Führungszeugnis für Bewerber in der Zeitarbeit

Zeitarbeitsunternehmen dürfen von Bewerbern ein Führungszeugnis nur dann verlangen, wenn die Vorlage für die konkret angestrebte Tätigkeit rechtlich erforderlich und verhältnismäßig ist. Keine pauschale Pflicht, kein genereller Anspruch. Wer als Verleiher trotzdem routinemäßig von jedem Bewerber ein Führungszeugnis einfordert, riskiert Datenschutzverstöße nach Art. 5 DSGVO und Schadensersatzansprüche.

Die relevanten Rechtsgrundlagen auf einen Blick:

  • Erforderlichkeitsprinzip: § 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Bewerberdaten nur, soweit sie für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
  • Erweitertes Führungszeugnis: § 30a BZRG regelt, wann ein erweitertes Zeugnis ausgestellt werden darf (z. B. bei Tätigkeiten mit Minderjährigen).
  • AÜG-Sorgfaltspflichten: Der Verleiher trägt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Nachweispflichten; die Anforderung eines Führungszeugnisses beeinflusst die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG nicht direkt, aber fehlerhafte Dokumentation kann bei Prüfungen zum Problem werden.
  • Bundeszentralregister / BMJV: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Bundeszentralregister und stellt Führungszeugnisse aus. Bewerber beantragen das Zeugnis selbst über Fuehrungszeugnis; der Arbeitgeber darf es nicht selbst beantragen.
  • Zeitarbeit-Spezifik: Der Verleiher ist für die Erforderlichkeitsprüfung verantwortlich, nicht der Entleiher. Wer das verwechselt, sitzt bei einer AÜG-Prüfung schnell auf dem falschen Stuhl.

Zeitarbeitsunternehmen dürfen ein Führungszeugnis von Bewerbern nur verlangen, wenn die konkrete Tätigkeit beim Entleiher dies nach § 26 BDSG und dem Erforderlichkeitsprinzip rechtfertigt.

Thema Details
Erforderlichkeitsprinzip Führungszeugnis nur bei konkretem Tätigkeitsbezug verlangen, nie pauschal für alle Bewerber.
Erweitertes Führungszeugnis § 30a BZRG erlaubt es nur bei Tätigkeiten mit Minderjährigen; schriftliche Aufforderung ist Pflicht.
Aufbewahrungsfrist Nach Absage sechs Monate aufbewahren (AGG-Klagefristen), danach löschen.
Verleiher-Verantwortung Der Verleiher trägt die Erforderlichkeitsprüfung und Dokumentationspflicht, nicht der Entleiher.
Nanzka & Bödeker Unterstützt Verleiher bei Compliance-Checks, Formulierungspaketen und AÜG-Prüfungsvorbereitung.

Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es, und welche sind für die Zeitarbeit relevant?

Das Führungszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung des Bundesamts für Justiz (BfJ) aus dem Bundeszentralregister. Es dokumentiert strafrechtliche Verurteilungen einer Person, soweit diese nach den gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen des BZRG aufzunehmen sind.

Vier Varianten sind zu unterscheiden:

Einfaches Führungszeugnis (§ 30 BZRG): Für Privatpersonen und die meisten Beschäftigungsverhältnisse. Enthält Verurteilungen ab bestimmten Schwellenwerten; Bagatelldelikte erscheinen nicht.

Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG): Enthält zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten und bestimmter Straftaten gegen Minderjährige, die im einfachen Zeugnis nicht auftauchen würden. Voraussetzung: Die Tätigkeit muss beruflich oder ehrenamtlich den Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen umfassen. Nur dann darf das BfJ es ausstellen.

Behördliches Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 BZRG): Wird direkt an eine Behörde gesandt, nicht an den Betroffenen. Für bestimmte behördliche Verfahren relevant, im privaten Arbeitsverhältnis selten.

Europäisches Führungszeugnis: Für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten; enthält auch Einträge aus dem Herkunftsstaat.

