Als Verleiher müssen Sie dem Leiharbeitnehmer die in §2 NachwG genannten Mindestangaben aushändigen, zusätzlich die in §11 AÜG vorgeschriebenen Informationen. Seit dem 1. Januar 2025 kann das unter bestimmten Voraussetzungen in Textform erfolgen. Wer hier schludert, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit des gesamten Überlassungsvertrags.
Kurz gesagt:
- Verleiher müssen alle Pflichtangaben nach §2 NachwG am ersten Arbeitstag bereitstellen, inklusive Name, Beginn, Tätigkeitsbeschreibung und Entgeltdetails.
- Innerhalb von sieben Tagen sind ergänzende Angaben zu Arbeitszeit, Pausen und Schichtarbeit zu liefern, während Angaben zu Fortbildung und Kündigung erst innerhalb eines Monats nachgereicht werden dürfen.
- Bei Zeitarbeit sind zusätzlich das BA-Merkblatt und die Erlaubnisangaben gemäß §11 AÜG unentbehrlich, um grundsätzliche Rechte wie Equal Pay zu gewährleisten.
- Seit 2025 ist die elektronische Übermittlung in Textform erlaubt, setzt jedoch voraus, dass die Dokumente dauerhaft zugänglich, ausdruckbar und mit Empfangsbestätigung versehen sind.
- Formfehler oder Verletzungen der Nachweispflichten können zum Verlust der Wirksamkeit des Überlassungsvertrags führen und im schlimmsten Fall ein fiktives Arbeitsverhältnis bewirken.
Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz: Vollständige Checkliste und Fristen
§2 NachwG ist kein Papiertiger. Die Norm listet detailliert auf, was in die Niederschrift gehört, und staffelt die Fristen. Das übersehen erstaunlich viele Personalabteilungen, die glauben, ein Arbeitsvertrag reiche irgendwann “als Formalität” nach.
Am ersten Arbeitstag müssen die Kernangaben vorliegen. Dazu zählen Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Verträgen auch das Ende, der Arbeitsort (oder der Hinweis, dass verschiedene Orte möglich sind), eine kurze Charakterisierung der Tätigkeit sowie die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen und Sonderzahlungen.
Innerhalb von sieben Kalendertagen kommen weitere Angaben hinzu, etwa zur vereinbarten Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten sowie zur Möglichkeit von Schichtarbeit. Wieder andere Punkte, etwa Angaben zu Fortbildungsansprüchen oder zum Verfahren bei Kündigung, dürfen erst innerhalb eines Monats nachgereicht werden. Diese Staffelung ist im Gesetz selbst festgelegt, §2 NachwG nennt die einzelnen Fristen explizit.
Praktisch heißt das für Sie als Verleiher:
- Erstellen Sie eine Vorlage, die alle Pflichtpunkte aus §2 NachwG abdeckt, nicht nur die “wichtigen”.
- Prüfen Sie, ob der unterschriebene Arbeitsvertrag bereits alle Angaben enthält. Wenn ja, entfällt die separate Nachweispflicht.
- Dokumentieren Sie das Ausgabedatum jeder Niederschrift, denn im Streitfall zählt der Nachweis, nicht die Erinnerung.
- Formulieren Sie knapp, aber vollständig. “Die Tätigkeit umfasst Lagerlogistik am Standort München” reicht als Kurzbeschreibung, eine Stellenbeschreibung über drei Seiten braucht niemand.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ersetzt die Niederschrift vollständig, wenn er sämtliche Pflichtangaben enthält. Viele Verleiher bauen deshalb eine Standardklausel in ihre Vertragsvorlage ein, statt zwei getrennte Dokumente zu pflegen. Das spart Papier und Fehlerquellen zugleich.
Spezielle Nachweispflichten bei Zeitarbeit: Merkblatt und Erlaubnisangaben
Zeitarbeit hat eine Zusatzschicht an Pflichten, die viele Personaler schlicht nicht auf dem Schirm haben, weil sie aus dem “normalen” Arbeitsrecht kommen. §11 AÜG verlangt Informationen, die über das Nachweisgesetz hinausgehen, und zwar speziell wegen der Dreieckskonstellation zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Konkret muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer vor Beginn der Überlassung Informationen wie Firma und Anschrift des Verleihers sowie Angaben zur Erlaubnisbehörde mitteilen,
- ob und in welchem Umfang der Verleiher auch andere Leistungen als Arbeitnehmerüberlassung erbringt (relevant für die Abgrenzung zu Werk- oder Dienstverträgen),
- und er muss das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit aushändigen.
