Pauschale Kundenschutz- und Einstellungsverbote in der Zeitarbeit sind nach § 9 AÜG unwirksam. Eine angemessene, degressiv gestaffelte Vermittlungsvergütung kann hingegen zulässig sein, wenn sie den Bruttolohn des übernommenen Mitarbeiters berücksichtigt. Was dazwischen liegt, entscheidet am Ende oft ein Gericht, und genau dort wird es für Verleiher teuer.
Kurz gesagt:
- Pauschale Einstellungsverbote in der Zeitarbeit sind nach § 9 AÜG unwirksam, während eine degressive, am Bruttolohn orientierte Vermittlungsvergütung zulässig ist.
- Unwirksame Klauseln können dazu führen, dass Gerichte die gesamte Vergütung ablehnen, da eine „geltungserhaltende Reduktion“ in diesem Bereich meist nicht erfolgt.
- Die Vergütung darf laut Rechtsprechung maximal zwei Bruttomonatsgehälter des übernommenen Mitarbeiters betragen, mit einer quartalsweisen degressiven Staffelung.
- Vergütungen, die ausschließlich am Stundenverrechnungssatz orientiert sind, gelten vor Gericht als unangemessen, wenn sie nicht den Bruttolohn des Mitarbeiters widerspiegeln.
- Klauseln, die den Leiharbeitnehmer zur Zahlung verpflichten, sind grundsätzlich unwirksam und dürfen im Vertrag nicht enthalten sein.
Gesetzliche Grundlagen: § 9 AÜG und die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
Fangen wir mit dem Offensichtlichen an, weil es in der Praxis trotzdem ständig übersehen wird: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz will verhindern, dass Verleiher die Dispositionsfreiheit ihrer Leiharbeitnehmer vertraglich aushebeln. Deshalb erklärt das Gesetz bestimmte Vereinbarungen schlicht für unwirksam, egal was im Vertrag steht.
Konkret betrifft das drei Konstellationen, die wir in dieser Kombination immer wieder in Verträgen finden:
- Vereinbarungen, die dem Entleiher verbieten, einen Leiharbeitnehmer nach Ende der Überlassung einzustellen, sind nach § 9 AÜG unwirksam.
- Klauseln, die dem Leiharbeitnehmer selbst ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher untersagen, sind ebenfalls nichtig.
- Verpflichtet eine Klausel den Leiharbeitnehmer dazu, dem Verleiher eine Vermittlungsvergütung zu zahlen, ist das nicht zulässig.
Diese Unwirksamkeitsregeln treffen den Arbeitnehmer und schützen ihn davor, zwischen zwei Vertragsparteien zerrieben zu werden. Sie betreffen aber nicht automatisch jede Vergütung, die der Verleiher vom Entleiher für die Vermittlung verlangt, das ist ein wichtiger Unterschied, den wir in Mandantengesprächen ständig klären müssen.
Hier kommt § 307 BGB ins Spiel. Formularmäßige Vergütungsklauseln in Zeitarbeitsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Klausel, die den Entleiher unangemessen benachteiligt, etwa durch überhöhte oder nicht nachvollziehbare Vermittlungsgebühren, kann vollständig unwirksam sein. Nicht reduziert, nicht angepasst: unwirksam.
Die Folge: Bei vollständiger Unwirksamkeit entfällt der Vergütungsanspruch häufig komplett, eine Rettung durch richterliche “geltungserhaltende Reduktion” lehnen deutsche Gerichte in diesem Bereich meist ab, wie Fachkommentare zur AGB-Kontrolle zeigen. Wer also eine Maximalklausel formuliert und hofft, das Gericht werde sie schon auf ein angemessenes Maß “zurechtstutzen”, irrt in aller Regel.
Wer grundsätzlich klären möchte, wann ein Unternehmen überhaupt als Verleiher im Sinne des Gesetzes gilt, findet dazu eine vertiefte Erläuterung in unserem Beitrag zur Begriffsdefinition des Verleihunternehmens.
Wann Kundenschutzklauseln nach der Rechtsprechung unwirksam sind
Die Gerichte haben über die Jahre ein recht klares Prüfschema entwickelt, auch wenn jeder Einzelfall seine Eigenheiten hat. Vier Kriterien tauchen in der Rechtsprechung immer wieder auf:
- Entfaltet die Klausel eine Verhinderungswirkung, also hält sie den Entleiher faktisch davon ab, den Mitarbeiter zu übernehmen? Dann ist sie angreifbar.
