Zum 1. Januar 2026 tritt das neue Tarifwerk des Gesamtverbands der Personaldienstleister e.V. (GVP) und des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) in Kraft. Es ersetzt damit sowohl die bisherigen Tarifverträge des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) als auch des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ). Für BAP-Anwender bedeutet dies überwiegend Kontinuität, da viele Regelungen aus dem BAP-Tarifwerk in das neue gemeinsame Tarifwerk übernommen wurden. Dennoch gibt es einige wichtige Änderungen und Vereinheitlichungen, die im Folgenden erläutert werden. Damit entsteht ein einheitliches Tarifwerk für die gesamte Branche.
Wir haben die wichtigsten Änderungen hier für Sie zusammengefasst
Manteltarifvertrag (MTV GVP)
§ 2 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Neu im MTV GVP ist die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf die ungekürzte Regelaltersrente hat. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis des iGZ. Sie war jedoch im MTV BAP nicht vorgesehen.
Für BAP-Mitglieder besteht daher eine Ausnahme: Die automatische Beendigung greift nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2026 auf Grundlage des MTV BAP geschlossen wurde. Arbeitsvertraglich vereinbarte Regelungen betrifft dies jedoch nicht.
Der MTV BAP nutzte bisher die Tariföffnungsklausel des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und ermöglichte bei sachgrundlosen Befristungen bis zu vier Verlängerungen innerhalb von zwei Jahren.
Diese Regelung wird für ehemalige BAP-Mitglieder weiterhin bis zum 31. Dezember 2027 gelten.
Ab 2028 werden dann ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben nach § 14 Abs. 2 TzBfG (maximal drei Verlängerungen) gültig sein.
Die Kündigungsfristen des MTV BAP wurden vollumfänglich in den MTV GVP übertragen. Für BAP-Anwender bleibt es hierbei:
- In den ersten zwei Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses kann mit einer Frist von einem Tag gekündigt Diese Regelung muss eindeutig im Arbeitsvertrag beschrieben sein.
- Bis zum Ende des dritten Monats beträgt die Frist eine
- Vom vierten bis zum sechsten Monat besteht eine Frist von zwei Wochen.
- Ab dem siebten Monat gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach
622 BGB.
Fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unverändert gemäß § 626 BGB optional.
§ 3 Arbeitszeit
Die bestehende Regelung des MTV BAP zur regelmäßigen Arbeitszeit wurde gänzlich in den MTV GVP übernommen. Für BAP-Anwender bleibt damit unverändert: Die monatliche Regelarbeitszeit liegt weiterhin bei 151,67 Stunden (35 Stunden pro Woche). Eine höhere Arbeitszeit von bis zu 173,34 Stunden pro Monat kann auch künftig vertraglich ausgemacht werden.
Die verstetigte monatliche Sollarbeitszeit ist im MTV GVP festgelegt, wie es BAP-Anwender schon kennen: Die monatliche Sollarbeitszeit bleibt unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage konstant.
Darüber hinaus überträgt der MTV GVP weitere bekannte BAP-Bestimmungen: Umkleide-, Waschzeiten und Ruhepausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Neu für BAP-Anwender hingegen ist eine klare Regelung zur vollkontinuierlichen Schichtarbeit. Das Arbeitsende an Heiligabend und Silvester um 14 Uhr bleibt im MTV GVP fortan bestehen.
§ 4 Arbeitszeitkonto
Für BAP-Anwender bleibt das Arbeitszeitkonto weitestgehend unverändert. Hier sind die wichtigsten Stichpunkte zum Thema Arbeitszeitkonto:
- Der MTV GVP kopiert die flexible Gestaltung des 12-monatigen Ausgleichszeitraums aus dem bisherigen BAP-Tarifvertrag. Dieser kann unterjährig festgelegt werden und muss nicht zum Ende des Kalenderjahres enden.
- Die aus dem BAP bekannte Obergrenze besteht fort:
Bis zu 150 Plusstunden können in den nächsten Ausgleichszeitraum mitgenommen - Bei vorhandener Insolvenzabsicherung können 200/230 Plusstunden übernommen werden.
- Neu ist, dass der MTV GVP keine Limitierung von Minusstunden mehr vorsieht.