Dieses Merkblatt ist kein bürokratisches Beiwerk. Es informiert den Leiharbeitnehmer über seine Grundrechte in der Überlassung, etwa Equal Pay und Equal Treatment. Wer die Aushändigung vergisst, hat formal einen Verstoß begangen, selbst wenn der Rest des Vertrags einwandfrei ist. Der genaue Wortlaut der Vorschrift steht in §11 AÜG.
Auf Verlangen des Leiharbeitnehmers muss der Verleiher die Angaben zudem in eine Sprache übersetzen, die der Arbeitnehmer versteht. Das betrifft in der Praxis vor allem Betriebe mit hohem Anteil ausländischer Fachkräfte, wo Missverständnisse über Lohnbestandteile später zu Klagen führen.
Eine wichtige Abgrenzung, die das Bundesarbeitsgericht immer wieder betont: Der Verleiher muss seine eigenen Vertragsbedingungen dokumentieren, nicht die Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb. Die Entscheidung 5 AZR 368/13 stellt klar, dass die Nachweispflicht des Verleihers nicht so weit reicht, sämtliche Details des Einsatzbetriebs offenzulegen. Das ist ein Verteidigungsanker, den viele Kanzleien in Bußgeldverfahren zu selten nutzen, weil sie die Trennlinie nicht kennen.
Form, Fristen und Archivierung: Was seit 2025 gilt
Die Fristenlogik bleibt unverändert: erste Angaben am ersten Arbeitstag, weitere binnen sieben Tagen, der Rest innerhalb eines Monats. Was sich geändert hat, ist die Form.

Bis Ende 2024 verlangte das Nachweisgesetz durchgängig die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz in bestimmten Fällen die Textform, also eine elektronische Übermittlung ohne Unterschrift. Klingt nach Erleichterung, ist aber an Bedingungen gekoppelt, die Sie nicht ignorieren dürfen.
Die Weisung 202412008 der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert, wann Textform tatsächlich rechtswirksam ist:
- Der Text muss dem Leiharbeitnehmer dauerhaft zugänglich sein, nicht nur für 24 Stunden in einer Cloud, die danach verfällt.
- Er muss ausdruckbar sein, ohne technische Hürden.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aktiv zur Bestätigung des Empfangs auffordern.
- Verlangt der Leiharbeitnehmer die schriftliche Form, muss der Verleiher sie weiterhin bereitstellen können.
Damit ist Textform kein Freifahrtschein, sondern eine bedingte Option. Wer sie nutzt, sollte parallel ein Archivierungskonzept aufbauen: Empfangsbestätigung mit Zeitstempel, unveränderbares PDF-Archiv, im Idealfall ergänzt durch Mailserver-Logfiles.
Profi-Tipp: Simulieren Sie den Prüfungsfall einmal im Jahr intern. Nehmen Sie fünf zufällige Personalakten und prüfen Sie, ob Sie für jede einzelne Niederschrift einen Empfangsnachweis mit Datum vorlegen könnten. Wenn Sie zögern müssen, ist Ihr Archivierungskonzept nicht auditfest.
Wer bei der elektronischen Dokumentation ohnehin auf Automatisierung setzt, findet in Werkzeugen zur Bürodokumentation, wie sie etwa im Blog von SzopaLabs beschrieben werden, praktische Ansätze für strukturierte Ablage und Fristüberwachung.
Praxisfallen und Rechtsprechung: Was Formfehler kosten können
Hier wird es teuer, und zwar nicht nur bußgeldmäßig. Wenn ein Verleiher die Offenlegungs- oder Konkretisierungspflichten aus dem AÜG verletzt, kann das den gesamten Überlassungsvertrag unwirksam machen. Die Rechtsfolge nach §9 und §10 AÜG ist dann nicht “nachbessern”, sondern im ungünstigsten Fall ein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie in der Entscheidung 9 AZR 204/23 bekräftigt. Formale Mängel bei Offenlegung und Konkretisierung führen nicht automatisch zu einer Verwarnung, sondern potenziell zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, dem Unternehmen also, das die Arbeitskraft eigentlich nur “gemietet” hatte. Für Entleiher ist das ein Albtraum, für Verleiher ein Reputationsschaden, der sich schnell herumspricht.
