Überlassungsvertrag: Definition, Pflichten und Umsetzung

Viele Unternehmen setzen Zeitarbeitspersonal ein, ohne sich vollständig bewusst zu sein, welche rechtlichen Anforderungen ein Überlassungsvertrag tatsächlich stellt. Dabei sind die Risiken erheblich: Bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) drohen Bußgelder bis 500.000 €. Formfehler im Vertrag können dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen Arbeitnehmer und Entleiher entsteht, mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich und praxisnah, was ein Überlassungsvertrag ist, welche Pflichtbestandteile er enthalten muss, wie Rechte und Pflichten verteilt sind und welche besonderen Regelungen Sie in 2026 unbedingt beachten sollten.

Kurzer Aublick

Punkt Details
Kernanforderungen kennen Überlassungsverträge unterliegen strengen Formalien und müssen klar als solche gekennzeichnet sein.
Regelungen zu Equal Pay Equal Pay gilt spätestens nach neun Monaten und darf nur tarifvertraglich verlängert werden.
Risikominimierung ist Pflicht Fehler beim Überlassungsvertrag führen zu hohen Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen.
Individuelle Prüfung erforderlich Musterverträge reichen oft nicht: Jedes Detail sollte betriebs- und fallbezogen geprüft werden.

Grundlagen: Was ist ein Überlassungsvertrag?

Ein Überlassungsvertrag ist die vertragliche Grundlage der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Er regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Verleiher, also dem Zeitarbeitsunternehmen, und dem Entleiher, also dem Unternehmen, das den Arbeitnehmer tatsächlich einsetzt. Der Arbeitnehmer selbst ist nicht Vertragspartei dieses Vertrags. Er bleibt arbeitsrechtlich beim Verleiher angestellt, arbeitet jedoch nach Weisung des Entleihers.

Der Überlassungsvertrag unterliegt dem AÜG und muss schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind rechtlich unwirksam. Darüber hinaus schreibt das Gesetz eine ausdrückliche Kennzeichnung des Vertrags als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor. Diese Kennzeichnungspflicht ist kein bürokratischer Formalismus, sondern ein gesetzlich verankertes Schutzinstrument für alle Beteiligten.

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis ist die Verwechslung des Überlassungsvertrags mit einem gewöhnlichen Dienstleistungs- oder Werkvertrag. Der entscheidende Unterschied liegt im Direktionsrecht: Beim Überlassungsvertrag gibt der Entleiher dem Arbeitnehmer konkrete Arbeitsanweisungen. Bei einem Werkvertrag hingegen schuldet der Auftragnehmer ein bestimmtes Ergebnis und bleibt dabei weisungsunabhängig. Wer diesen Unterschied ignoriert, riskiert eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ohne gültige Erlaubnis, was erhebliche rechtliche Folgen nach sich zieht.

Einen detaillierten Vergleich zwischen Arbeitsvertrag und Überlassungsvertrag finden Sie in unserem Wissensbereich. Dort wird auch erläutert, warum die richtige Vertragsform für Ihr Unternehmen entscheidend ist.

Gegenüberstellung: Infografik zeigt Unterschiede zwischen Überlassungsvertrag und Arbeitsvertrag auf

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick:

Merkmal Überlassungsvertrag Arbeitsvertrag
Vertragsparteien Verleiher und Entleiher Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Direktionsrecht Beim Entleiher Beim Arbeitgeber
Lohnzahlung Durch Verleiher Durch Arbeitgeber
Gesetzliche Grundlage AÜG BGB, KSchG
Erlaubnispflicht Ja (BA-Erlaubnis) Nein

Für den rechtssicheren Einsatz von Zeitarbeitspersonal ist außerdem die ANÜ-Erlaubnis zwingend erforderlich. Ohne diese Erlaubnis ist jede Überlassung illegal, unabhängig davon, wie sorgfältig der Vertrag im Übrigen formuliert wurde. Den genauen Ablauf der Arbeitnehmerüberlassung von der Erlaubnisbeantragung bis zum Vertragsbeginn haben wir ebenfalls ausführlich dokumentiert.

