Entleiherwechsel in der Zeitarbeit: Was rechtlich neu beginnt

Wechselt ein Leiharbeitnehmer zu einem anderen Entleiher, beginnen zwei Fristen neu: die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und die Neun-Monats-Frist für Equal Pay. Das gilt aber nur bei einem echten Wechsel des Entleihers. Ein neuer Verleiher beim selben Kunden zählt nicht, ebenso wenig eine andere Abteilung im selben Unternehmen oder eine Pause von genau drei Monaten. Genau an diesen Punkten entstehen in der Praxis die teuren Fehler, und zwar meist beim Entleiher.

Nanzka & Bödeker
zeitarbeit-rechtsanwalt.de
Entleiherwechsel rechtssicher einordnen
Nanzka & Bödeker beraten Unternehmen zu AÜG-Fragen und prüfen, welche rechtlichen Folgen ein Wechsel für Ihre Zeitarbeit hat.

Kanzlei für Zeitarbeit besuchen

Kurz gesagt

  • Die 18-Monats-Uhr hängt am Entleiher, nicht am Verleiher und nicht an der konkreten Stelle. Ein neuer Kunde bedeutet eine neue Uhr.
  • Wer beim selben Kunden nur den Verleiher tauscht, gewinnt nichts. Die früheren Einsatzzeiten werden voll angerechnet.
  • Nach einer Rückkehr zum früheren Entleiher beginnt die Frist erst dann neu, wenn die Unterbrechung mehr als drei Monate gedauert hat. Genau drei Monate reichen nicht.
  • Auch Equal Pay beginnt beim neuen Entleiher von vorn. Maßstab ist dann die Stammbelegschaft dort.
  • Konzernwechsel, Betriebsübergang und gezielte Rotation sind Grauzonen. Hier sollten Sie vor dem Wechsel prüfen lassen, nicht danach.

Was rechtlich als Entleiherwechsel zählt

Das AÜG knüpft die Überlassungshöchstdauer an „denselben Entleiher“. Entleiher ist das Unternehmen, dem der Leiharbeitnehmer überlassen wird (§ 1 AÜG). Ein Betrieb, eine Abteilung oder ein Arbeitsplatz ist dagegen kein Entleiher. Diese Unterscheidung klingt akademisch. Sie entscheidet aber darüber, ob nach 18 Monaten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen entsteht oder nicht.

Die folgende Übersicht zeigt die typischen Konstellationen, die wir in Mandaten sehen:

Konstellation Neue 18-Monats-Frist? Neue Equal-Pay-Frist?
Wechsel zu einem anderen, rechtlich selbstständigen Kundenunternehmen Ja Ja
Anderer Verleiher, gleicher Entleiher Nein, Vorzeiten zählen mit Nein, Vorzeiten zählen mit
Andere Abteilung oder anderer Standort desselben Unternehmens Nein Nein
Rückkehr zum alten Entleiher nach höchstens drei Monaten Pause Nein Nein
Rückkehr zum alten Entleiher nach mehr als drei Monaten Pause Ja Ja
Wechsel zu einer Schwestergesellschaft im Konzern Formal ja, Missbrauchsrisiko prüfen Formal ja
Betriebsübergang auf Entleiherseite Ungeklärt, siehe unten Einzelfall

Die Spalten sehen fast identisch aus, und das ist kein Zufall. Beide Fristen folgen derselben Logik: Entscheidend ist der Entleiher und die Länge der Unterbrechung.

Überlassungshöchstdauer: Die Uhr hängt am Entleiher

Ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Die Grenze gilt pro Leiharbeitnehmer und pro Entleiher. Läuft sie für Herrn M. ab, darf auf seinem Arbeitsplatz am nächsten Tag ein anderer Leiharbeitnehmer anfangen. Herr M. selbst muss den Betrieb verlassen. Beim neuen Entleiher fängt er dann bei null an.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird? Dann wird der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, und kraft Gesetzes entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (BMAS, Fragen und Antworten zur Leiharbeit). Der Leiharbeitnehmer kann das mit einer Festhaltenserklärung verhindern. Darauf zu hoffen, ist aber keine Personalplanung.

Verleiherwechsel ist kein Entleiherwechsel

Der Klassiker: Nach 16 Monaten kündigt das Unternehmen den Vertrag mit Personaldienstleister A und holt denselben Mitarbeiter über Personaldienstleister B zurück. Neuer Vertrag, neue Uhr? Nein. Einsatzzeiten über andere Verleiher bei demselben Entleiher werden voll angerechnet (IHK Schleswig-Holstein). Das Gesetz zählt auch vorherige Überlassungen „durch denselben oder einen anderen Verleiher“ mit.