Für die Praxis gilt: Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist in der Zeitarbeit nur dann zulässig anzufordern, wenn der konkrete Einsatz beim Entleiher Kontakt mit Minderjährigen oder schutzbefohlenen Personen umfasst. Für Lagerarbeit, Produktion oder Bürotätigkeiten ohne Vertrauensposition ist es schlicht nicht statthaft.

Die digitale Beantragung ist seit einigen Jahren möglich. Über fuehrungszeugnis.bund.de können Bewerber das Zeugnis online beantragen; die Zustellung erfolgt postalisch an die Meldeadresse. Eine direkte digitale Übermittlung an den Arbeitgeber ist derzeit nicht vorgesehen, was in der Praxis zu Verzögerungen führen kann.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für das Führungszeugnis im Bewerbungsverfahren?

Die Zulässigkeit der Anforderung hängt von mehreren Normen ab, die zusammenspielen.

  • § 26 BDSG ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, und nach § 26 Abs. 8 S. 2 BDSG gelten Bewerber datenschutzrechtlich bereits als Beschäftigte. Das bedeutet: Schon im Bewerbungsverfahren greifen die strengen Anforderungen des Beschäftigtendatenschutzes.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erlaubt die Verarbeitung, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Führungszeugnisse fallen darunter nur, wenn die Erforderlichkeit konkret begründbar ist.
  • § 30a BZRG regelt abschließend, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Zeugnis ausgestellt werden darf. Der Arbeitgeber kann kein erweitertes Zeugnis verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • BZRG allgemein regelt Inhalt, Eintragungsvoraussetzungen und Tilgungsfristen; was im Zeugnis steht, hängt von Strafmaß und Tilgungsfristen ab.

Das Erforderlichkeitsprinzip ist keine Floskel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt eine konkrete Prüfung: Welche Tätigkeit wird ausgeübt? Welche Vorstrafen wären für diese Tätigkeit relevant? Nur wenn diese Fragen eine klare Antwort ergeben, ist die Anforderung rechtmäßig. Eine pauschale Forderung nach dem Motto „Wir verlangen das immer“ hält einer Überprüfung nicht stand.

Datenschutz](https://www.dr-datenschutz.de/das-fuehrungszeugnis-was-muessen-arbeitgeber-beachten/) kann die unzulässige, pauschale Anforderung eines Führungszeugnisses Schadensersatzansprüche auslösen und verstößt gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 5 DSGVO. Wer das Risiko kennt und trotzdem pauschal fordert, handelt fahrlässig.

Die IHK Stuttgart weist darauf hin, dass Verarbeitungen von Bewerberdaten nur zulässig sind, wenn sie für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung sind dabei keine optionalen Zusatzkriterien.

Wann ist die Anforderung eines Führungszeugnisses zulässig oder sogar verpflichtend?

Gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses besteht in klar definierten Bereichen:

  • Tätigkeiten mit Minderjährigen (§ 72a SGB VIII): Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das gilt auch für Zeitarbeitnehmer, die beim Entleiher entsprechende Aufgaben übernehmen.
  • Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO): Sicherheitspersonal muss ein Führungszeugnis vorlegen; die Anforderung ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Bestimmte Finanzfunktionen: Bei Tätigkeiten mit Zugang zu erheblichen Geldbeträgen oder in regulierten Bereichen (z. B. nach KWG) kann die Anforderung durch branchenspezifische Regelungen begründet sein.

Jenseits dieser gesetzlichen Pflichten gibt es Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers die Anforderung rechtfertigen kann. Entscheidend ist der konkrete Einsatzfall beim Entleiher.

Praxisbeispiel: Ein Zeitarbeitnehmer soll beim Entleiher als Kassierer mit täglichem Zugang zu Bargeld eingesetzt werden. Hier lässt sich ein berechtigtes Interesse an der Vorlage eines einfachen Führungszeugnisses begründen, weil Vermögensdelikte für diese Tätigkeit unmittelbar relevant sind. Für denselben Bewerber, der alternativ in der Lagerhaltung ohne Kassenverantwortung eingesetzt werden soll, entfällt diese Begründung.

