Internationales Arbeitsrecht in Unternehmen

Internationales Arbeitsrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsregeln, die bestimmen, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse anwendbar ist und welche Mindeststandards unabhängig davon gelten. Für Unternehmen mit internationalen Personaleinsätzen sind drei Regelwerke zentral: die Rom I-Verordnung (EG Nr. 593/2008), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wer diese Normen nicht kennt, riskiert Bußgelder, Haftung und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Die Abgrenzung zwischen Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung ist dabei der häufigste Fallstrick in der Praxis.

Was gilt beim internationalen Arbeitsrecht: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Die Rom I-Verordnung gilt seit dem 17. Dezember 2009 und regelt verbindlich, welches Recht auf internationale Arbeitsverträge anzuwenden ist. Sie erlaubt grundsätzlich eine freie Rechtswahl zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Freie Rechtswahl klingt komfortabel. Aber sie hat eine harte Grenze: Zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich tätig ist, gelten immer. Das bedeutet konkret: Selbst wenn ein polnischer Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter polnisches Recht vereinbart hat und diesen nach Deutschland entsendet, greifen deutsche Mindestlohnvorschriften, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und die Vorgaben des AEntG.

Die wichtigsten Anknüpfungspunkte im Überblick:

  • Gewöhnlicher Arbeitsort ist der primäre Anknüpfungspunkt nach der Rom I-Verordnung. Er bestimmt das anwendbare Recht, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde.
  • Vorübergehende Auslandseinsätze ändern den gewöhnlichen Arbeitsort nicht. Ein Arbeitnehmer, der für sechs Monate nach Deutschland kommt, bleibt arbeitsrechtlich primär dem Heimatrecht unterworfen.
  • Zwingende Eingriffsnormen des Einsatzlandes überlagern die Rechtswahl. Dazu gehören in Deutschland insbesondere Mindestlohn, Arbeitszeitgesetz und AEntG-Mindestbedingungen.
  • EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 2018/957) hat den Schutz entsandter Arbeitnehmer weiter gestärkt und den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ verankert.
  • Drittstaatsangehörige unterliegen zusätzlichen aufenthaltsrechtlichen Anforderungen, die vom Arbeitsrecht strikt zu trennen sind, aber in der Praxis oft verwechselt werden.

Für Personalverantwortliche bedeutet das: Die Vertragsgestaltung allein reicht nicht. Wer nur auf die Rechtswahlklausel schaut und die zwingenden Normen des Einsatzlandes ignoriert, baut auf Sand.

Was ist der Unterschied zwischen Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung?

Diese Frage ist der neuralgische Punkt im internationalen Arbeitsrecht. Die Abgrenzung entscheidet über Erlaubnispflichten, Haftung und die Anwendbarkeit des AÜG.

Detailaufnahme: Hände halten einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit im Ausland.

Entsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland schickt, um dort eine Dienstleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber behält die volle Verantwortung und das Weisungsrecht. Ein deutsches IT-Unternehmen, das seinen Entwickler für drei Monate zu einem Kunden nach Wien schickt, um dort ein Projekt umzusetzen: Entsendung. Der Entwickler bleibt in die Struktur seines deutschen Arbeitgebers eingebunden.

Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG ist etwas grundlegend anderes. Hier wird der Arbeitnehmer einem fremden Betrieb überlassen, der ihn in seine eigene Organisation eingliedert und das Weisungsrecht ausübt. Das BAG hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 133/24) bestätigt, dass befristete Entsendungen keine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung darstellen. Die Grenze liegt in der tatsächlichen Eingliederung und im Weisungsrecht.