Zusammengefasst sind die zentralen Merkmale eines Überlassungsvertrags:

  • Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben
  • Ausdrückliche Kennzeichnung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
  • Nachweis der gültigen BA-Erlaubnis des Verleihers
  • Klare Regelung von Dauer, Einsatzort und Konditionen
  • Direktionsrecht liegt beim Entleiher

Wesentliche Bestandteile und Anforderungen an den Vertrag

Ein rechtssicherer Überlassungsvertrag ist mehr als ein ausgefülltes Musterformular. Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestinhalte vor, deren Fehlen den gesamten Vertrag angreifbar macht. Ein Überlassungsvertrag muss den Verleiher, die Erlaubnis der BA und die Kennzeichnung enthalten. Nachträgliche Änderungen sind unzulässig.

Die folgenden Pflichtbestandteile müssen in jedem Überlassungsvertrag vorhanden sein:

  1. Vollständige Angaben zu den Vertragsparteien: Name und Anschrift von Verleiher und Entleiher müssen eindeutig benannt sein.
  2. Nachweis der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: Die Erlaubnisnummer der Bundesagentur für Arbeit muss ausdrücklich im Vertrag aufgeführt werden.
  3. Ausdrückliche Kennzeichnung: Der Vertrag muss als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet sein. Eine versteckte oder mehrdeutige Formulierung genügt nicht.
  4. Angaben zur Überlassungsdauer: Beginn und Ende der Überlassung oder zumindest ein klarer Rahmen müssen festgelegt sein.
  5. Regelungen zur Vergütung und zu den Konditionen: Dazu gehören Stundensatz, Zuschläge, Reisekosten und sonstige vereinbarte Leistungen.
  6. Beschreibung der Tätigkeit: Art und Umfang der zu verrichtenden Arbeit müssen hinreichend bestimmt sein.

Besonders kritisch ist die Frage nachträglicher Änderungen. Viele Unternehmen passen Überlassungsverträge im laufenden Betrieb informell an, etwa per E-Mail oder mündlicher Absprache. Das ist rechtlich unzulässig. Jede wesentliche Änderung erfordert eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung, die denselben formalen Anforderungen genügt wie der ursprüngliche Vertrag.

Die Personalabteilung stimmt sich gemeinsam über Änderungen von Arbeitsverträgen ab.

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Fehlen der Erlaubnisnummer. Verleiher sind gesetzlich verpflichtet, ihre aktuelle Erlaubnis nachzuweisen. Entleiher sollten die Gültigkeit dieser Erlaubnis vor Vertragsbeginn und regelmäßig während der Überlassung aktiv prüfen. Eine abgelaufene Erlaubnis macht die gesamte Überlassung rückwirkend illegal.

Profi-Tipp: Lassen Sie jeden Überlassungsvertrag vor Unterzeichnung von einem auf das AÜG spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Selbst kleine Formulierungsfehler können bei einer Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erheblichen Bußgeldern führen. Die Kosten einer Vertragsüberprüfung sind im Vergleich zu möglichen Sanktionen minimal.

Die Schriftform ist dabei nicht nur eine Formalität. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten und schafft Klarheit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ein mündlich vereinbarter oder unvollständiger Vertrag bietet im Streitfall keinerlei Rechtssicherheit.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die Arbeitnehmerüberlassung schafft ein Dreiecksverhältnis mit klar definierten Verantwortlichkeiten. Verleiher haftet für Lohn und Sozialversicherung, Entleiher hat Direktionsrecht und Fürsorgepflicht. Diese Aufgabenteilung ist gesetzlich geregelt und kann vertraglich nur in engen Grenzen verändert werden.