- Außerdem können ehemalige BAP-Anwender nun bis zu 20 Stunden pro Monat aus dem Arbeitszeitkonto auszahlen Diesem Vorgang muss eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugrunde liegen.
- Plusstunden, die über 91 Stunden hinausgehen, sind auf Wunsch des Arbeitnehmers auszuzahlen
§ 5 Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Ruhezeiten
Für BAP-Anwender verändert sich in diesem Paragraphen nichts Essentielles, da der MTV GVP die entsprechende Regelung in Gänze aus dem bisherigen MTV BAP übernimmt. Damit gilt die Flexibilität des BAP-Tarifwerks nun einheitlich für alle GVP-Mitglieder:
Wenn Arbeitnehmer in Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft eingesetzt werden und im Kundenbetrieb betriebliche oder tarifliche Sonderregelungen zu Arbeits- oder Ruhezeiten nach § 7 ArbZG bestehen, dann gelten diese entsprechend auch für den Einsatz der Zeitarbeitnehmer.
§ 6 Zuschläge
Für BAP-Anwender bleiben die Zuschlagsregelungen im Wesentlichen gleich. Folgende maximale Zuschläge gelten damit auch in Zukunft:
- Mehrarbeit: 25 %
- Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr): 25 %
- Sonntagsarbeit: 50 %
- Feiertagsarbeit: 100 %
Bei Mehrarbeit wird ein Zuschlag erst fällig, wenn die vereinbarte monatliche Arbeitszeit um mehr als 15 % überschritten wurde.
Wie schon aus dem MTV BAP bekannt: Sofern im Kundenbetrieb für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit geringere Zuschläge als im MTV GVP vorgesehen sind, können die Zuschläge an den Kundenbetrieb angepasst nach unten korrigiert werden.
§ 7 Einsatzregelungen
Der MTV GVP übernimmt die bisherigen Regelungen zur Vergütung der Wegezeit und Übernahme von Übernachtungskosten mit kleinen Veränderungen aus dem MTV BAP: Dauert der einfache Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Einsatzort im Kundenbetrieb mehr als 1 Stunde und 15 Minuten, wird die darüber liegende Wegezeit vergütet. Dies setzt voraus, dass die entsprechende Wegezeit auch tatsächlich aufgewandt wurde.
Der Anspruch muss spätestens bis zum Monatsende in Textform geltend gemacht werden.
Dauert der einfache Arbeitsweg mehr als 2 Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Übernahme der Übernachtungskosten. Dies kann entweder durch die direkte Bezahlung einer Unterkunft oder durch Zahlung einer steuerlich zulässigen Übernachtungspauschale erfolgen.
§ 8 Arbeitsbefreiung
Die Regelungen zur bezahlten Freistellung sind weitgehend mit den bisherigen Bestimmungen des MTV BAP identisch. Lediglich die verpflichtende Einführung der Textform ist neu für BAP-Anwender.
Dabei wird die bezahlte Freistellung weiterhin nur auf vorherigen Antrag gewährt. Dieser muss in Textform gestellt werden. Der Anlass muss vom Arbeitnehmer belegt werden. Die Vergütung richtet sich wie vorher auch nach der tariflichen Schnittberechnung (§ 10 MTV GVP).
Folgende Ereignisse sehen eine bezahlte Freistellung vor:
- eigene Eheschließung oder Niederkunft der Ehefrau bzw. eingetragenen Lebenspartnerin: 1 Tag
- Tod naher Angehöriger: 2 Tage (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder),
- Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern: 1 Tag
- Freistellung für die erforderliche Zeit bei öffentlich auferlegten Pflichten (z. B. Zeugenvorladung, Ehrenämter),
- Umzug aus dienstlicher Veranlassung: 1 Tag
§ 9 Urlaub
Für BAP-Anwender bleibt der Urlaubsanspruch im MTV GVP komplett identisch. Die Anzahl der Urlaubstage bemisst sich auch weiterhin nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses:
- 25 Urlaubstage im 1. Jahr,
- 27 Urlaubstage im 2. und 3. Jahr,
- 30 Urlaubstage ab dem 4. Jahr.
Hingegen neu für ehemalige BAP-Mitglieder ist eine einheitliche Regelung zu Ruhenszeiten, die so nicht im BAP Tarifvertrag vorlag:
Zeitspannen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Elternzeit, Pflegezeit), werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht mitgezählt.
