Die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe ist gemäß § 1b S. 1 AÜG für Zeitarbeitsunternehmen (und andere baufremde Unternehmen) grundsätzlich verboten. Dieses Verbot besteht, wenn der Zeitarbeiter Arbeiten ausführen soll, die üblicherweise von Arbeitern (in Abgrenzung zu Angestellten) verrichtet werden. Dieses Verbot setzt voraus, dass es sich bei dem Betrieb des Entleihers um einen Betrieb des Baugewerbes handelt.
Einfach ausgedrückt: Ein Zeitarbeitsunternehmen darf einen Helfer an eine Baufirma überlassen, wenn dieser dort bei der Baustellenreinigung unterstützt. Ein Zeitarbeitsunternehmen darf auch eine Bürokraft an eine Baufirma überlassen, wenn diese dort in der Buchhaltung tätig wird.
Wann ist die Arbeitnehmerüberlassung in die Baubranche erlaubt?
Ein Betrieb jeden Gewerbes darf gemäß § 1b S.2 a) AÜG in einen Betrieb des Baugewerbes Arbeitnehmer verleihen. Dies muss ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ausdrücklich erlauben. Sowohl der Verleih- als auch der Entleihbetrieb müssten in den Geltungsbereich eben dieses Tarifvertrages fallen. Ein solcher Tarifvertrag der Baubranche existiert gegenwärtig jedoch nicht.
Ein Betrieb des Baugewerbes darf außerdem Personal an einen anderen Betrieb des Baugewerbes verleihen. Der verleihende Betrieb dann nachweisen, dass er seit mindestens drei Jahren in der Baubranche tätig ist. Dies setzt den Nachweis über die Teilnahme an den Sozialkassentarifverträgen im Baugewerbe (SOKA Bau) voraus.
Wie wird ein Baubetrieb im Sinne vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) definiert?
Ob ein Betrieb als Baubetrieb gilt, regelt § 1 der Baubetriebe-Verordnung.
Ein Betrieb gilt als Baubetrieb, wenn er überwiegend Bauleistungen nach dem Katalog in § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbringt.
Auch Mischbetriebe gelten als Baubetriebe, wenn mehr als die Hälfte ihrer betrieblichen Tätigkeit auf Bauleistungen entfällt.
Im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung ist vor allem ein Szenario besonders erwähnenswert. Ein Baubetrieb erwirbt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und verleiht zunächst gelegentlich Arbeitskräfte an andere Baubetriebe. Irgendwann bestehen mehr als 50 % der betrieblichen Tätigkeit aus der Überlassung von Arbeitnehmern.
Damit handelt es sich nicht mehr um einen Baubetrieb, sondern um ein Zeitarbeitsunternehmen. Das hat als Ergebnis, dass dem Unternehmen ab sofort die Überlassung von Personal in die Baubranche untersagt ist. Ungewollt und ohne dies zu bemerken, ist der Baubetrieb zu einem Zeitarbeitsunternehmen geworden.
Zusätzlich ist die Mitgliedschaft in den Sozialkassen des Baugewerbes wichtig.
Gemäß § 1b S. 2 b) AÜG muss der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren denselben Rahmen- und Sozialkassen-Tarifverträgen unterliegen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst sein. Diese zeitliche Voraussetzung soll verhindern, dass Zeitarbeitsunternehmen sich als Baubetrieb ausgeben, um kurzfristig Leiharbeitnehmer an die Baubranche zu überlassen.
Was ist beim Equal Treatment in der Baubranche zu beachten?
In der Baubranche gibt es keine Tarifverträge, die vom Grundsatz des Equal Treatment abweichen. Das bedeutet, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe der Grundsatz des Equal Treatment immer Anwendung findet.
Der Verleiher muss die Arbeitnehmer vom ersten Tag an zu denselben Bedingungen behandeln wie die Stammmitarbeiter. Es reicht nicht aus, nur den Bautariflohn zu zahlen. Da einige Betriebe übertarifliche Leistungen, insbesondere übertarifliche Zuschläge gewähren, haben die Zeitarbeiter auch auf diese einen Anspruch.
Fazit
Die Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe ist komplex und streng reguliert. Sie ist grundsätzlich verboten, wobei jedoch unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen möglich sind.
Sowohl Verleiher als auch Entleiher müssen die relevanten rechtlichen Anforderungen beachten. Dazu gehören zum Beispiel die Einhaltung von Tarifverträgen und der Grundsatz des Equal Treatment. Da die Beurteilung im Einzelfall oft schwierig ist, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um Risiken zu vermeiden.
Insbesondere bei der Vertragsgestaltung reichen die üblichen Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht aus. Deshalb ist es wichtig, rechtssichere Verträge durch einen spezialisierten Anwalt ausarbeiten zu lassen.











