Der Referenzarbeitsplatz wird tätigkeitsbezogen bestimmt. Maßgeblich sind die beim Entleiher für die gleiche Tätigkeit geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, nicht die Vertragsbedingungen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Drei Schritte gehören für Sie zwingend dazu: die Tätigkeit exakt mit einem Stammarbeitnehmer abgleichen, die Auskunft nach § 13 AÜG einholen und anschließend einen Gesamtvergleich rechnen, der Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen einschließt. Wer hier schludert, zahlt später drauf.
Kurz gesagt:
- Die Bestimmung des Referenzarbeitsplatzes basiert auf der tatsächlichen Tätigkeit beim Entleiher, nicht auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verleiher.
- Bei fehlendem vergleichbarem Stammarbeitnehmer ist ein hypothetisches Einstellungsgehalt für die Position zu ermitteln, dabei sind auch Dauer, Qualifikationen und tarifliche Staffelungen zu berücksichtigen.
- Für eine korrekte Vergleichsrechnung müssen alle vergütungsrelevanten Bestandteile wie Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen über den gesamten Überlassungszeitraum erfasst werden.
- Das Auskunftsrecht nach § 13 AÜG ist systematisch zu nutzen, um detaillierte Entgeltinformationen und Tarifverträge beim Entleiher zu erfragen; unvollständige Auskünfte dokumentieren.
- Die Frist für Equal Pay beträgt grundsätzlich neun Monate, kann aber bei anwendbaren Tarifverträgen auf bis zu 15 Monate verlängert werden.
Kurzcheck: Wann gilt welcher Referenzmaßstab?
§ 8 AÜG und § 10 Abs. 4 AÜG regeln das Prinzip, die Richtlinie 2008/104/EG liefert die europarechtliche Auslegung: Es zählt die „gleiche Tätigkeit“ beim Entleiher, nicht die formale Stellenbezeichnung. Das Bundesarbeitsgericht hat das in BAG 5 AZR 604/14 unmissverständlich festgehalten: Was zwischen Ihnen und dem Leiharbeitnehmer vertraglich vereinbart wurde, spielt für die Höhe des Vergleichsentgelts keine Rolle.
Gibt es einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb, ist er der Maßstab. Punkt. Gibt es keinen, weil die Position nur mit Leihpersonal besetzt wird, müssen Sie ein hypothetisches Einstellungsgehalt ermitteln, also fragen: Was hätte der Entleiher einem neu eingestellten Stammarbeitnehmer für diese Tätigkeit gezahlt?
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Lagerarbeiter mit zehn Jahren Betriebszugehörigkeit verdient oft mehr als ein neu eingestellter Kollege, weil Stufenlaufzeiten im Tarifvertrag greifen. Genau diese Betriebszugehörigkeit oder besondere Fachkenntnisse können den direkten Vergleich mit einem einzelnen Mitarbeiter ausschließen, wenn sie beim Entleiher tatsächlich vergütungsrelevant sind.

Konkrete Auswahlkriterien für den Referenzarbeitsplatz
Bei der Bestimmung des Referenzarbeitsplatzes reicht ein Blick auf die Berufsbezeichnung nicht. Sie müssen tiefer graben.
- Funktion und Tätigkeit: Welche Arbeitsaufgaben werden konkret ausgeführt, welche Verantwortung trägt die Position, auf welcher Hierarchieebene sitzt sie?
- Vergütungsrelevante Merkmale: Formale Qualifikation, Berufserfahrung, Schicht- und Gefahrenzulagen zählen nur dann, wenn sie beim Entleiher selbst vergütungsrelevant sind, nicht wenn sie nur beim Verleiher gelten.
- Tarifbindung und Betriebsvereinbarungen: Prüfen Sie, ob der Entleihbetrieb tarifgebunden ist, ob eine Betriebsvereinbarung greift und ob Stufentarifverträge eine zeitabhängige Vergütungsentwicklung vorsehen.
Profi-Tipp: Fragen Sie nicht nur nach dem Grundlohn eines vergleichbaren Mitarbeiters. Fragen Sie nach der gesamten Entgeltstruktur inklusive aller Zulagen. Sonst übersehen Sie genau die Bestandteile, die später vor Gericht den Unterschied machen.
Wichtig auch: Stufentarifverträge, die nach Betriebszugehörigkeit staffeln, dürfen Sie nicht einfach ignorieren. Sie sind Teil der „wesentlichen Arbeitsbedingungen“ und müssen bei der Auswahl des Vergleichsarbeitsplatzes mitgedacht werden. Wer diese Sonderregelungen übersieht, bestimmt am Ende den falschen Referenzarbeitsplatz.
Welche Unterlagen und Auskünfte brauchen Sie vom Entleiher?
Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG ist Ihr wichtigstes Werkzeug. Nutzen Sie ihn systematisch, nicht als Nebensatz in einer E-Mail.