Einsatzzeiten bei zwei Verleihern erreichen 18 Monate

Nach zwei weiteren Monaten bei B ist die Grenze erreicht. Das Risiko trägt dann vor allem das Unternehmen, das den Mitarbeiter einsetzt. Wir halten diese Gestaltung für einen der häufigsten Haftungsfehler in Personalabteilungen, gerade weil sie sich so plausibel anfühlt.

Die Drei-Monats-Grenze richtig rechnen

Die Frist beginnt erst neu, wenn zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ein Rechenbeispiel zeigt, wie knapp das werden kann:

  1. Der Leiharbeitnehmer arbeitet vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2026 bei Entleiher A, also zwölf Monate.
  2. Danach wechselt er zu Entleiher B.
  3. Kehrt er am 1. Mai 2026 zu A zurück, dauerte die Pause genau drei Monate (1. Februar bis 30. April). Das ist zu wenig. Die zwölf Monate zählen weiter, ihm bleiben bei A nur noch sechs.
  4. Kehrt er erst am 2. Mai 2026 oder später zurück, hat die Unterbrechung mehr als drei Monate gedauert. Bei A beginnt eine neue 18-Monats-Frist.

Ein einziger Tag macht hier den Unterschied. Unser Rat: Planen Sie eine Woche Puffer ein und dokumentieren Sie Abzugs- und Rückkehrdatum schriftlich. Bei einer Prüfung kommt es auf das belegbare Datum an, nicht auf das, was der Disponent im Kopf hatte.

Wie lange der Einsatz bei B gedauert hat, spielt für die Uhr bei A übrigens keine Rolle. Entscheidend ist allein, wie lange der Leiharbeitnehmer nicht bei A war.

Die Drei-Monats-Grenze richtig rechnen — overview diagram

Equal Pay nach dem Wechsel

Der Gleichstellungsgrundsatz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer für die Dauer der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers beim Entleiher zu gewähren (§ 8 AÜG). Ein Zeitarbeitstarifvertrag darf davon beim Entgelt nur für die ersten neun Monate abweichen. Längere Abweichungen sind nur mit Branchenzuschlägen möglich: Die stufenweise Heranführung muss spätestens nach sechs Wochen Einarbeitung beginnen, das gleichwertige Entgelt muss nach spätestens 15 Monaten erreicht sein.

Für den Entleiherwechsel heißt das:

  • Neuer Entleiher, neue Frist. Die neun Monate beginnen beim neuen Kunden von vorn. Vergleichsmaßstab ist nun dessen Stammbelegschaft, mit dessen Lohngefüge.
  • Gleicher Entleiher, anderer Verleiher: Auch hier werden Vorzeiten angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 AÜG).
  • Branchenzuschläge richten sich nach der Branche des Einsatzbetriebs. Wechselt der Leiharbeitnehmer etwa von einem Metallbetrieb zu einem Logistiker, kann sich die Zuschlagsstaffel komplett ändern.

Der letzte Punkt geht in der Abrechnung gern unter. Der Verleiher muss die Stufen neu ansetzen, und der Entleiher sollte ihm die dafür nötigen Informationen über die Vergleichsvergütung zügig liefern. Das ist keine Formalie. Fehlen diese Angaben, rechnet der Verleiher falsch, und im Streit fragt man schnell, wer was wann wusste.

Sonderfälle: Konzern, Betriebsübergang, Rotation

Wechsel innerhalb eines Konzerns

Die Schwestergesellschaft ist in der Regel ein eigener Rechtsträger und damit ein eigener Entleiher. Formal beginnt dort also eine neue Frist. In der Praxis sehen wir aber Gestaltungen, bei denen der Mitarbeiter am selben Schreibtisch sitzt, denselben Vorgesetzten hat und nur auf dem Papier für die Schwester arbeitet. Das halten wir für hoch angreifbar: Wer tatsächlich Weisungen erteilt und den Mitarbeiter in seinen Betrieb eingliedert, ist Entleiher, egal welche Gesellschaft im Vertrag steht.

Ebenfalls verboten: Der Entleiher reicht den Leiharbeitnehmer selbst an eine Konzerngesellschaft weiter. Eine Überlassung ist nur zulässig, soweit zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht (§ 1 Abs. 1 AÜG). Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Weiterverleih von Leiharbeitnehmern.

