Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Zeitarbeit?
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis richtet sich bei Zeitarbeitnehmern ausschließlich gegen die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber. Nicht gegen den Entleihbetrieb. Das ist eindeutig und gesetzlich geregelt in § 109 GewO.
- Aussteller: Der Verleiher (Zeitarbeitsfirma) ist alleinig verpflichtet, das Zeugnis auszustellen.
- Mitwirkungspflicht: Der Entleiher muss Auskunft über Arbeitsaufgaben und Leistungen des Zeitarbeitnehmers geben.
- Zeugnisarten: Zeitarbeitnehmer können zwischen einem einfachen Zeugnis (Art und Dauer der Tätigkeit) und einem qualifizierten Zeugnis (zusätzlich Leistung und Verhalten) wählen.
- Verjährung: Der Anspruch verjährt grundsätzlich nach einer gesetzlich festgelegten Frist, kann aber durch tarifvertragliche Ausschlussfristen erheblich verkürzt werden.
- Verweigerung: Stellt die Zeitarbeitsfirma kein Zeugnis aus, drohen Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB.
Rechtlicher Rahmen, Rollen und Haftung bei der Zeugnisausstellung
Gesetzliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für den Arbeitszeugnis-Anspruch bilden § 109 GewO, § 630 BGB sowie für Auszubildende § 16 BBiG. Seit dem 1. Januar 2003 gilt § 109 GewO einheitlich für alle Arbeitnehmer. Der Anspruch besteht unabhängig von der Beschäftigungsdauer, auch bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen.
§ 109 Abs. 2 GewO: „Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“
Pflichten des Verleihers
Der Verleiher haftet vollumfänglich für den Zeugnisinhalt. Eine mangelhafte Rückmeldung des Entleihers entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur wahrheitsgemäßen und wohlwollenden Ausstellung. Das hat die Rechtsprechung klar gestellt. Wer als Zeitarbeitsfirma ein fehlerhaftes Zeugnis ausstellt, riskiert Schadensersatzforderungen sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Folgearbeitgeber.
Profi-Tipp: Ole Bödeker empfiehlt, standardisierte Leistungsberichte vom Entleiher bereits vor Einsatzende einzufordern. Wer das im Entleihervertrag als Dokumentationspflicht verankert, vermeidet späteren Streit.
Mitwirkungspflicht des Entleihers
Der Entleiher ist verpflichtet, der Zeitarbeitsfirma Auskunft über die konkreten Arbeitsaufgaben und die erbrachten Leistungen zu geben, was im Überlassungsvertrag klar geregelt werden sollte wie bei Welk type contract krijgt een flexi-jobber? | Nowjobs. Diese Pflicht sollte im Überlassungsvertrag schriftlich festgehalten werden. Fehlt diese Vereinbarung, entstehen bei Streitigkeiten Beweislücken, die die Zeitarbeitsfirma teuer zu stehen kommen können.

Aufbau eines ordnungsgemäßen qualifizierten Zeugnisses
| Bestandteil | Inhalt |
|---|---|
| Persönliche Daten | Vollständiger Name, akademische Titel |
| Beschäftigungsdauer | Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses |
| Aufgabenbeschreibung | Tätigkeiten beim Entleiher, ggf. Mehrzahl bei mehreren Einsätzen |
| Leistungsbeurteilung | Fachkenntnisse, Arbeitsmotivation, Sorgfalt, Einsatzbereitschaft |
| Sozialverhalten | Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden |
| Schlussformel | Dank, Bedauern, Zukunftswünsche |

Ein wichtiges Detail: Formulierungen wie „Die Aufgaben bei unserem Kunden umfassten im Wesentlichen“ oder „zu unserer und zu der vollen Zufriedenheit unseres Kunden“ sind bei Zeitarbeitszeugnissen üblich und rechtlich geboten. Die Erwähnung des Einsatzbetriebs schützt vor Verwirrungen bei späteren Bewerbungen.
Typische Fehler und rechtliche Risiken
Versteckte Codes wie „Er tat stets sein Möglichstes“ sind rechtswidrig und entwerten das Zeugnis. Verzögerungen bei der Ausstellung begründen ebenfalls Schadensersatzansprüche. Für ein einfaches Zeugnis gelten Fristen von ein bis drei Tagen als üblich, für ein qualifiziertes Zeugnis zwei bis drei Wochen. Wer diese Fristen ignoriert, steht schnell vor dem Arbeitsgericht.
Tarifvertragliche Ausschlussfristen können den Anspruch erheblich verkürzen, weshalb Zeitarbeitsfirmen diese proaktiv prüfen müssen. Die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt nur, wenn kein Tarifvertrag etwas anderes bestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat Verwirkung bereits nach zehn Monaten angenommen, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat.
Zur Absicherung bei arbeitsrechtlichen Risiken empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung der eigenen Prozesse.
Nanzka & Bödeker: Rechtssichere Beratung für Zeitarbeitsfirmen
Zeitarbeitsfirmen, die Zeugnisprozesse rechtssicher aufstellen wollen, brauchen mehr als eine Checkliste. Nanzka & Bödeker berät seit über 20 Jahren ausschließlich im Bereich Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung. Der Fokus liegt auf dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und den konkreten Haftungsrisiken, die Personaldienstleister täglich eingehen.

Die Kanzlei unterstützt bei der Vertragsgestaltung mit Entleihern, der Absicherung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit und der Vertretung vor Arbeitsgerichten. Wer jetzt Zeitarbeit rechtssicher einsetzen möchte, findet bei Nanzka & Bödeker einen erfahrenen Partner, der die Branche kennt und klare Antworten gibt.
Der Arbeitszeugnis-Anspruch in der Zeitarbeit liegt allein beim Verleiher, der trotz Mitwirkungspflicht des Entleihers vollständig für Inhalt und Rechtmäßigkeit des Zeugnisses haftet.
| Thema | Details |
|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 109 GewO regelt den Anspruch für alle Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2003. |
| Aussteller in der Zeitarbeit | Die Zeitarbeitsfirma als Verleiher ist alleiniger Zeugnisaussteller, nicht der Entleiher. |
| Mitwirkungspflicht | Der Entleiher muss Leistungsinformationen liefern; Zeitarbeitsfirmen sollten dies vertraglich sichern. |
| Fristen und Verjährung | Drei Jahre nach § 195 BGB, aber tarifvertragliche Ausschlussfristen können den Anspruch früher erlöschen lassen. |
| Nanzka & Bödeker | Spezialisierte Kanzlei mit über 20 Jahren Erfahrung im AÜG-Recht, unterstützt bei Zeugnisprozessen und Haftungsabsicherung. |