Typische Fehlerbilder aus der Kanzleipraxis:
- Der Überlassungsvertrag benennt den Leiharbeitnehmer nicht namentlich vor Beginn des Einsatzes, sondern erst nachträglich.
- Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb ist unklar formuliert, was in Betriebsprüfungen sofort auffällt.
- Die sekundäre Darlegungslast wird unterschätzt: Wenn der Verleiher die Dokumentation nicht vollständig vorlegen kann, dreht sich die Beweislast schnell zulasten des Unternehmens.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft bei Kontrollen gezielt, ob Merkblatt, Erlaubnisangaben und Niederschrift vorliegen und ob die Fristen eingehalten wurden. Die Fachlichen Weisungen zum AÜG beschreiben diese Prüfungsschwerpunkte im Detail. Was die Behörde dagegen nicht verlangt: eine lückenlose Dokumentation der Arbeitsbedingungen beim Entleiher. Diese Abgrenzung übersehen selbst erfahrene Personalabteilungen regelmäßig, was zu unnötiger Panik in Prüfungssituationen führt.
Kanzlei- und Gerichtsanalysen zeigen ein wiederkehrendes Muster: Formfehler beim Nachweisgesetz treten selten isoliert auf. Meist kombinieren sie sich mit AÜG-Formmängeln, und genau diese Kombination erhöht laut der BAG-Entscheidung 9 AZR 204/23 das Haftungsrisiko deutlich. Ein einzelner fehlender Punkt in der Niederschrift ist meist heilbar. Zwei oder drei zusammen, das wird gefährlich.
Praktische Checkliste für Verleiher: Workflow und Audit-Vorbereitung
Vergessen Sie die Vorstellung, das sei eine einmalige Aufgabe. Nachweispflichten sind ein laufender Prozess, der bei jedem neuen Einsatz, jeder Verlängerung und jedem Tätigkeitswechsel neu greift.
- Vor Einsatzbeginn: Stellen Sie sicher, dass der unterschriebene Überlassungsvertrag, das BA-Merkblatt und die Niederschrift (oder ein vollständiger Arbeitsvertrag) vorliegen, bevor der Leiharbeitnehmer den ersten Tag antritt.
- Bei Übermittlung: Fordern Sie eine Empfangsbestätigung an, egal ob per Unterschrift oder elektronisch. Ohne diese Bestätigung existiert der Nachweis im Streitfall praktisch nicht.
- Bei Archivierung: Legen Sie fest, wie lange Dokumente aufbewahrt werden. Eine Frist von mindestens der Dauer des Arbeitsverhältnisses plus Verjährungsfristen ist üblich, aber prüfen Sie das für Ihren Einzelfall.
- Bei Vertragsverlängerung: Dokumentieren Sie jede Änderung separat. Ein neuer Einsatzort, eine andere Tätigkeit oder ein geänderter Stundenlohn löst erneute Informationspflichten aus, nicht nur eine formlose E-Mail.
- Bei Tätigkeitswechsel: Aktualisieren Sie die Niederschrift innerhalb der gesetzlichen Fristen, nicht erst bei der nächsten Gehaltsabrechnung.
Profi-Tipp: Bauen Sie eine Standardklausel für “Nicht-Überlassungsleistungen” nach §11 AÜG in jede Vertragsvorlage ein, selbst wenn Sie aktuell nur Arbeitnehmerüberlassung anbieten. Ändert sich Ihr Geschäftsmodell später, sparen Sie sich eine komplette Vertragsüberarbeitung.
Wer seine Vertragsvorlagen grundsätzlich überarbeiten will, findet vertiefende Hinweise dazu, worauf beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu achten ist, und eine Übersicht der Pflichten des Verleihers in der Zeitarbeit.
Kanzleipraxis: Typische Fälle und Formulierungsbausteine
In der Beratung sehen wir immer wieder denselben Fall: Ein Überlassungsvertrag, der inhaltlich passt, aber formal löchrig ist, weil die Konkretisierung fehlt oder das Merkblatt nicht dokumentiert ausgehändigt wurde. Wenn das in einer Betriebsprüfung auffliegt, geht es nicht mehr um Kulanz.
Bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit verlangen die Prüfer regelmäßig folgende Unterlagen:
- den unterschriebenen Überlassungsvertrag samt Nachträgen,
- die Niederschrift oder den vollständigen Arbeitsvertrag,
- den Nachweis über die Merkblatt-Aushändigung,
- Empfangsbestätigungen bei elektronischer Übermittlung.