- Benachteiligt die Vergütungshöhe den Entleiher unangemessen im Vergleich zum tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen der Vermittlung?
- Fehlt eine degressive Staffelung, die berücksichtigt, dass der “Vermittlungswert” mit der Dauer der Überlassung sinkt?
- Schließt die Klausel aus, dass der Entleiher einen geringeren Aufwand oder Nutzen nachweisen kann?
Der Bundesgerichtshof hat dazu in mehreren Entscheidungen Stellung genommen, unter anderem im Verfahren III ZR 51/21. Der Senat hält Vermittlungsvergütungen grundsätzlich für zulässig, verlangt aber eine angemessene Ausgestaltung.
Die Vergütung muss sich an der Dauer der vorangegangenen Überlassung orientieren und darf mit fortschreitender Zeit nicht gleich hoch bleiben, weil der Vermittlungsaufwand des Verleihers mit der Zeit abnimmt.
Diese Leitlinie aus der Rechtsprechung zur Angemessenheit zieht sich durch praktisch jedes Urteil, das wir in diesem Bereich kennen. Wichtig dabei: Gerichte arbeiten oft mit einem Vermutungszeitraum von bis zu sechs Monaten Überlassung, innerhalb dessen eine höhere Vergütung noch als angemessen gelten kann, danach wird es eng. Und die Konsequenz einer unwirksamen Klausel ist meist radikal: kein Anspruch auf Provision, Punkt. Nicht die halbe Provision, nicht eine “angepasste” Summe. Das Gericht reduziert eine unangemessene Klausel in diesem Kontext in aller Regel nicht auf ein zulässiges Maß, sie fällt komplett weg.
Wann eine Vermittlungsvergütung zulässig ist: Orientierungswerte
Jetzt zur Praxisfrage, die uns am häufigsten gestellt wird: Wie hoch darf die Vergütung eigentlich sein, ohne dass sie kippt?
Der BGH nennt als grobe Obergrenze bis zu zwei Bruttomonatsgehälter des übernommenen Mitarbeiters, kombiniert mit einer degressiven Staffelung. Ein in der Praxis häufig zitiertes Staffelungsmuster sieht so aus:
- Nach drei Monaten Überlassung: 1,5 Bruttomonatsgehälter.
- Nach sechs Monaten Überlassung: ein Bruttomonatsgehalt.
- Nach neun Monaten Überlassung: ein halbes Bruttomonatsgehalt.
Entscheidend ist die Bemessungsgrundlage. Klauseln, die die Vergütung ausschließlich an den Stundenverrechnungssatz koppeln, ohne das Bruttoeinkommen des Mitarbeiters zu berücksichtigen, werden von Gerichten regelmäßig als unangemessen eingestuft, das zeigt etwa die Entscheidung des OLG Oldenburg aus dem Verfahren 1 U 42/14. Der Verrechnungssatz spiegelt die Marge des Verleihers wider, nicht den wirtschaftlichen Vorteil, den der Entleiher durch die Übernahme erhält. Genau diese Verwechslung sehen wir in vielen Altverträgen.
Warum ist der Bezug zum Bruttolohn die bessere Wahl? Weil er transparent nachvollziehbar macht, welchen ökonomischen Wert die Vermittlung tatsächlich hat, sowohl für den Entleiher als auch für den Verleiher, der seinen Aufwand kompensiert sehen will. Eine Klausel, die diesen Bezug herstellt, degressiv staffelt und dem Entleiher die Möglichkeit offenlässt, einen geringeren tatsächlichen Nutzen nachzuweisen, hat vor Gericht deutlich bessere Karten als eine starre Pauschale.
Mehr zur gesetzlichen Auslegung im größeren Zusammenhang liefert unser AÜG Leitfaden 2026.

Prüf- und Formulierungs-Checkliste für Personaler
Für alle, die gerade einen Vertrag auf dem Tisch haben und wissen wollen, ob die Vermittlungsklausel hält: Hier die Fragen, die wir in jeder Prüfung stellen.
- Bezieht sich die Vergütung auf das Bruttogehalt des übernommenen Mitarbeiters, nicht nur auf den Verrechnungssatz?
