahnung. Und Abmahnungen sind kein Papiertiger, sie bauen eine Kette, die bei Wiederholung zur verhaltensbedingten Kündigung führen kann.
Problematischer ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die bereits erwähnte LSG-Entscheidung illustriert das gut: Der Betroffene hatte sich zwar beim Entleiher gemeldet, nicht aber unverzüglich beim eigentlichen Arbeitgeber. Ergebnis: Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, weil aus ihrer Sicht ein versicherungswidriges Verhalten vorlag.
Das ist die Konsequenz, die viele unterschätzen. Man denkt, „Hauptsache, irgendwer weiß Bescheid“, aber arbeitsrechtlich zählt der formale Adressat der Meldung. Beim Verleiher, nicht beim Kunden, bei dem Sie gerade eingesetzt sind.
Wiederholte Meldeversäumnisse verschärfen die Lage doppelt: arbeitsrechtlich über die Abmahnungskette, sozialrechtlich über wiederkehrende Sperrzeitrisiken bei jedem neuen Vorfall. Wer also einmal Ärger hatte, sollte beim nächsten Mal besonders sauber dokumentieren. Eine kurze Bestätigungsmail an den Verleiher, mit Uhrzeit und Ansprechpartner, kostet zwei Minuten und erspart im Zweifel Wochen an Streit.
Wiederholte oder lange Krankheit: Was sich dann ändert
Sechs Wochen Entgeltfortzahlung gelten grundsätzlich für dieselbe Erkrankung. Erholen Sie sich, arbeiten wieder, und erkranken danach an etwas völlig anderem, beginnt der Anspruch neu. Das ist wichtig zu verstehen, weil viele Arbeitnehmer fälschlich glauben, sechs Wochen pro Jahr seien das Limit.
Anders läuft es bei derselben Krankheit, die immer wieder aufflackert. Hier prüft man die sogenannte Fortsetzungserkrankung: Tritt eine Erkrankung innerhalb von sechs Monaten erneut auf und steht medizinisch im Zusammenhang mit der ersten, wird die Zeit teilweise zusammengerechnet. Praktisch bedeutet das: Wer im Januar drei Wochen wegen eines Rückenleidens ausfällt und im März erneut, diesmal für vier Wochen, wegen desselben Rückenleidens, bekommt nicht noch einmal volle sechs Wochen, sondern nur die verbleibende Differenz zur ursprünglichen Sechswochengrenze.
Für Zeitarbeitnehmer kommt eine zusätzliche Komplikation hinzu: Wechselt der Einsatzort oder sogar der Verleiher zwischen den Krankheitsphasen, wird die Zusammenrechnung schwieriger nachzuweisen. Wer regelmäßig unter derselben Beschwerde leidet, sollte deshalb ärztliche Diagnosen konsistent dokumentieren lassen, das erleichtert später die Abgrenzung zwischen „neuer“ und „fortgesetzter“ Erkrankung erheblich.

Ihre Rechte und Pflichten während der Krankschreibung
Krank sein heißt nicht, dass Sie nichts mehr tun müssen. Es gibt Mitwirkungspflichten, die häufig übersehen werden, und genauso Rechte, die manche Verleiher gerne kleinreden.
Zu Ihren Pflichten gehört die unverzügliche Meldung, das ist bereits ausführlich besprochen worden. Dazu kommt die Pflicht, sich krankheitsgerecht zu verhalten, also den Heilungsprozess nicht aktiv zu behindern. Wer während der Krankschreibung Nebentätigkeiten ausübt, die dem attestierten Krankheitsbild widersprechen, riskiert den Verlust der Fortzahlung, und das mit Recht.
Auf der anderen Seite: Der Verleiher darf nicht einfach verlangen, dass Sie täglich anrufen oder detailliert über Ihre Beschwerden berichten. Ein Attest reicht als Nachweis, mehr muss nicht offengelegt werden, auch keine Diagnose. Das steht Ihnen zu, unabhängig davon, wie neugierig ein Personalverantwortlicher ist.
Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, etwa weil jemand während der Krankschreibung öffentlich beim Sport gesichtet wird, kann der Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend verweigern. Die Beweislast liegt dann beim Arbeitgeber, nicht bei Ihnen. Ein Attest gilt zunächst als ausreichender Beweis, und den umzustoßen ist für den Arbeitgeber keine leichte Übung.
Krankheit während eines laufenden Kundeneinsatzes
Erkranken Sie mitten im Einsatz beim Entleiher, ändert das an der Zahlungspflicht erst mal nichts. Der Verleiher zahlt weiter, unabhängig davon, ob der Kundeneinsatz dadurch vorzeitig endet oder pausiert.
Kritisch wird es, wenn der Entleiher den Einsatz wegen der Erkrankung vorzeitig beendet, was rechtlich durchaus vorkommt, gerade bei kurzfristigen Einsätzen ohne feste Laufzeit. Das betrifft aber die Kundenbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher, nicht Ihr Arbeitsverhältnis. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt bestehen, solange das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fortbesteht, der Verleiher muss also weiterzahlen, auch wenn er selbst gerade keinen Auftrag mehr für Sie hat.
Das führt in der Praxis zu einem seltsamen Effekt: Manche Zeitarbeitsfirmen versuchen dann, während der Krankheit einen neuen, kürzeren Einsatzvertrag mit anderen Konditionen anzubieten, quasi um die Kontinuität zu unterbrechen. Rechtlich ist das fragwürdig, wenn dahinter die Absicht steht, die Entgeltfortzahlungspflicht zu umgehen. Lassen Sie sich in so einer Situation nicht drängen, etwas kurzfristig zu unterschreiben, ohne den Kündigungsschutz und die Auswirkungen auf Ihre Wartezeit geprüft zu haben.
Mehrere Jobs, mehrere Arbeitgeber: Was gilt dann?
Nicht jeder Zeitarbeitnehmer hat nur einen Arbeitgeber. Manche arbeiten parallel für zwei Zeitarbeitsfirmen, oder kombinieren einen Minijob mit einer Zeitarbeitsstelle. Erkranken Sie in dieser Konstellation, wird die Sache komplizierter, denn jedes Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich getrennt betrachtet.
Das heißt: Erfüllen Sie bei Arbeitgeber A die Wartezeit von vier Wochen, bei Arbeitgeber B aber noch nicht, erhalten Sie nur von A die Entgeltfortzahlung. B ist gesetzlich noch nicht zur Zahlung verpflichtet. Beide Arbeitsverhältnisse müssen Sie separat melden, denn jeder Arbeitgeber hat eigenständig Anspruch auf Ihre Krankmeldung.

