Zum 1. Januar 2026 tritt das neue Tarifwerk des Gesamtverbands der Personaldienstleister e.V. (GVP) und des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) in Kraft. Es ersetzt damit sowohl die bisherigen Tarifverträge des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) als auch des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ). Das neue Tarifwerk besteht aus dem Manteltarifvertrag (MTV GVP), dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV GVP) und einem Entgelttarifvertrag (ETV GVP). Für iGZ-Anwender bedeutet dies insbesondere im Manteltarifvertrag zahlreiche Anpassungen.
Wir haben die wichtigsten hier für Sie zusammengestellt
Manteltarifvertrag (MTV GVP)
§ 2 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet künftig automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte erstmals Anspruch auf die ungekürzte Regelaltersrente hat. Der bisherige MTV iGZ sah keine automatische Beendigung vor. Somit bestand das Arbeitsverhältnis, bis es von einer Seite beendet wurde.
Die Kündigungsfristen werden aus dem BAP-Tarifvertrag übertragen. Damit gilt für iGZ-Anwender zukünftig:
- In den ersten zwei Wochen nach Neueinstellung kann mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden (wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde).
- Bis zum Ende des dritten Monats beträgt die Frist eine Woche,
- vom vierten bis zum sechsten Monat zwei Wochen,
- ab dem siebten Monat greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB).
- Fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben davon unberührt (§ 626 BGB).
§ 3 Arbeitszeit
Grundsätzlich bleibt die Grundarbeitszeit bei 151,67 Stunden im Monat (35 Stunden pro Woche) für Vollzeitbeschäftigte bestehen. Eine höhere monatliche Arbeitszeit bis 173,34 Stunden (40 Stunden pro Woche) kann weiterhin individuell vereinbart werden.
Eine wichtige Änderung betrifft die Sollarbeitszeit: Sie wird künftig verstetigt. Das bedeutet, sie bleibt jeden Monat gleich und ist damit unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage, die ein Monat hat. Ehemalige iGZ-Anwender dürfen das bisherige Modell der variablen Sollarbeitszeit noch bis zum 31. Dezember 2029 fortführen. Ab 2030 ist dieses Modell nicht mehr erlaubt.
Neu ist außerdem für ehemalige iGZ-Anwender, dass Umkleide- und Waschzeiten genau so wie Ruhepausen nicht mehr als Arbeitszeit gelten.
§ 4 Arbeitszeitkonto
Das Arbeitszeitkonto wird im MTV GVP flexibler gestaltet. Der Ausgleichszeitraum muss nicht mehr am Ende des Kalenderjahres enden. Er kann nun individuell auf 12 Monate festgelegt werden.
- Bis zu 150 Plusstunden dürfen in den nächsten Zeitraum übertragen Bisher waren es für iGZ-Anwender 130 Stunden.
- Bei der Insolvenzabsicherung sind 200 bzw. 230 Stunden Übertragung möglich.
- Arbeitnehmende können verlangen, dass Plusstunden, die über 91 Stunden hinausgehen, ausbezahlt Diese Grenze lag bisher im MTV iGZ bei 70 Stunden.
- Eine Begrenzung der Minusstunden entfällt.
§ 5 Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Ruhezeiten
Hier gelten künftig die flexibleren BAP-Regelungen: Wenn im Kundenbetrieb spezielle Arbeitszeit- oder Ruhezeitregelungen gelten, werden diese vollumfänglich für den Mitarbeitenden übernommen. Das bietet Zeitarbeitsunternehmen mehr Handlungsspielraum bei Einsätzen in Betrieben mit abweichenden Schichtmodellen.
§ 6 Zuschläge
Ebenso stammen die Zuschlagsregelungen aus dem BAP-Tarifwerk. Sie können an niedrigere Zuschläge im Kundenbetrieb angepasst werden, auch wenn im GVP MTV höhere Zuschläge festgesetzt sind. Zuschlagspflichtig ist Mehrarbeit jedoch erst, wenn die individuell vereinbarte regelmäßige monatliche Arbeitszeit um mehr als 15 Prozent in einem Monat überschritten wird. Bisher lag die Grenze für iGZ-Anwender bei 14,28 Prozent.
Die Zuschläge betragen höchstens 25 % für Mehrarbeit und Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr), 50 % für Sonntagsarbeit und 100 % für Feiertagsarbeit. Letztere drei sind aufgrund kundenbetrieblicher Regelungen nach unten anpassbar.
§ 7 Einsatzregelungen
Die Vergütung von Wegezeiten und Übernachtungskosten werden im GVP MTV nun folgendermaßen geregelt:
Wegezeiten, die bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels vom Wohnort zum Kundenbetrieb über eine Stunde und 15 Minuten liegen, müssen künftig vergütet werden. Dieser Anspruch muss durch den Beschäftigten spätestens am Ende des Monats schriftlich geltend gemacht werden. Wichtig: Der Beschäftigte muss die erhöhten regelmäßigen Wegezeiten für den laufenden Einsatz einmal zu Beginn melden.
Übersteigt die Wegezeit zwei Stunden, besteht Anspruch auf Übernachtungskosten oder eine entsprechende Pauschale.
§ 8 Arbeitsbefreiung
Die Regelungen zur bezahlten Freistellung orientieren sich hauptsächlich am BAP-Tarifvertrag. Die bezahlte Freistellung muss im Vorhinein schriftlich beantragt und genehmigt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Anspruch auf bezahlte Freistellung durch ein Dokument nachweisen.