- Ist die Staffelung degressiv und erfolgt sie mindestens in Quartalsschritten, nicht erst nach vier oder sechs Monaten in großen Sprüngen?
- Darf der Entleiher einen geringeren tatsächlichen Aufwand oder Nutzen nachweisen, um die Vergütung zu reduzieren?
- Liegt die Gesamthöhe realistisch bei maximal zwei Bruttomonatsgehältern, nicht darüber?
- Ist die Bemessungsgrundlage im Vertragstext so transparent formuliert, dass ein Dritter sie nachvollziehen kann?
- Gibt es eine Dokumentation der tatsächlichen Überlassungsdauer und der gezahlten Vergütungen, falls es später zum Streit kommt?
Profi-Tipp: Formulieren Sie die Staffelung als feste Tabelle im Vertrag, nicht als Fließtext, das macht die Klausel vor Gericht leichter prüfbar und für beide Seiten eindeutiger.
Bei Dokumentation sind Gerichte übrigens wenig gnädig mit Lücken. Wer im Streitfall keine lückenlosen Aufzeichnungen zu Überlassungsdauer, gezahlten Verrechnungssätzen und dem Bruttolohn des Mitarbeiters vorlegen kann, verliert oft schon an diesem Punkt, unabhängig davon, wie gut die Klausel selbst formuliert ist. Das ist ein Detail, das in vielen Vertragsvorlagen schlicht fehlt.
Wer seinen Zeitarbeitsvertrag grundlegend überarbeiten will, findet praktische Ansätze in unserem Beitrag zum Zeitarbeitsvertrag korrekt gestalten.
Reaktionswege, wenn eine Kundenschutzklausel angegriffen wird
Wird eine Vermittlungsklausel bestritten, oder weigert sich ein Entleiher zu zahlen, zählt ab diesem Moment vor allem eines: saubere Belege.
- Sichern Sie Lohnabrechnungen des übernommenen Mitarbeiters, Verrechnungsdaten und die vollständigen Überlassungsnachweise, bevor Unterlagen verschwinden oder unvollständig werden.
- Prüfen Sie, ob ein Korrekturangebot mit angepasster, degressiver Staffelung die Forderung retten kann, bevor Sie auf Konfrontation gehen.
- Erwägen Sie eine Vergleichslösung, wenn die ursprüngliche Klausel erkennbar zu aggressiv formuliert war, oft ist das günstiger als ein verlorener Prozess.
- Bereiten Sie sich darauf vor, dass ein Gericht konkrete wirtschaftliche Zahlen sehen will, keine pauschalen Behauptungen zum Vermittlungsaufwand.
Wenn es zum Prozess kommt, entscheidet selten die Eloquenz der Argumentation, sondern die Aktenlage. Wer schon vorab weiß, worauf Richter in diesem Themenfeld achten, kann viel früher einschätzen, ob ein Vergleich oder ein Verfahren sinnvoller ist. Genau an diesem Punkt lohnt sich spezialisierte Beratung, weil die Fehlerquote bei Laien erfahrungsgemäß hoch ist, gerade bei der Frage, welche Unterlagen überhaupt beweiskräftig sind.
Typische Klausel-Fallen aus der Praxis
Drei Konstellationen begegnen uns immer wieder, anonymisiert, aber wiedererkennbar für jeden, der im Feld arbeitet.
- Die reine Verrechnungssatz-Klausel: Ein Verleiher koppelt die Vermittlungsvergütung ausschließlich an den Stundenverrechnungssatz, ohne Bezug zum Bruttolohn. Das Gericht hält die Vergütung für unangemessen, der Anspruch entfällt. Die Korrektur ist einfach: Bemessungsgrundlage auf das Bruttogehalt des Mitarbeiters umstellen.
- Die Vier-Monats-Staffel: Eine Klausel staffelt die Vergütung in Vier-Monats-Schritten statt quartalsweise. Die Senatsrechtsprechung verlangt eine feinere Degression, die gröbere Stufung gilt als zu starr. Fix: Staffelung auf echte Drei-Monats-Intervalle umstellen, wie im Abschnitt zu den Orientierungswerten beschrieben.
- Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers: Manche Altverträge verpflichten noch den Leiharbeitnehmer selbst zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr. Das ist nach § 9 AÜG immer unwirksam, ohne Ausnahme. Fix: Diese Klauseln ersatzlos streichen, sie sind nicht reparierbar.