- Fragen Sie konkret nach der Entgelttabelle, die für vergleichbare Stammarbeitnehmer gilt, inklusive aller Zulagenordnungen.
- Verlangen Sie Auskunft über anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die die Vergütung der Vergleichsposition beeinflussen.
- Fordern Sie, wo rechtlich zulässig, exemplarische Lohnabrechnungen vergleichbarer Mitarbeiter an, um variable Bestandteile nachvollziehen zu können.
Eine standardisierte Checkliste bei der Anfrage reduziert Rückfragen erheblich, gerade wenn später eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ins Haus steht. Verweigert der Entleiher die Auskunft oder bleibt sie unvollständig, dokumentieren Sie das lückenlos. Interne Eskalation zuerst, gerichtliche Durchsetzung als nächster Schritt, wenn nötig.
Wie wird der Gesamtvergleich gerechnet?
Ein verbreiteter Irrtum: nur den Stundenlohn vergleichen. Das reicht nicht. Der Bundesagentur-Praxisleitfaden und die BAG-Rechtsprechung verlangen einen Gesamtvergleich über den gesamten Überlassungszeitraum.
Erfassen Sie folgende Größen:
- Grundlohn
- Zuschläge (Nacht, Schicht, Gefahr)
- Prämien und Sachbezüge
- Urlaubsentgelt
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
Zur Höhe des Vergleichsentgelts ist ein Gesamtvergleich über den Überlassungszeitraum anzustellen, wie BAG 5 AZR 143/19 klarstellt. Saldiert wird über den gesamten Zeitraum, nicht Monat für Monat isoliert. Das Urlaubsentgelt selbst folgt der Grundformel aus § 11 BUrlG: Bezugsgröße sind die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Dokumentieren Sie parallel Arbeitszeit, Zeitkonten und Nachweise für Nacht- und Schichtzuschläge, sonst fehlt Ihnen im Streitfall die Grundlage für die Berechnung des korrekten Anspruchs.
Neun oder fünfzehn Monate: Welche Frist gilt?
Equal Pay greift grundsätzlich nach neun Monaten Überlassung, so die Grundregel in § 8 AÜG. Ab diesem Zeitpunkt muss der Leiharbeitnehmer das Arbeitsentgelt erhalten, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer bekäme.
Die Ausnahme kennen viele nur oberflächlich: Qualifizierte Branchenzuschlagstarifverträge können die Gleichstellung stufenweise bis auf 15 Monate hinausschieben, wie Haufe im Detail erläutert. Das gilt aber nur, wenn ein solcher Tarifvertrag tatsächlich anwendbar ist, nicht automatisch. Bei unterbrochenen Einsätzen müssen Sie prüfen, ob und wie frühere Einsatzzeiten beim selben Entleiher angerechnet werden. Das ist Detailarbeit, keine Pauschalrechnung.
Häufige Fehler bei der Bestimmung des Referenzarbeitsplatzes
Drei Fehler sehen wir in der Beratung immer wieder.
- Nur den Grundlohn prüfen: Variable Bestandteile wie Zulagen oder Prämien werden ignoriert, obwohl sie Teil des Gesamtvergleichs sind.
- Falscher Stammarbeitnehmer als Vergleich: Wer einen langjährigen Mitarbeiter mit besonderer Stellung als Maßstab nimmt, ohne dessen Sonderstatus zu berücksichtigen, verzerrt das Ergebnis.
- Lückenhafte Dokumentation: Fehlt die § 13 AÜG-Anfrage komplett oder wurde sie nur mündlich gestellt, fehlt im Streitfall der Nachweis.
Viele Personaler unterschätzen zudem, dass Betriebszugehörigkeit oder Spezialkenntnisse die Vergleichbarkeit ausschließen können, wenn sie entleiherseitig vergütungswirksam sind. Das führt in Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig zu Beanstandungen, die sich mit sauberer Vorarbeit hätten vermeiden lassen.
Praxis-Checkliste: Referenzarbeitsplatz Schritt für Schritt bestimmen
So gehen Sie systematisch vor:
- Erstellen Sie ein präzises Tätigkeitsprofil der Leiharbeitnehmerposition, mit Aufgaben, Verantwortung und Hierarchieebene.
- Identifizieren Sie beim Entleiher passende Stammarbeitnehmer oder, falls keine existieren, die hypothetische Vergleichsposition.
- Versenden Sie eine § 13 AÜG-Anfrage mit Checkliste, die alle relevanten Entgeltbestandteile abfragt.
- Sichten Sie die eingehenden Unterlagen, Entgelttabellen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen.
- Führen Sie den Gesamtvergleich über den Überlassungszeitraum durch, inklusive Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen.
- Dokumentieren Sie das Ergebnis nachvollziehbar, mit Datum, Quellen und Berechnungsweg.