Für die Krankenkasse zählt bei der Berechnung des Krankengeldes ab der siebten Woche im Grundsatz das Gesamteinkommen aus allen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sofern beide Verhältnisse entsprechend gemeldet sind. Wer parallel selbstständig oder geringfügig beschäftigt ist, sollte das unbedingt vorab mit der Krankenkasse klären, weil die Regelungen hier von der individuellen Versicherungssituation abhängen.
Ein Sonderfall: Wechseln Sie während einer laufenden Erkrankung den Verleiher, etwa weil ein befristeter Vertrag ausläuft und ein neuer Arbeitgeber Sie übernimmt, beginnt die Wartezeit beim neuen Arbeitgeber grundsätzlich erneut. Das kann bedeuten, dass Sie für einige Wochen ganz ohne Entgeltfortzahlung dastehen und ausschließlich auf Krankengeld angewiesen sind, falls die vorherigen sechs Wochen bereits ausgeschöpft waren.
Was die Praxis oft anders sieht als das Gesetzbuch
Die Rechtslage bei Krankheit in der Zeitarbeit ist eigentlich eindeutig. Verwirrung entsteht fast ausschließlich in der Umsetzung, nicht im Text der Paragrafen. Das ist meine These nach Jahren mit dieser Materie, und sie lässt sich gut belegen.
Der häufigste Fehler ist nicht rechtlicher, sondern kommunikativer Natur: Zeitarbeitnehmer melden sich beim Entleiher, weil sie dort physisch arbeiten und den Ansprechpartner kennen, vergessen aber den Verleiher, der formal ihr Arbeitgeber ist. Die LSG-Entscheidung, die in diesem Text mehrfach auftaucht, ist kein Ausreißer, sondern ein Symptom eines strukturellen Problems der Zeitarbeit: zwei Ansprechpartner, eine Pflicht.
Was ich für überschätzt halte: die Angst vor der Wartezeit. Vier Wochen sind schnell erreicht, und wer den Vertragsbeginn im Kopf hat, weiß genau, ab wann der Anspruch greift. Unterschätzt wird dagegen die Beweislast im Streitfall. Wer keine Dokumentation hat, verliert nicht wegen fehlenden Rechts, sondern wegen fehlender Nachweise. Genau dort würde ich als Erstes ansetzen, wenn ich Zeitarbeitnehmern nur einen Rat geben dürfte.
— Ole Bödeker
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Wenn der Verleiher die Zahlung verweigert oder eine Kündigung im Briefkasten liegt, zählt jeder Tag. Nanzka & Bödeker prüft Kündigungen auf formale Fehler, setzt verweigerte Entgeltfortzahlung außergerichtlich und gerichtlich durch, kontrolliert laufende Fristen und vertritt Sie bei Bedarf vor dem Arbeitsgericht.

Bringen Sie zum Erstgespräch Ihre AU-Bescheinigungen, den Arbeitsvertrag und den bisherigen Schriftverkehr mit dem Verleiher mit, das beschleunigt die erste Einschätzung erheblich. Über die konkreten Kosten einer Beratung informiert Sie die Kanzlei transparent im Vorgespräch, es gibt keine versteckten Positionen. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Frist noch läuft oder der Anspruch bereits verwirkt ist, sollte nicht warten. Starten Sie den Fristencheck für Ihren Einsatz in der Zeitarbeit und klären Sie in einem ersten Gespräch, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Quellen
- Fachanwalt
- Leiharbeitnehmer muss Krankheit beim Entleiher und beim Arbeitgeber melden – Ferner Alsdorf
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen – GA Baden (PDF)
- Erkrankte Zeitarbeitnehmer: Was Personaldienstleister rechtlich wissen müssen – Arbeitsblog
FAQ
Wird Krankheit in der Zeitarbeit bezahlt?
Ja, sofern die vierwöchige Wartezeit nach § 4 EFZG erfüllt ist. Der Verleiher zahlt dann bis zu sechs Wochen lang das volle Entgelt fort.
Wie lange erhalte ich 100 % Lohn bei Krankheit?
Bis zu sechs Wochen, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das rund 70 % des Bruttoentgelts entspricht, maximal 90 % des Nettoentgelts.
Welche Rechte hat ein Leiharbeiter, wenn er krank wird?
Er hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie jeder andere Arbeitnehmer, muss sich aber unverzüglich beim Verleiher melden und die AU spätestens am vierten Kalendertag vorlegen.
Muss ich mich auch beim Entleiher krankmelden?
Rechtlich zwingend ist die Meldung beim Verleiher, dem eigentlichen Arbeitgeber. Eine zusätzliche Information des Entleihers ist praktisch sinnvoll, ersetzt die Meldung beim Verleiher aber nicht.
Was passiert, wenn ich die Meldefrist verpasse?
Es drohen eine Abmahnung, bei Wiederholung eine Kündigung, und im Fall einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit sogar eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit.