Haufe bestätigt: Die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses ist kritisch zu betrachten; Ausnahmen bestehen nur, wenn Vorstrafen für die konkrete Stelle relevant sind oder gesetzlich vorgeschrieben. Wer das Zeugnis ohne diese Grundlage einfordert, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers.

Zeitarbeit ohne Führungszeugnis ist also der Regelfall. Die Ausnahme braucht eine Begründung.

Wie läuft die Beantragung ab, und was darf der Arbeitgeber dabei tun?

Der Ablauf ist gesetzlich klar geregelt. Der Arbeitgeber darf das Führungszeugnis nicht selbst beim BfJ beantragen. Nur der Bewerber selbst kann es beantragen, und nur er erhält es.

  1. Aufforderung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber fordert den Bewerber schriftlich auf, ein Führungszeugnis vorzulegen. Bei einem erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist die schriftliche Aufforderung zwingend erforderlich, weil das BfJ das erweiterte Zeugnis nur auf Basis einer solchen Aufforderung ausstellt.
  2. Beantragung durch den Bewerber: Der Bewerber beantragt das Zeugnis beim Einwohnermeldeamt oder online über fuehrungszeugnis.bund.de. Die Beantragung ist mit einer Gebühr verbunden, die durch die zuständigen Behörden festgelegt wird. Bei der Online-Beantragung ist ein Nutzerkonto (BundID oder ELSTER) erforderlich.
  3. Zustellung: Das Zeugnis wird postalisch an die Meldeadresse des Bewerbers gesandt, nicht direkt an den Arbeitgeber.
  4. Vorlage: Der Bewerber legt das Original oder eine Kopie vor. Der Arbeitgeber prüft es und gibt es zurück oder dokumentiert den Inhalt.
  5. Zeitpunkt: Die Anforderung sollte erst nach einer engeren Vorauswahl erfolgen, also wenn der Bewerber ernsthaft für die Stelle in Betracht kommt. Eine Anforderung bereits mit der Bewerbungsunterlagen ist in der Regel unverhältnismäßig.

Profi-Tipp: Formulieren Sie die Aufforderung so, dass der Bewerber nicht benachteiligt wird. Weisen Sie darauf hin, dass die Vorlage erst nach einer positiven Vorauswahl erforderlich ist, und nennen Sie den konkreten Verwendungszweck. Das schützt Sie rechtlich und signalisiert dem Bewerber Fairness.

Zur Verifizierung: Eine direkte digitale Prüfung des Zeugnisses durch den Arbeitgeber ist derzeit nicht möglich. Das vorgelegte Dokument ist auf Echtheit zu prüfen (Stempel, Unterschrift, Ausstellungsdatum). Ein Zeugnis, das älter als drei Monate ist, sollte in der Regel nicht mehr akzeptiert werden.

Was darf der Arbeitgeber mit dem Führungszeugnis machen, und wie lange darf er es aufbewahren?

Hier machen viele Personalverantwortliche Fehler. Die Verarbeitung ist eng begrenzt.

Verarbeitungsumfang: Der Arbeitgeber darf das Führungszeugnis einsehen und den für die Stellenentscheidung relevanten Inhalt dokumentieren. Eine vollständige Kopie des Zeugnisses ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf einer gesonderten Begründung. In der Regel reicht eine interne Notiz: „Führungszeugnis ohne relevante Einträge vorgelegen am [Datum].“

Zugriffsberechtigung: Nur Personen, die an der Einstellungsentscheidung beteiligt sind, dürfen Einsicht nehmen. Ein Berechtigungskonzept im Personalbereich ist keine Kür, sondern Pflicht.

Aufbewahrungsfristen: Nach einer Absage empfiehlt sich eine Aufbewahrung von sechs Monaten, um mögliche AGG-Klagen abwehren zu können. Danach ist das Zeugnis zu löschen. Wer Bewerber in einem Talent Pool halten möchte, braucht dafür eine ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers, die jederzeit widerrufbar ist. Eine längere Speicherung ohne Einwilligung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO (Speicherbegrenzung).