Die Pflichten des Verleihers umfassen insbesondere:

  • Zahlung des vereinbarten Lohns an den Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob der Entleiher zahlt
  • Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge
  • Einhaltung des Mindestlohns und tarifvertraglicher Regelungen
  • Aufrechterhaltung der gültigen ANÜ-Erlaubnis
  • Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Bedingungen der Überlassung

Der Entleiher übernimmt dagegen die operative Verantwortung für den Arbeitnehmer im Betrieb. Er erteilt die konkreten Arbeitsanweisungen im Rahmen des Direktionsrechts. Gleichzeitig trägt er die Fürsorgepflicht: Er muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer unter sicheren Bedingungen arbeitet, Zugang zu Betriebseinrichtungen hat und nicht diskriminiert wird.

Die folgende Tabelle gibt einen strukturierten Überblick über die Verantwortungsverteilung:

Aufgabe Verleiher Entleiher
Lohnzahlung Ja Nein
Sozialversicherung Ja Nein
Direktionsrecht Nein Ja
Arbeitssicherheit Mitverantwortung Hauptverantwortung
Urlaubsgewährung Ja Abstimmung erforderlich
Gleichbehandlung Ja Ja

Ein besonders relevantes Haftungsthema ist die gesamtschuldnerische Haftung bei Schwarzarbeit oder illegaler Überlassung. Wenn der Verleiher keine gültige Erlaubnis besitzt, haftet der Entleiher unter Umständen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Das ist ein Risiko, das viele Unternehmen unterschätzen. Ausführliche Informationen zu den Pflichten des Arbeitsverleihers sowie zu konkreten Haftungsrisiken finden Sie in unserem Wissensbereich.

Profi-Tipp: Entleiher sollten sich im Überlassungsvertrag ausdrücklich bestätigen lassen, dass der Verleiher eine gültige Erlaubnis besitzt, und sich diese Erlaubnis als Kopie aushändigen lassen. Bewahren Sie diese Unterlagen sorgfältig auf, denn bei einer Prüfung durch die Behörden sind Sie in der Nachweispflicht.

Das Direktionsrecht des Entleihers hat klare Grenzen. Es erstreckt sich auf Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, nicht jedoch auf arbeitsrechtliche Entscheidungen wie Abmahnungen oder Kündigungen. Diese verbleiben ausschließlich beim Verleiher als Arbeitgeber.

Überlassungsdauer, Equal Pay und Sanktionen

Neben den formalen Anforderungen gibt es inhaltliche Regelungen, die in der Praxis besonders häufig zu Problemen führen. Wer diese Vorschriften nicht kennt oder ignoriert, riskiert erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen.

Überlassungshöchstdauer: Die maximale Überlassungsdauer beträgt 18 Monate pro Arbeitnehmer beim selben Entleiher. Tarifverträge können diese Frist verlängern, sofern entsprechende Regelungen bestehen. Nach Ablauf der Höchstdauer entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Das ist eine Konsequenz, die viele Unternehmen überrascht und erhebliche Kosten verursachen kann.

Equal Pay: Der Equal-Pay-Grundsatz verpflichtet Verleiher dazu, dem überlassenen Arbeitnehmer ab 9 Monaten Einsatz dasselbe Arbeitsentgelt zu zahlen, das vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhalten. Abweichungen sind nur über einen einschlägigen Tarifvertrag möglich, der die Frist auf bis zu 15 Monate verlängern kann. Equal Pay umfasst nicht nur den Grundlohn, sondern auch Zulagen, Prämien und sonstige geldwerte Leistungen.

Die aktuellen Mindestlöhne in der Zeitarbeit für 2026 sind:

  1. Ab Januar 2026: 14,96 € pro Stunde (Mindestlohn Zeitarbeit)
  2. Ab September 2026: 15,33 € pro Stunde

Diese Werte gelten als absolute Untergrenze. Tarifverträge können höhere Sätze vorsehen. Verleiher, die unter diesen Werten vergüten, handeln ordnungswidrig.