Bis zu 12 Monaten pro Ruhenstatbestand können dennoch angerechnet werden, sodass längere Unterbrechungen nicht zu einem vollständigen Verlust von Urlaubsstufen führen.
§ 10 Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung wurden aus den bisherigen Tarifwerken von iGZ und BAP übernommen. Als Grundlage gilt weiterhin die schon bekannte Schnittberechnung.
§ 11 Jahressonderzahlung
Wie schon für BAP-Anwender bekannt, beinhaltet die Jahressonderzahlung das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld, dessen Höhe sich nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses richtet.
Neu ist die klare Vorgabe der Ruhenszeiten, wie sie schon beschrieben wurde (siehe Kapitel “§ 9 Urlaub”).
§ 13 Ausschlussfristen
Der MTV GVP überträgt die BAP-Regelungen für Ausschlussfristen unverändert. Dabei müssen weiterhin bestimmte Fristen für die Geltendmachung als auch die Klageerhebung eingehalten werden. Neu ist: Die Geltendmachung gegenüber der anderen Vertragspartei kann auch in Textform passieren.
Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV GVP)
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Beschäftigte werden weiterhin, wie schon im BAP-Tarifwerk vorgesehen, nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und deren Anforderungen eingruppiert; nicht nur nach formalen Qualifikationen.
Eine Zulage bei befristeter Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe wird erst ab der 6. Woche bezahlt.
§ 3 Entgeltgruppen
Der MTV GVP überträgt die Ordnung und die Definitionen der Entgeltgruppen aus dem bisherigen BAP-Entgeltrahmentarifvertrag. Damit bleibt die bisherige Eingruppierung für BAP-Anwender identisch. Dabei umfassen EG 1–4 einfachere Tätigkeiten bis zur abgeschlossenen Berufsausbildung, EG 5–9 Tätigkeiten mit höherer Qualifikation bis hin zu Meister-, Techniker- oder Hochschulabschlüssen.
Entgelttarifvertrag (ETV GVP)
§ 2 Entgelte
Für BAP-Anwender bleibt die Grundstruktur des Entgelttarifvertrags erhalten: Die Entgelte richten sich weiterhin nach den tariflichen Entgeltgruppen (EG 1–9).
Das neue GVP-Tarifwerk enthält neue Entgelttabellen, da die bisherigen Entgelttarifverträge von iGZ und BAP zum 30. September 2025 gekündigt wurden.
Ab dem 1. Oktober 2025 steigen die Entgelte im ETV GVP in drei Stufen: zum 1. Januar 2026 um 2,99 %, zum 1. September 2026 um 2,5 % und zum 1. April 2027 um 3,5 %.
§ 3 Erfahrungszuschlag
Der MTV GVP übernimmt die BAP-Regelung des Erfahrungszuschlags in veränderter Form:
- Der Erfahrungszuschlag wird erstmals nach 12 Monaten konstanter Betriebszugehörigkeit
- Ruhenszeiten (z. B. Elternzeit, Pflegezeit) werden nicht angerechnet. Jedoch können bis zu 12 Monate pro einzelnen Ruhenstatbestand zur Betriebszugehörigkeit gezählt werden.
Die Zuschlagshöhe bleibt für BAP-Anwender unverändert und orientiert sich weiterhin an den Entgeltgruppen.
Ist der Arbeitnehmer ununterbrochen bei dem gleichen Kunden im Einsatz, wird nach neun Kalendermonaten ein Erfahrungszuschlag von 1,5 % und nach 12 Kalendermonaten ein Erfahrungszuschlag von 3,0 % fällig.
§ 4 Branchenzuschläge
Die bisherigen Branchenzuschlagstarifverträge (BZTV) bleiben vollständig bestehen und sind weiterhin ein fester Bestandteil des Tarifwerks.
Der MTV GVP verankert diese Zuschläge nun einheitlich für alle GVP-Mitglieder, ohne Änderungen an Höhe, Struktur oder Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen.
Ab 2026 gilt damit erstmals ein einheitlicher Tarifrahmen für die gesamte Personaldienstleisterbranche.