Betriebsübergang auf Entleiherseite

Geht der Einsatzbetrieb nach § 613a BGB auf einen neuen Inhaber über, ist das Gesetz kaum eine Hilfe. Ist der Erwerber nun ein „neuer“ Entleiher mit neuer Uhr? Oder läuft die alte Frist weiter? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (BAG, Pressemitteilung zum Vorabentscheidungsersuchen; Beschluss 9 AZR 270/23). Solange die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, empfehlen wir die vorsichtige Variante: Rechnen Sie die Zeiten vor dem Übergang mit. Lieber einen Einsatz einige Monate früher beenden als unbeabsichtigt Arbeitgeber werden.

Rotation als Modell

Manche Unternehmen tauschen Leiharbeitnehmer in festen Zyklen zwischen zwei Kunden desselben Verleihers. Rechtlich ist ein echter Entleiherwechsel zulässig. Je systematischer die Rotation aber ist und je klarer der Dauerbedarf, desto eher stellt sich die Frage, ob die Überlassung noch „vorübergehend“ ist. Auch bei langen Einsätzen, die tariflich gedeckt sind, wird die Rechtsprechung kritischer. Die IHK Ostwestfalen gibt einen guten Überblick über die Grenzen der Überlassung. Begründen Sie längere Einsätze deshalb im Überlassungsvertrag.

Was beim Wechsel formal sauber laufen muss

Ein Entleiherwechsel ist für den Verleiher eine neue Überlassung, mit allen Pflichten. Für beide Seiten bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. Vorzeiten klären. War der Leiharbeitnehmer schon einmal beim neuen Entleiher, auch über einen anderen Verleiher? Fragen Sie nach und lassen Sie es sich bestätigen. Als Entleiher sollten Sie diese Abfrage standardmäßig vornehmen.
  2. Überlassungsvertrag neu abschließen. Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und der Leiharbeitnehmer muss vor Beginn konkret benannt sein (§ 1 Abs. 1 AÜG). Fehlt das, droht dieselbe Rechtsfolge wie bei einer verdeckten Überlassung (BMAS zur Offenlegungspflicht).
  3. Betriebsrat beim neuen Entleiher beteiligen. Der Einsatz eines Leiharbeitnehmers ist dort eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. Ohne Zustimmung oder Ersetzung sollte niemand anfangen.
  4. Equal-Pay-Daten anfordern. Der Verleiher braucht die Vergleichsvergütung des neuen Entleihers und gegebenenfalls die einschlägige Zuschlagsstaffel.
  5. Fristen getrennt pro Entleiher führen. Eine Tabelle pro Leiharbeitnehmer mit Entleiher, Beginn, Ende und Unterbrechungen genügt. Wichtig ist, dass sie gepflegt wird.

Welche Pflichten Sie als Einsatzunternehmen insgesamt treffen, haben wir in unserem Überblick zu den Pflichten des Entleihers nach dem AÜG zusammengestellt.

Wenn die 18 Monate erreicht sind: Ihre Optionen

Der Mitarbeiter ist gut eingearbeitet, das Team will ihn behalten, und die Frist läuft in sechs Wochen ab. Diese Situation kennt jede Personalabteilung. Realistisch bleiben vier Wege:

  • Übernahme in ein eigenes Arbeitsverhältnis. Oft die sauberste Lösung. Achten Sie auf mögliche Vermittlungsprovisionen im Vertrag mit dem Verleiher.
  • Verlängerung über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung kann eine längere Höchstdauer erlauben. Ohne Tarifbindung oder ohne Betriebsrat fehlt dafür oft die Grundlage (IHK Ostwestfalen).
  • Abzug und Rückkehr nach mehr als drei Monaten. Rechtlich möglich, für den Betrieb aber oft schmerzhaft. Und wer das mehrfach wiederholt, muss sich an der Frage „vorübergehend“ messen lassen.
  • Einsatz bei einem anderen Entleiher. Für den Verleiher die naheliegende Lösung. Für das bisherige Einsatzunternehmen bedeutet das, auf diesen Mitarbeiter zu verzichten.