„Verstöße gegen das AÜG können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden. Typische Verstöße sind fehlende Erlaubnisse, Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer und Nichteinhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes.“

Die häufigsten Stolperfallen in der Praxis sind:

  1. Überschreitung der 18-Monats-Grenze ohne tarifvertragliche Grundlage
  2. Nichtbeachtung des Equal-Pay-Anspruchs nach Ablauf der Frist
  3. Fehlendes oder abgelaufenes Erlaubnisdokument im Vertrag
  4. Fehlende schriftliche Kennzeichnung des Vertrags
  5. Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns

Weitere Informationen zur rechtssicheren Gestaltung der Vergütung in der Zeitarbeit finden Sie in unserem Wissensbereich. Dort werden auch aktuelle Tarifverträge und deren Auswirkungen auf Equal Pay erläutert.

Warum Standard-Lösungen beim Überlassungsvertrag oft zu Risiken führen

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir: Viele Unternehmen verlassen sich auf Mustervorlagen, die sie aus dem Internet heruntergeladen oder von Branchenkollegen erhalten haben. Diese Vorlagen sind oft veraltet, berücksichtigen keine aktuellen Gesetzesänderungen und passen nicht zur spezifischen Situation des Unternehmens. Das Ergebnis sind Verträge, die formal wie Überlassungsverträge aussehen, aber rechtlich angreifbar sind.

Ein konkretes Beispiel aus der Praxis: Ein mittelständisches Unternehmen nutzte jahrelang denselben Mustervertrag für alle Zeitarbeitskräfte. Bei einer Routineprüfung stellte die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die Erlaubnisnummer des Verleihers fehlte und die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt war. Die Folge waren Bußgelder und rückwirkende Equal-Pay-Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer. Die Haftungsrisiken hätten durch eine einmalige professionelle Vertragsüberprüfung vermieden werden können.

Individuelle Vertragsgestaltung und regelmäßige Nachkontrolle sind keine optionalen Extras, sondern notwendige Bestandteile eines rechtssicheren Zeitarbeitsmodells. Wer hier spart, zahlt am Ende deutlich mehr.

Rechtssichere Umsetzung von Überlassungsverträgen: Ihr nächster Schritt

Wenn Sie Überlassungsverträge rechtssicher gestalten und Bußgeldrisiken dauerhaft minimieren möchten, ist der erste Schritt eine fundierte Überprüfung Ihrer aktuellen Vertragssituation. Nutzen Sie unseren ANÜ-Erlaubnis-Check, um schnell festzustellen, ob Ihre Erlaubnis aktuell und vollständig ist.

https://zeitarbeit-rechtsanwalt.de

Mit über 20 Jahren Erfahrung im Bereich Zeitarbeitsrecht unterstützen wir Sie bei der Vertragsgestaltung, der Erlaubnisbeantragung und der Absicherung bei Behördenprüfungen. Erfahren Sie, wie Sie Zeitarbeit rechtssicher nutzen können, oder nehmen Sie direkt Kontakt für eine individuelle Rechtsberatung auf. Wir begleiten Sie von der ersten Vertragsprüfung bis zur vollständigen Compliance.

Häufig gestellte Fragen zum Überlassungsvertrag

Welche Risiken ergeben sich bei einem fehlerhaft aufgesetzten Überlassungsvertrag?

Bei Formverstößen drohen Bußgelder bis 500.000 € sowie rückwirkende Equal-Pay-Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer. Im schlimmsten Fall wird der Vertrag als reguläres Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gewertet.

Wie lange darf ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Überlassungsvertrags eingesetzt werden?

Die maximale Überlassungsdauer beträgt 18 Monate pro Mitarbeiter beim selben Entleiher; Tarifverträge können diese Frist in bestimmten Grenzen verlängern.

Wann greift Equal Pay und was bedeutet das?

Equal Pay ist ab 9 Monaten Einsatz verpflichtend, sofern kein einschlägiger Tarifvertrag eine längere Frist von bis zu 15 Monaten vorsieht. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf dieselbe Vergütung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer.

Was muss beim Inhalt eines Überlassungsvertrags zwingend beachtet werden?

Der Vertrag muss die ausdrückliche Kennzeichnung, die BA-Erlaubnis und alle wesentlichen Konditionen schriftlich enthalten; nachträgliche mündliche Änderungen sind rechtlich unwirksam.

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