Technische und organisatorische Maßnahmen sind verpflichtend: Führungszeugnisse dürfen nicht unverschlüsselt per E-Mail versandt werden. Physische Dokumente gehören in verschlossene Aktenschränke mit beschränktem Zugang. Digitale Kopien sind zu verschlüsseln und mit Zugriffsprotokollen zu versehen.

Nach § 26 Abs. 8 S. 2 BDSG gelten Bewerber bereits als Beschäftigte im datenschutzrechtlichen Sinne. Das bedeutet: Die strengen Anforderungen des Beschäftigtendatenschutzes greifen schon ab dem ersten Kontakt, nicht erst nach Vertragsschluss.

Welche Formulierungen helfen Ihnen bei der rechtssicheren Einholung?

Konkrete Textbausteine, die Sie direkt verwenden können:

In der Stellenanzeige (nur wenn gesetzlich erforderlich oder konkret begründbar):

In der Bewerbungs-Mail nach Vorauswahl:

Mustertext für die schriftliche Aufforderung (erweitertes Führungszeugnis):

Interne Dokumentationscheckliste:

  • Datum der Vorlage und Name des Bewerbers
  • Art des Führungszeugnisses (einfach/erweitert)
  • Ergebnis der Prüfung (ohne relevante Einträge / mit Eintrag [Art])
  • Name der prüfenden Person
  • Festgelegtes Löschdatum
  • Hinweis, ob eine Kopie angefertigt wurde (und Begründung)

Nummerierte Schritte für die interne Ablage:

  1. Zeugnis entgegennehmen und auf Aktualität prüfen (max. drei Monate alt).
  2. Inhalt dokumentieren (Kurznotiz, keine vollständige Kopie ohne Begründung).
  3. Zeugnis an Bewerber zurückgeben oder datenschutzkonform vernichten.
  4. Löschdatum in der Personalakte vermerken (sechs Monate nach Absage).
  5. Zugriff auf die Dokumentation auf beteiligte Personen beschränken.

Verleiher oder Entleiher: Wer trägt die Verantwortung bei der Arbeitnehmerüberlassung?

Das ist die Frage, die bei AÜG-Prüfungen am häufigsten zu Problemen führt. Die Antwort ist eindeutig: Der Verleiher trägt die Verantwortung für die Erforderlichkeitsprüfung und die datenschutzkonforme Verarbeitung. Der Entleiher darf den Verleiher nicht einfach anweisen, ein Führungszeugnis einzuholen, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Aspekt Verleiher Entleiher
Erforderlichkeitsprüfung Pflicht: muss für jede Stelle prüfen Kann Anforderungen kommunizieren, entscheidet nicht allein
Datenschutzverantwortung Vollständig verantwortlich für Verarbeitung Kein direkter Zugriff auf Führungszeugnis des Bewerbers
Dokumentationspflicht Muss Prüfung und Ergebnis dokumentieren Keine eigene Dokumentationspflicht gegenüber BfJ
AÜG-Prüfungsrelevanz Nachweise müssen bei Prüfung vorliegen Nicht direkt Gegenstand der AÜG-Prüfung
Haftung bei Verstoß Bußgeld, Schadensersatz, Erlaubnisrisiko Mittelbare Haftung bei nachgewiesener Mitveranlassung

Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG regeln das Dreiecksverhältnis Verleiher/Entleiher/Leiharbeitnehmer und enthalten verbindliche Hinweise zu Pflichten und Nachweisen. Bei Prüfungen durch die Bundesagentur wird erwartet, dass der Verleiher seine internen Prozesse dokumentiert hat.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG ist an die Person des Firmeninhabers gebunden; Sorgfaltspflichten des Verleihers bleiben unabhängig davon relevant. Wer die Erlaubnispflicht nach AÜG unterschätzt, riskiert mehr als nur eine Abmahnung.