Und der fünfte Weg, der in Gesprächen manchmal fällt? Den Mitarbeiter als „Freelancer“ weiterbeschäftigen, mit Rechnung statt Lohnabrechnung. Davon raten wir ab. Wer dieselbe Tätigkeit nach denselben Weisungen in derselben Struktur ausübt, ist kaum selbstständig. Die Kriterien der Scheinselbstständigkeit zeigen schnell, warum diese Konstruktion das Risiko nur verlagert, und zwar in Richtung Sozialversicherung. Zur Planung befristeter Einsätze aus Entleihersicht finden Sie außerdem Hinweise in unserem Beitrag zur Befristung von Leiharbeitnehmern.

Unsere Einschätzung aus der Beratungspraxis

Wir beraten seit über 20 Jahren Unternehmen, die Zeitarbeit einsetzen, und Personaldienstleister. Beim Thema Entleiherwechsel sehen wir immer wieder dasselbe Muster: Die Rechtslage ist eigentlich klar, aber die Daten fehlen. Niemand weiß genau, ob der Kollege vor zwei Jahren schon einmal über einen anderen Dienstleister im Haus war. Die Fristen stehen beim Verleiher, die Einsatzrealität kennt nur der Entleiher.

Unsere Position ist deshalb deutlich: Die Verantwortung für die Fristenkontrolle lässt sich nicht an den Verleiher abgeben, auch wenn der Überlassungsvertrag das anders formuliert. Kommt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande, dann mit dem Entleiher. Eine Haftungsklausel im Vertrag ändert daran nichts. Sie regelt bestenfalls, wer am Ende die Kosten trägt.

Kritisch sehen wir auch die Neigung, Wechsel zu „konstruieren“, etwa über Konzerngesellschaften oder Verleiherwechsel. Das mag auf dem Papier funktionieren. Bei einer Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit oder vor dem Arbeitsgericht zählt aber die gelebte Praxis. Unser Rat ist schlicht: Ein echter Entleiherwechsel ist ein legitimes Instrument. Ein vorgetäuschter Wechsel ist ein Risiko, das Sie nicht eingehen sollten.

— Ole Bödeker

Rechtssicherer Entleiherwechsel mit Nanzka & Bödeker

Sie planen einen Wechsel, möchten eine Rückkehr rechtssicher terminieren oder sind unsicher, ob bei einem Ihrer Leiharbeitnehmer die 18 Monate bereits erreicht sind? Wir prüfen Ihre Fristen, gestalten Überlassungsverträge und begleiten Sie bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit, mit festen Ansprechpartnern und transparenten Gebühren. In dringenden Fällen helfen wir kurzfristig. Einen Überblick über unsere Leistungen im Zeitarbeitsrecht finden Sie hier. Verleiher können ihre Erlaubnissituation vorab mit unserem ANÜ-Online-Check einordnen.

Häufige Fragen zum Entleiherwechsel

Beginnt die Überlassungshöchstdauer bei einem neuen Entleiher von vorn?

Ja. Die 18 Monate gelten pro Leiharbeitnehmer und pro Entleiher. Beim neuen Kundenunternehmen beginnt eine eigene Frist, unabhängig davon, wie lange der Leiharbeitnehmer vorher woanders eingesetzt war.

Hilft ein Wechsel des Verleihers, um die 18 Monate zu verlängern?

Nein. Einsatzzeiten beim selben Entleiher werden auch dann angerechnet, wenn sie über einen anderen Verleiher liefen. Nur eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Frist zurück.

Gilt Equal Pay nach einem Entleiherwechsel sofort?

Nicht unbedingt. Gilt ein Zeitarbeitstarifvertrag, beginnt die Neun-Monats-Frist beim neuen Entleiher neu. Branchenzuschläge können die Heranführung an das Vergleichsentgelt verkürzen. Vergleichsmaßstab ist immer die Stammbelegschaft des aktuellen Entleihers.

Was passiert mit einem Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten beim selben Entleiher?

Er muss den Einsatz beenden, sofern kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung eine längere Dauer erlaubt. Bleibt er trotzdem, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, es sei denn, er gibt eine wirksame Festhaltenserklärung ab.

Quellen

Empfehlungen

Zu viel Fachchinesisch? Stellen Sie uns Ihre Fragen zur Zeitarbeit

„*“ zeigt erforderliche Felder an

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name*
Datenschutz
Inhaltsverzeichnis
    Fügen Sie eine Überschrift hinzu, um mit der Erstellung des Inhaltsverzeichnisses zu beginnen

    Auch diese Artikel zur Zeitarbeit könnten Sie interessieren

    Nach oben scrollen