Formulierungsbausteine, die Streit vermeiden, sind meist die unspektakulärsten: klare Datumsangaben, konkrete Tätigkeitsbeschreibungen statt Sammelbegriffe, und eine explizite Bestätigungsklausel für den Empfang. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Vertragswerke einer Prüfung standhalten, oder wenn bereits ein Bußgeldverfahren läuft, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung einholen, nicht erst nach dem ersten Anhörungsschreiben.
Autorensicht: Textform ist Erleichterung, kein Freibrief
Die Textform-Reform seit 2025 ist grundsätzlich sinnvoll, das würde ich nicht bestreiten. Weniger Papier, schnellere Prozesse, das hilft besonders größeren Personaldienstleistern mit hoher Fluktuation. Aber die Erleichterung wird in der Praxis oft missverstanden als “wir müssen uns um nichts mehr kümmern”.
Genau umgekehrt ist es richtig. Textform verlangt ein robusteres Archivierungskonzept als die alte Schriftform, weil der Nachweis jetzt digital erbracht werden muss und digitale Nachweise verschwinden leichter als unterschriebenes Papier in einer Akte. Meine Empfehlung an jeden Verleiher: Machen Sie ein internes Audit, bevor die Bundesagentur für Arbeit eines macht. Schulen Sie Ihre Personalabteilung an konkreten Formulierungsbausteinen, nicht an abstrakten Paragraphen.
— Ole Bödeker
Wie eine spezialisierte Kanzlei Sie bei der Umsetzung unterstützt
Bei der Umsetzung unterstützt eine spezialisierte Kanzlei, die auf Zeitarbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsrecht fokussiert ist. Experten prüfen Ihre bestehenden Verträge, begleiten bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit und bieten Unterstützung bei der Beantragung oder Verlängerung von Erlaubnissen.

Ein Erstgespräch umfasst üblicherweise einen Dokumentencheck der Niederschriften und Überlassungsverträge, eine Risikoeinschätzung für laufende Einsätze sowie konkrete Formulierungsvorschläge für erkannte Lücken. Gerade bei der Kombination aus AÜG-Formvorgaben und Nachweisgesetz lohnt sich der Blick von außen, weil interne Personalabteilungen betriebsblind für ihre eigenen Vorlagen werden. Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihre ANÜ-Erlaubnis und Ihre Vertragsdokumentation aktuell rechtssicher sind, werfen Sie einen Blick auf unsere Leistungen zur Arbeitnehmerüberlassung und vereinbaren Sie ein Gespräch, bevor die nächste Prüfung ins Haus steht.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
Quellen
FAQ
Was besagt §2 des Nachweisgesetzes?
§2 NachwG verpflichtet Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich oder in Textform mitzuteilen, gestaffelt nach Fristen von einem Tag, sieben Tagen und einem Monat. Ein vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag kann diese Pflicht laut §2 NachwG ersetzen.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Zeitarbeit in Deutschland?
Für Zeitarbeit gelten primär das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und ergänzend das Nachweisgesetz, wobei §11 AÜG zusätzliche Informationspflichten speziell für die Überlassungssituation vorschreibt. Details dazu liefert das AÜG §11, das etwa die Aushändigung des BA-Merkblatts fordert.
Was besagt das Nachweisgesetz allgemein?
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich oder in Textform zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer innerhalb festgelegter Fristen auszuhändigen. Bei Leiharbeit kommen laut §11 AÜG zusätzliche Pflichtangaben hinzu, etwa zur Erlaubnisbehörde des Verleihers.
Was muss ein Arbeitszeitnachweis enthalten?
Ein Arbeitszeitnachweis im Rahmen des Nachweisgesetzes muss die vereinbarte Arbeitszeit, Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten sowie Angaben zu möglicher Schichtarbeit enthalten. Diese Angaben müssen innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Tätigkeit vorliegen, wie §2 NachwG festlegt.
Kann die Niederschrift seit 2025 elektronisch übermittelt werden?
Ja, unter bestimmten Bedingungen ist Textform seit dem 1. Januar 2025 zulässig, etwa wenn der Text dauerhaft zugänglich und ausdruckbar ist und der Arbeitnehmer zur Empfangsbestätigung aufgefordert wird. Die genauen Voraussetzungen regelt die Weisung 202412008 der Bundesagentur für Arbeit.












