GVP – Das Neue Tarifvertragswerk für die Zeitarbeit?

Die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) ist in Deutschland nicht nur gesetzlich durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, sondern wird in der Praxis maßgeblich durch Tarifverträge geprägt. Diese Tarifverträge definieren unter anderem Entgelte, Zuschläge, Arbeitszeiten und Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer. In den vergangenen Jahren war die Tariflandschaft durch die Tarifvertragswerke der Verbände iGZ und BAP bestimmt. Mit Wirkung nach dem 31.12.2025 hat sich diese Struktur grundlegend geändert: Das neue Tarifvertragswerk des Gesamtverbandes der Personaldienstleister (GVP) ist in Kraft getreten und bildet nun die maßgebliche tarifliche Grundlage für die Zeitarbeit.

Tarifverträge in der Zeitarbeit – warum sie so wichtig sind

Tarifverträge spielen in der Arbeitnehmerüberlassung eine zentrale Rolle, da sie in vielen Punkten vom gesetzlichen Leitbild abweichen dürfen. Insbesondere das sogenannte Equal-Pay-Prinzip, nach dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich den gleichen Lohn erhalten sollen wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Einsatzbetrieb, kann durch einen Tarifvertrag zeitlich begrenzt modifiziert werden. Ohne gültigen Tarifvertrag wäre eine wirtschaftlich tragfähige Arbeitnehmerüberlassung für viele Personaldienstleister kaum möglich.

Die Tarifverträge von iGZ und BAP bis zum 31.12.2025

Bis zum 31. Dezember 2025 galten in der Zeitarbeit die Tarifverträge der beiden Arbeitgeberverbände:

  • iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen)
  • BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister)

Beide Verbände hatten jeweils eigene, aber inhaltlich weitgehend harmonisierte Tarifwerke abgeschlossen, insbesondere mit den DGB-Gewerkschaften. Diese Tarifverträge regelten unter anderem:

  • Entgeltgruppen und Mindeststundenlöhne
  • Arbeitszeitmodelle und Arbeitszeitkonten
  • Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung
  • Sonderzahlungen
  • Branchenzuschläge in bestimmten Einsatzbranchen

Gründung des GVP und tarifliche Neuordnung

Um diese Doppelstruktur zu beseitigen, schlossen sich iGZ und BAP zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zusammen. Ziel war es, mit einer einheitlichen Interessenvertretung auch eine einheitliche tarifliche Grundlage für die Zeitarbeitsbranche zu schaffen.

Mit Ablauf der bisherigen Tarifverträge zum 31.12.2025 endete die Geltung der iGZ- und BAP-Tarifwerke. Zeitgleich trat der neue Tarifvertrag des GVP in Kraft, der nun branchenweit Anwendung findet.

Der neue Tarifvertrag des GVP – was gilt jetzt?

Der GVP-Tarifvertrag bildet seitdem die zentrale tarifliche Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung. Die Tarifvertragswerke von iGZ und BAP sind nicht mehr in Kraft. Es gilt nur noch das Tarifvertragswerk des GVP.

Inhaltlich knüpft er in vielen Bereichen an die bisherigen Regelungen an und besteht weiterhin aus folgenden Einzelverträgen :

  • Manteltarifvertrag
  • Entgeltrahmentarifvertrag
  • Entgelttarifvertrag

Außerdem gelten die zuvor von BAP und iGZ ausgehandelten Branchenzuschlagstarifverträge fort.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Bis zum 31.12.2025 galten in der Zeitarbeit die Tarifvertragswerke von iGZ und BAP. Mit deren Auslaufen ist das neue Tarifvertragswerk des Gesamtverbandes der Personaldienstleister (GVP) in Kraft getreten. Es stellt nun die einheitliche tarifliche Grundlage für die Branche dar.

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