Die Abgrenzung im Detail:

  1. Weisungsrecht: Bei der Entsendung bleibt es beim entsendenden Arbeitgeber. Bei der Überlassung geht es auf den Entleiher über. Das ist das entscheidende Kriterium.
  2. Eingliederung in den Betrieb: Entsandte Arbeitnehmer bleiben organisatorisch beim Verleiher. Überlassene Arbeitnehmer werden in den Betrieb des Entleihers integriert, arbeiten nach dessen Vorgaben und mit dessen Betriebsmitteln.
  3. Verantwortung für das Ergebnis: Bei der Entsendung schuldet der Arbeitgeber ein Ergebnis oder eine Dienstleistung. Bei der Überlassung schuldet er nur die Arbeitskraft.
  4. Vertragliche Gestaltung: Ein Werkvertrag oder Dienstvertrag spricht für Entsendung. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist bei echter Überlassung Pflicht.

Profi-Tipp: Behörden schauen nicht auf den Vertragstitel, sondern auf die gelebte Praxis. Wer einen Werkvertrag abschließt, aber faktisch Weisungsrecht an den Auftraggeber übergibt, betreibt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Das ist ein klassisches Szenario bei Betriebsprüfungen.

Die Risiken bei fehlerhafter Klassifizierung sind erheblich. Zollbehörden und die Bundesagentur für Arbeit prüfen intensiv das tatsächliche Weisungsrecht und die Eingliederung im Betrieb des Entleihers. Wer hier falsch liegt, riskiert Ordnungswidrigkeiten, Nachzahlungen und strafrechtliche Verfolgung.

Welche Erlaubnis- und Meldepflichten gelten bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung?

Die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 AÜG gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, sobald sie Arbeitnehmer nach Deutschland verleihen. Das führt zur sogenannten doppelten Erlaubnispflicht: Genehmigung im Herkunftsstaat und in Deutschland. Beide müssen vorliegen, bevor der erste Arbeitnehmer in Deutschland tätig wird.

Die Bundesagentur für Arbeit ist die zuständige Behörde für die Erteilung der deutschen Überlassungserlaubnis. Sie prüft nicht nur die formalen Voraussetzungen, sondern auch die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Verleihers. Ein Briefkastenunternehmen im EU-Ausland, das ausschließlich Arbeitnehmer nach Deutschland verleiht, erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht.

Konkrete Pflichten bei grenzüberschreitender Überlassung nach Deutschland:

  • Überlassungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit einholen, auch bei Sitz im EU-Ausland.
  • Meldepflicht nach AEntG: Entsandte Arbeitnehmer müssen vor Arbeitsbeginn bei der Zollbehörde gemeldet werden.
  • A1-Bescheinigung für jeden entsandten Arbeitnehmer aus der EU beantragen. Sie belegt die Sozialversicherungspflicht im Herkunftsstaat und muss am Arbeitsort mitgeführt werden.
  • Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich eine Arbeitserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Überlassungserlaubnis ersetzt diese nicht.
  • Dokumentationspflichten: Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitnachweise müssen in Deutschland verfügbar sein und auf Anfrage vorgelegt werden können.

Die Bundesagentur für Arbeit betont ausdrücklich, dass der Geltungsbereich des AÜG unabhängig vom Geschäftssitz des Verleihers gilt. Wer diese Pflichten ignoriert, handelt nicht nur ordnungswidrig. Er setzt sich dem Risiko aus, dass laufende Einsätze sofort gestoppt werden.

Profi-Tipp: Die A1-Bescheinigung ist kein Freifahrtschein für arbeitsrechtliche Compliance in Deutschland. Sie regelt nur die Sozialversicherung. Mindestlohn, Arbeitszeitgesetz und AEntG-Vorgaben gelten trotzdem.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorgaben?

Verstöße gegen das AÜG sind keine Kavaliersdelikte. Illegale Arbeitnehmerüberlassung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie gewerbsmäßig oder wiederholt erfolgt. Zollbehörden decken illegale Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig bei Betriebsprüfungen auf. Die Folgen treffen Verleiher und Entleiher gleichermaßen.

Wer als Entleiher einen Arbeitnehmer ohne gültige Überlassungserlaubnis des Verleihers beschäftigt, haftet für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnansprüche. Die Verantwortung endet nicht an der Grenze des eigenen Unternehmens.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 26. April 2022 (9 AZR 228/21) eine wichtige Klarstellung getroffen: Eine fehlende Überlassungserlaubnis eines ausländischen Verleihers führt nicht automatisch zu einem fingierten Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Entleiher. Das klingt zunächst entlastend. Aber Bußgelder bleiben möglich, und die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnansprüche bleibt bestehen.