Risiko-Matrix nach Einsatzart:

  • Betreuung Minderjähriger: Erweitertes Führungszeugnis gesetzlich vorgeschrieben (§ 72a SGB VIII). Keine Ausnahme.
  • Kassentätigkeit / Zugang zu Bargeld: Einfaches Führungszeugnis begründbar; Einzelfallprüfung erforderlich.
  • Sicherheitsgewerbe: Gesetzliche Pflicht nach § 34a GewO.
  • Lagerarbeit, Produktion ohne Vertrauensposition: In der Regel kein Führungszeugnis erforderlich.
  • Bürotätigkeit ohne Zugang zu sensiblen Daten: Anforderung regelmäßig nicht verhältnismäßig.

Profi-Tipp: Legen Sie für jeden Einsatztyp beim Entleiher einen standardisierten Prüfbogen an, der die Erforderlichkeitsfrage dokumentiert. Bei einer AÜG-Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist dieser Nachweis Gold wert. Wer ihn nicht hat, muss im Nachhinein erklären, warum er ein Führungszeugnis verlangt oder nicht verlangt hat.

Wie gehen Sie mit Einträgen im Führungszeugnis um?

Ein Eintrag im Führungszeugnis ist kein automatischer Ausschlussgrund. Die Bewertung muss differenziert erfolgen.

Entscheidungskriterien:

  • Relevanz der Tat für die Tätigkeit: Ein Diebstahlsdelikt bei einem Bewerber für eine Kassenstelle ist unmittelbar relevant. Dieselbe Vorstrafe bei einem Bewerber für körperliche Arbeit ohne Vermögensberührung ist es nicht.
  • Alter der Tat: Eine Verurteilung, die zehn Jahre zurückliegt und bei der keine Wiederholungsgefahr erkennbar ist, wiegt anders als eine aktuelle Verurteilung.
  • Strafmaß: Geldstrafe oder kurze Bewährungsstrafe ist anders zu bewerten als eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
  • Wiederholungsgefahr: Gibt es Anhaltspunkte für ein Muster? Mehrere gleichartige Einträge erhöhen das Risiko.

Konkrete Szenarien: Ein Bewerber für eine Betreuungsstelle mit Minderjährigen hat einen Eintrag wegen eines Sexualdelikts. Hier ist die Ablehnung nicht nur zulässig, sondern geboten. Ein Bewerber für eine Lagertätigkeit hat eine zehn Jahre alte Verurteilung wegen Körperverletzung. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich; eine pauschale Ablehnung wäre unverhältnismäßig.

Dokumentieren Sie jede Entscheidung: Gesprächsprotokoll, Eignungsabwägung, Begründung der Entscheidung. Arbeitsgerichte verlangen im Streitfall Nachweise, dass die Ablehnung verhältnismäßig war und nicht diskriminierend. Wer keine Dokumentation hat, verliert.

Ein Schreibtisch, auf dem ein Stift und ein zugeklappter Laptop liegen.
KI generiert

Warum Zeitarbeitsunternehmen ihre Führungszeugnis-Praxis überdenken sollten

Die Realität in vielen Zeitarbeitsunternehmen sieht so aus: Das Führungszeugnis wird standardmäßig von jedem Bewerber verlangt, weil „man das halt so macht“ oder weil ein Entleiher es irgendwann einmal gefordert hat. Das ist rechtlich problematisch und bei AÜG-Prüfungen ein häufiger Kritikpunkt.

Was ich in der Praxis regelmäßig sehe: Verleiher, die keine schriftliche Begründung für die Anforderung haben, die das Zeugnis kopieren und in der Akte lassen, ohne Löschfristen zu dokumentieren, und die nicht unterscheiden, ob der Einsatz beim Entleiher die Anforderung überhaupt rechtfertigt. Das sind keine Kleinigkeiten. Das sind Datenschutzverstöße, die Bußgelder und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können.

Mein klarer Rat: Differenzieren statt standardisieren. Legen Sie für jeden Einsatztyp fest, ob und welches Führungszeugnis erforderlich ist. Dokumentieren Sie die Begründung. Schulen Sie Ihre Personaler auf die Unterschiede zwischen einfachem und erweitertem Zeugnis. Und lassen Sie Ihre internen Prozesse einmal extern prüfen, bevor die Bundesagentur für Arbeit das für Sie tut.