Folgende bezahlte Freistellung wird gewährt:
- Ein Tag bei Eheschließung oder Geburt des Kindes durch die Ehefrau/eingetragene Lebenspartnerin,
- zwei Tage beim Tod von Ehepartner, Kindern, Eltern oder eingetragene Lebenspartner sowie ein Tag beim Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern
- ein Tag bei Umzug aus dienstlichen Gründen,
- sowie für die Dauer öffentlich auferlegter Pflichten (z. B. Zeugenvorladung).
§ 9 Urlaub
Der Urlaubsanspruch bleibt entsprechend der Dauer des lückenlosen Arbeitsverhältnisses gleich: 25 Tage im ersten Jahr, 27 Tage im zweiten und dritten Jahr sowie 30 Tage ab dem vierten Jahr.
Neu ist, dass Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht zum ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses mitgezählt werden. Bis zu 12 Monate pro Ruhenstatbestand bei Eltern- und Pflegezeit werden jedoch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
§ 10 Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung wurden aus den bisherigen Tarifwerken von iGZ und BAP übernommen. Als Grundlage gilt weiterhin die schon bekannte Schnittberechnung.
§ 11 Jahressonderzahlung
Bei den Jahressonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gibt es ebenfalls keine grundlegende Änderung für iGZ-Anwender. Dabei muss lediglich die neue, modifizierte Regelung zu Ruhenstatbeständen beachtet werden (siehe auch § 9 Urlaub).
§ 13 Ausschlussfristen
Die Regelungen zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wurden weitestgehend aus den bisherigen Tarifwerken übernommen. Neu ist, dass die Geltendmachung sowie eine potentielle Ablehnung von Ansprüchen auch schriftlich passieren kann.
Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV GVP)
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Die Eingruppierung richtet sich weiterhin nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht allein nach der formalen Qualifikation.
Was sich nun ändert: Bei vorübergehender Ausübung höherwertiger Tätigkeiten entsteht der Anspruch auf die höhere Vergütung erst ab der sechsten Woche. Bisher galt dieser Anspruch beim iGZ schon ab dem ersten Tag. Damit wird die Regelung aus dem BAP-Tarifvertrag übernommen und mehr Flexibilität für kurzfristige Einsätze geschaffen. Bei der Ausübung einer niedriger bewerteten Tätigkeit bleibt die Vergütung unverändert.
§ 3 Entgeltgruppen
Die Struktur der Entgeltgruppen EG 1 bis 9 folgt künftig vollständig den bisherigen BAP-Regelungen. Dabei umfassen EG 1–4 einfachere Tätigkeiten bis zur abgeschlossenen Berufsausbildung, EG 5–9 Tätigkeiten mit höherer Qualifikation bis hin zu Meister-, Techniker- oder Hochschulabschlüssen.
Für ehemalige iGZ-Mitglieder gilt jedoch ein Bestandsschutz: Bestehende Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 2025 bleiben unverändert. Eine automatische Neueinstufung erfolgt nicht. Erst bei Neueinstellungen oder Tätigkeitsänderungen nach dem 1. Januar 2026 greift die neue Systematik.
Entgelttarifvertrag (ETV GVP)
§ 2 Entgelte
Das neue GVP-Tarifwerk enthält neue Entgelttabellen, da die bisherigen Entgelttarifverträge von iGZ und BAP zum 30. September 2025 gekündigt wurden.
Ab dem 1. Oktober 2025 steigen die Entgelte im ETV GVP in drei Stufen: zum 1. Januar 2026 um 2,99 %, zum 1. September 2026 um 2,5 % und zum 1. April 2027 um 3,5 %.
§ 3 Erfahrungszuschlag
Der Erfahrungszuschlag wird künftig nach zwölf Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gezahlt. Für die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Eltern- oder Pflegezeit) gelten Regelungen wie beim Urlaubsanspruch in § 9.
Ist der Arbeitnehmer ununterbrochen bei dem gleichen Kunden im Einsatz, wird nach neun Kalendermonaten ein Erfahrungszuschlag von 1,5 % und nach 12 Kalendermonaten ein Erfahrungszuschlag von 3,0 % fällig.
Neu ist außerdem eine Übergangsregelung für ehemalige iGZ-Mitglieder:
Bis zum 30. Juni 2027 gilt weiterhin das bisherige iGZ-System der einsatzbezogenen Zulagen. Danach wird vollständig auf die neue Regelung des GVP umgestellt. Die bisherigen Zulagen betragen 0,20 € pro Stunde für die Entgeltgruppen 1–4 und 0,35 € pro Stunde für die Entgeltgruppen 5–9.
Diese Zulage wird nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kundenbetrieb gezahlt und erst nach 14 Monaten Betriebszugehörigkeit fällig.
Nach Ablauf der Übergangsfrist greift ausschließlich der neue, vereinheitlichte Erfahrungszuschlag des GVP.
§ 4 Branchenzuschläge
Die bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge bleiben auch im neuen GVP-Tarifwerk unverändert. Damit erhöhen sich die Entgelte weiterhin um die jeweils gültigen Branchenzuschläge, abhängig vom Wirtschaftszweig des Einsatzbetriebs.
Die bisherigen Branchenzuschläge aus iGZ- und BAP-System werden also nahtlos fortgeführt und behalten ihre Gültigkeit.
Ab 2026 gilt damit erstmals ein einheitlicher Tarifrahmen für die gesamte Personaldienstleisterbranche.