Jeder dieser Fälle zeigt ein Muster: Die Vertragsgestaltung orientiert sich an dem, was dem Verleiher kurzfristig am meisten bringt, nicht an dem, was vor Gericht Bestand hat. Das rächt sich fast immer erst, wenn ein Entleiher die Zahlung verweigert und sich anwaltlich beraten lässt.
Was Mandanten bei Kundenschutzklauseln oft unterschätzen
Die meisten Verleiher, die zu uns kommen, glauben, eine möglichst harte Klausel schütze sie am besten. Das Gegenteil ist oft richtig: Eine Maximalklausel, die bei genauer Prüfung komplett kippt, bringt am Ende null Euro. Eine moderate, degressiv gestaffelte Klausel mit Bezug zum Bruttolohn bringt wenigstens etwas, und sie hält im Streitfall.
Ein Rechtscheck ist aus unserer Sicht Pflicht, sobald größere Überlassungsvolumina im Spiel sind oder eine Klausel aus einer älteren Vertragsvorlage stammt, die nie an die aktuelle BGH-Linie angepasst wurde. Viele Standardverträge, die noch im Umlauf sind, stammen aus einer Zeit vor den entscheidenden Leitsatzurteilen.
— Ole Bödeker
Vertragsprüfung und Anpassung Ihrer Kundenschutzklausel
Wir prüfen Zeitarbeitsverträge genau auf diese Fragen: Bemessungsgrundlage, Staffelung, Nachweisrechte, Formulierung. Das Leistungsspektrum kann Vertragsgestaltung, Begleitung bei Prüfungen und Vertretung vor Arbeitsgerichten umfassen.

Ein Mandat lohnt sich besonders dann, wenn ein Entleiher eine Forderung bestreitet, eine Betriebsprüfung ansteht oder Sie mit großen Überlassungsvolumina arbeiten, bei denen eine unwirksame Klausel schnell einen fünf- oder sechsstelligen Schaden verursachen kann. Wer dabei auch Qualifikationsnachweise ausländischer Mitarbeiter prüfen muss, findet ergänzende Hinweise bei unserem Partner zur Berufsanerkennung ausländischer Abschlüsse.
Werfen Sie einen Blick auf unsere Leistungen zur Vertragsprüfung, wir klären in einem ersten Gespräch, wo Ihr Vertrag steht und was zu tun ist.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
FAQ
Ist eine Kundenschutzklausel in der Zeitarbeit grundsätzlich verboten?
Nein, ein pauschales Einstellungsverbot ist nach § 9 AÜG unwirksam, eine angemessene Vermittlungsvergütung dagegen kann zulässig sein. Entscheidend ist, wie die Klausel ausgestaltet ist, nicht ob überhaupt eine Vergütung verlangt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Kundenschutzklausel und Wettbewerbsverbot?
Eine Kundenschutzklausel regelt die Vermittlungsvergütung bei Übernahme eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher, ein Wettbewerbsverbot würde dem Arbeitnehmer oder Entleiher ein Verhalten untersagen. Letzteres ist im Kontext der Zeitarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 9 AÜG ohnehin unwirksam.
Wie hoch darf eine Vermittlungsvergütung in der Zeitarbeit sein?
Als Orientierung nennt der BGH bis zu zwei Bruttomonatsgehälter des übernommenen Mitarbeiters, kombiniert mit einer degressiven, quartalsweisen Staffelung. Eine starre, nicht gestaffelte Höchstsumme hält vor Gericht in der Regel nicht.
Was passiert, wenn eine Vergütungsklausel für unwirksam erklärt wird?
Bei vollständiger Unwirksamkeit entfällt der Vergütungsanspruch meist komplett, eine richterliche Reduktion auf ein angemessenes Maß findet in diesem Bereich in der Regel nicht statt. Das macht eine sorgfältige Formulierung von Anfang an wichtiger als jede nachträgliche Reparatur.
Kann der Leiharbeitnehmer selbst zur Zahlung verpflichtet werden?
Nein, Klauseln, die den Leiharbeitnehmer zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung verpflichten, sind nach § 9 AÜG stets unwirksam. Diese Art von Klausel lässt sich nicht anpassen, sie muss ersatzlos aus dem Vertrag.