Profi-Tipp: Verlassen Sie sich nicht auf das BAG-Urteil als Schutzschild. Kein fingiertes Arbeitsverhältnis bedeutet nicht: keine Konsequenzen. Die Haftungsrisiken bei fehlerhafter Überlassung sind auch ohne Arbeitsverhältnis erheblich.

Sorgfältige Vertragsgestaltung ist der wirksamste Schutz. Wer Überlassungsverträge klar von Dienst- und Werkverträgen abgrenzt, das Weisungsrecht eindeutig regelt und die Erlaubnispflichten vorab klärt, minimiert das Risiko erheblich. Nachträgliche Korrekturen sind teuer und oft unvollständig.

Praxisbeispiel: Rechtskonforme Gestaltung grenzüberschreitender Einsätze

Ein mittelständisches Unternehmen aus München möchte zehn Fachkräfte aus Kroatien für sechs Monate in seiner Produktion einsetzen. Wie sieht der rechtskonforme Weg aus?

Übersichtsgrafik: So läuft das internationale Arbeitsrecht ab

Schritt Entsendung Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsform Dienstleistungsvertrag mit kroatischem Unternehmen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach AÜG
Weisungsrecht Bleibt beim kroatischen Arbeitgeber Geht auf deutsches Unternehmen über
Erlaubnis Keine AÜG-Erlaubnis erforderlich AÜG-Erlaubnis in Deutschland und Kroatien
Meldepflicht Meldung nach AEntG beim Zoll Meldung nach AEntG und AÜG-Dokumentation
A1-Bescheinigung Erforderlich für jeden Arbeitnehmer Erforderlich für jeden Arbeitnehmer

Der konkrete Ablauf für eine rechtskonforme Arbeitnehmerüberlassung aus dem EU-Ausland:

  1. Prüfung der Vertragsform: Ist das Weisungsrecht beim deutschen Unternehmen? Dann ist es Überlassung, unabhängig vom Vertragstitel.
  2. Einholung der AÜG-Erlaubnis: Der kroatische Verleiher beantragt die Erlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit. Ohne diese Erlaubnis darf kein Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden.
  3. A1-Bescheinigung beantragen: Für jeden einzelnen Arbeitnehmer, vor Arbeitsbeginn.
  4. Meldung beim Zoll: Vor dem ersten Arbeitstag in Deutschland, über das Meldeportal der Zollverwaltung.
  5. Dokumentation sicherstellen: Arbeitsverträge, Lohnnachweise und Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in Deutschland verfügbar sein.
  6. Mindestlohn prüfen: Der deutsche Mindestlohn gilt. Tarifverträge nach AEntG können höhere Mindestlöhne vorschreiben.

Die A1-Bescheinigung spielt eine zentrale Rolle für den Sozialversicherungsnachweis bei EU-Entsendungen. Sie ist aber keine Freistellung von der arbeitsrechtlichen Compliance in Deutschland. Wer das verwechselt, hat ein Problem bei der nächsten Betriebsprüfung.

Wichtige Erkenntnisse

Internationales Arbeitsrecht verlangt von Unternehmen die korrekte Abgrenzung zwischen Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung, die Einhaltung zwingender Schutzvorschriften des Einsatzlandes und die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Erlaubnisse.

Thema Details
Anwendbares Recht Die Rom I-Verordnung bestimmt das Vertragsstatut, zwingende Normen des Einsatzlandes gelten immer zusätzlich.
Abgrenzung Entsendung vs. Überlassung Das Weisungsrecht und die tatsächliche Eingliederung entscheiden, nicht der Vertragstitel.
Doppelte Erlaubnispflicht Ausländische Verleiher brauchen eine AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, zusätzlich zur Genehmigung im Herkunftsstaat.
Sanktionsrisiken Verstöße führen zu Bußgeldern und Haftung für Sozialversicherungsbeiträge, auch ohne fingiertes Arbeitsverhältnis.
A1-Bescheinigung Pflicht für jeden entsandten EU-Arbeitnehmer, regelt aber nur die Sozialversicherung, nicht das Arbeitsrecht.