Bereiten Sie parallel die Aktenlage für eine mögliche Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine Klage vor. Für Auskunftsanfragen können Mandanten standardisierte Formularvorlagen und Musterschreiben nutzen, um den Prozess zu erleichtern.
Praxisperspektive: Wie wir Mandanten bei der Referenzarbeitsplatzbestimmung unterstützen
Nach über 20 Jahren Beratung im Zeitarbeitsrecht sehen wir ein Muster, das sich kaum ändert: Die meisten Mandanten kommen nicht, weil sie den Referenzarbeitsplatz falsch bestimmt haben. Sie kommen, weil sie ihn gar nicht systematisch bestimmt haben. Die Auskunftsanfrage wurde formlos gestellt, die Antwort war lückenhaft, niemand hat nachgefasst.
Wir raten zu sofortigem Handeln, sobald Auskünfte widersprüchlich ausfallen oder eine Prüfung der Bundesagentur für Arbeit angekündigt ist. Dann zählt jeder Tag. Unsere Leistungen reichen von der Formulierung belastbarer Auskunftsanforderungen über die Prüfung der Gesamtvergleichsrechnung bis zur Begleitung bei BA-Prüfungen und, wenn es sein muss, zur gerichtlichen Vertretung. Wer hier auf Zeit spielt, verliert meist mehr als nur Nerven.
— Ole Bödeker
Rechtssichere Begleitung bei der Bestimmung Ihres Referenzarbeitsplatzes
Eine fachkundige Beratung hilft, statt unsicheren Auskunftsanfragen und selbst erstellten Berechnungen eine geprüfte Vergleichsrechnung zu erhalten, die auch einer Prüfung standhält.

Das Vorgehen umfasst Dokumentenprüfung, die Erstellung einer Auskunftsvorlage nach § 13 AÜG und eine Ergebnisdarstellung mit belastbarer Gesamtvergleichsrechnung, um den Referenzarbeitsplatz zu bestimmen. Werfen Sie einen Blick auf unsere Leistungsübersicht und vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wenn Sie Klarheit über Ihre konkrete Situation brauchen.
Wesentliche Rechtsquellen und weiterführende Lektüre
Wer tiefer einsteigen will, findet in drei Quellen die Substanz für eigene Prüfungen. BAG 5 AZR 604/14 begründet den tätigkeitsbezogenen Vergleichsmaßstab und stellt klar, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer irrelevant sind. Die Auszüge aus BAG 5 AZR 143/19 liefern die Begründung zum Gesamtvergleich, inklusive Urlaubsentgelt.
Zur Fristenregelung lohnt der Blick in die Haufe-Übersicht zur 9/15-Monats-Regel. Wer konkrete Berechnungsbeispiele benötigt, findet sie im Praxis-PDF zur Equal-Pay-Ermittlung. Und zur Darlegungslast, also wer im Streitfall was beweisen muss, hilft die Zusammenfassung zu den Anforderungen an die Darlegung der Differenzvergütung.

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
Quellen
- Haufe: Arbeitnehmerüberlassung – Equal Pay und Equal Treatment (9/15 Monate)
- Rechtsportal: Anforderungen an die Darlegung der Differenzvergütung
FAQ
Was ist ein Referenzarbeitsplatz genau?
Der Referenzarbeitsplatz ist die Vergleichsposition beim Entleihbetrieb, deren Arbeitsbedingungen für den Equal-Pay-Anspruch eines Leiharbeitnehmers maßgeblich sind. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, wie das BAG festgestellt hat, nicht die Vertragsbedingungen beim Verleiher.
Wie finde ich einen passenden Referenzarbeitsplatz?
Sie identifizieren zunächst einen Stammarbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit, Verantwortung und Hierarchieebene beim Entleiher. Existiert keiner, ermitteln Sie ein hypothetisches Einstellungsgehalt für diese Position.
Welche Auskünfte kann ich vom Entleiher verlangen?
Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG erlaubt Ihnen, Entgelttabellen, geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen für die Vergleichsposition abzufragen. Bleibt die Auskunft unvollständig, kann eine gerichtliche Durchsetzung nötig werden.
Ab wann gilt Equal Pay bei Zeitarbeit?
Equal Pay greift grundsätzlich nach neun Monaten Überlassung. Qualifizierte Branchenzuschlagstarifverträge können diese Frist auf bis zu 15 Monate stufenweise verschieben.
Was kostet eine anwaltliche Prüfung des Referenzarbeitsplatzes bei Nanzka & Bödeker?
Die konkreten Kosten hängen vom Umfang der Prüfung ab und sind auf der Website der Kanzlei einsehbar. Details zu den angebotenen Leistungen finden Sie direkt bei Nanzka & Bödeker.