Nanzka & Bödeker: Rechtsprüfung und Unterstützung bei AÜG-Prüfungen

Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Führungszeugnis-Praxis rechtssicher aufstellen wollen, stehen vor einer konkreten Aufgabe: Prozesse dokumentieren, Formulierungen anpassen, Löschfristen festlegen. Das klingt überschaubar, ist aber ohne juristische Grundlage fehleranfällig.

Nanzka & Bödeker

Nanzka & Bödeker begleitet Verleiher mit über 20 Jahren Erfahrung im AÜG-Recht: vom Compliance-Check der bestehenden Führungszeugnis-Praxis über rechtssichere Formulierungspakete für Stellenanzeigen und Anforderungsschreiben bis zur Vorbereitung auf Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Einstieg ist unkompliziert: Erstgespräch, Schnellcheck der aktuellen Praxis, schriftliche Handlungsempfehlung. Wer konkrete Unterstützung beim rechtssicheren Einsatz von Zeitarbeitnehmern sucht oder eine AÜG-Prüfung vorbereiten muss, findet auf der Leistungsübersicht den direkten Einstieg zur Beratungsanfrage.

Quellen

Für die vertiefte Prüfung und als Belege für interne Dokumentationen:

Wichtige Quellen im Überblick: Das Bundesamt für Justiz / Bundeszentralregister ist die erste Anlaufstelle für Antragsweg, Gebühren und digitale Beantragung. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG liefern verbindliche Hinweise zu Verleiher-Pflichten und Prüfungsanforderungen. Der Fachbeitrag von Dr. Datenschutz bewertet die datenschutzrechtlichen Grenzen und warnt vor pauschalen Forderungen. Haufe erläutert, welche Vorstrafen für welche Tätigkeiten relevant sind. Die Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung erklärt die Erlaubnispflicht nach AÜG und die Pflichten des Verleihers.

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.

FAQ

Welches Führungszeugnis verlangt der Arbeitgeber in der Zeitarbeit?

In der Regel das einfache Führungszeugnis, sofern die Tätigkeit beim Entleiher einen konkreten Bezug zu Vermögensdelikten oder sicherheitsrelevanten Aufgaben hat. Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist nur bei Tätigkeiten mit Minderjährigen zulässig und setzt eine schriftliche Aufforderung voraus.

In welchen Berufen wird ein Führungszeugnis zwingend verlangt?

Gesetzlich vorgeschrieben ist es unter anderem bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen (§ 72a SGB VIII), im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) und in bestimmten regulierten Finanzfunktionen. Für alle anderen Tätigkeiten gilt: nur bei nachweisbarem, tätigkeitsbezogenem Erfordernis.

Für welche Stellen braucht man in der Zeitarbeit kein Führungszeugnis?

Für Tätigkeiten ohne Vertrauensposition, ohne Zugang zu Bargeld oder sensiblen Daten und ohne Kontakt zu schutzbefohlenen Personen ist ein Führungszeugnis in der Regel nicht erforderlich. Lagerarbeit, einfache Produktionstätigkeiten oder Bürojobs ohne besondere Verantwortung fallen typischerweise darunter.

Kann ein ausländischer Bewerber ein Führungszeugnis in Deutschland beantragen?

Ja. Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland gemeldet sind, können ein deutsches Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt oder über fuehrungszeugnis.bund.de beantragen. Für EU-Bürger kann zusätzlich ein Europäisches Führungszeugnis relevant sein, das auch Einträge aus dem Herkunftsstaat enthält.

Was passiert, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen das Führungszeugnis pauschal einfordert?

Das verstößt gegen § 26 BDSG und Art. 5 DSGVO (Datensparsamkeit) und kann Schadensersatzansprüche des Bewerbers auslösen. Bei AÜG-Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit kann fehlende Dokumentation der Erforderlichkeitsprüfung zusätzlich zu Beanstandungen führen.

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