Was ich nach 20 Jahren in diesem Bereich gelernt habe

Die größten Fehler passieren nicht aus Böswilligkeit. Sie passieren, weil Unternehmen die Komplexität unterschätzen. Ich sehe das regelmäßig: Ein Geschäftsführer schließt einen Werkvertrag mit einem polnischen Subunternehmer ab, weil sein Steuerberater sagt, das sei einfacher. Sechs Monate später steht der Zoll vor der Tür.

Das eigentliche Problem ist die Lücke zwischen Vertragstext und gelebter Praxis. Behörden interessiert nicht, was im Vertrag steht. Sie schauen, wer tatsächlich Anweisungen gibt, wer die Arbeitszeit kontrolliert und wessen Betriebsmittel genutzt werden. Wenn das der Auftraggeber ist, ist es Überlassung. Punkt.

Was mich nach wie vor überrascht: Viele Personalverantwortliche kennen die Rom I-Verordnung dem Namen nach, aber nicht ihre praktischen Konsequenzen. Die Schutzklausel für zwingende Normen des Einsatzlandes ist kein theoretisches Konstrukt. Sie ist der Grund, warum ein kroatischer Arbeitnehmer in München Anspruch auf deutschen Mindestlohn hat, egal was sein Arbeitsvertrag sagt.

Mein Rat: Klären Sie die Rechtslage vor dem ersten Einsatz, nicht danach. Dokumentation ist kein bürokratischer Aufwand. Sie ist Ihr einziger Schutz, wenn die Bundesagentur für Arbeit prüft. Und sie prüft.

— Ole Bödeker

Rechtssichere Arbeitnehmerüberlassung: Beratung für internationale Einsätze

Grenzüberschreitende Personaleinsätze sind rechtlich komplex. Nanzka & Bödeker berät Unternehmen seit über 20 Jahren bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungen und Entsendungen, von der Erlaubnisbeantragung bis zur Vertragsgestaltung.

https://zeitarbeit-rechtsanwalt.de

Ob Sie die AÜG-Erlaubnis für einen ausländischen Verleiher beantragen, Ihre Verträge auf verdeckte Überlassung prüfen lassen oder sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten wollen: Nanzka & Bödeker begleitet Sie durch den gesamten Prozess. Den vollständigen Leitfaden zur rechtssicheren Nutzung von Zeitarbeit finden Sie auf der Website. Sprechen Sie uns an, bevor der Zoll es tut.

FAQ

Was regelt die Rom I-Verordnung bei Arbeitsverträgen?

Die Rom I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) bestimmt, welches nationale Recht auf internationale Arbeitsverträge anwendbar ist. Sie erlaubt freie Rechtswahl, schützt Arbeitnehmer aber durch zwingende Normen des Einsatzlandes.

Braucht ein ausländisches Unternehmen eine AÜG-Erlaubnis für Deutschland?

Ja. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gilt auch für Verleiher mit Sitz im Ausland, sobald Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden. Zusätzlich ist eine Genehmigung im Herkunftsstaat erforderlich.

Was passiert, wenn die Überlassungserlaubnis fehlt?

Das BAG hat entschieden (9 AZR 228/21), dass keine automatische Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher erfolgt. Bußgelder und Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bleiben aber möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung?

Bei der Entsendung behält der Arbeitgeber das Weisungsrecht. Bei der Überlassung geht es auf den Entleiher über, der den Arbeitnehmer in seinen Betrieb eingliedert. Das Weisungsrecht ist das entscheidende Abgrenzungskriterium.

Gilt der deutsche Mindestlohn auch für entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland?

Ja. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sichert Mindestarbeitsbedingungen für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer, unabhängig von Nationalität oder Vertragsstatut.

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