Ja, das Master-Vendor-Modell ist als On-Site-Management grundsätzlich zulässig, aber nur mit AÜG-konformer Vertragsgestaltung und sauberer Dokumentation. Zwei Dinge klären wir vor dem ersten Einsatz: Jeder beteiligte Verleiher braucht eine gültige Verleiherlaubnis. Und die Vertrags- und Einsatzstruktur muss rechtlich geprüft und sauber dokumentiert sein.
Kurz gesagt:
- Jeder Verleiher, auch jeder Zulieferer des Hauptlieferanten, benötigt eine gültige Erlaubnis; prüfen Sie die Nachweise regelmäßig und hinterlegen Sie einen Wiedervorlagetermin.
- Der Vertrag muss die Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich benennen und die eingesetzte Person vor dem Einsatz konkretisieren; ein Rahmenvertrag allein genügt dafür nicht.
- Auch im Modell gelten gleiche Bezahlung und die Höchstüberlassungsdauer; Tarifverträge erlauben Abweichungen nur, wenn sie im konkreten Fall rechtlich greifen.
- Bei mehreren Verleihern muss jeder Zulieferer Arbeitgeber der eingesetzten Person sein; dokumentieren Sie die Vertragskette, denn eine Weiterverleihung ist unzulässig.
- Datenschutzrechtlich sind Kunde, Hauptlieferant und Zulieferer meist eigenständige Verantwortliche; gemeinsame Verantwortung entsteht, wenn sie Zweck und Mittel der Verarbeitung zusammen festlegen.
Wer macht was im Master-Vendor-Modell?
Das Modell ist eine Form des On-Site-Managements: Ein Hauptlieferant koordiniert den Personaleinsatz beim Kunden, stellt einen Koordinator vor Ort und übernimmt administrative Aufgaben wie Abrechnung und Zeiterfassung. Er kann zusätzlich Co-Lieferanten einschalten. Im Alltag verteilen sich die Rollen so:
- Master Vendor: Hauptlieferant und zentraler Ansprechpartner des Kunden, steuert Personal und Co-Lieferanten.
- Co-Lieferanten: Verleiher, die über den Master Vendor Personal beisteuern, wenn dessen eigener Pool nicht reicht.
- Entleiher (Kunde): Setzt die Personen ein und schließt den Rahmenvertrag mit dem Master Vendor.
- Operative Aufgaben: Personennennung vor dem Einsatz, Zeiterfassung und Steuerung mehrerer Standorte.
Der Rahmenvertrag zwischen Kunde und Master Vendor kann die Zusammenarbeit regeln. Die einzelnen Überlassungen müssen gesondert und rechtssicher vereinbart werden. Hier beginnt die juristische Arbeit: Ein schön formulierter Rahmenvertrag ersetzt keine sauber konkretisierte Überlassung.
Das AÜG, Kettenüberlassung und die größten Fallstricke
Zentral ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Verleiher benötigen eine Erlaubnis, die Überlassung ist nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer zulässig, und der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich bezeichnen und die Person konkretisieren. Zuständig für die Erlaubnis ist die Bundesagentur für Arbeit, und zwar nach dem Sitz des Unternehmens.
Worauf es ankommt:
- Erlaubnispflicht (§§ 1, 2 AÜG): Fehlt sie bei einem Beteiligten, kippt das ganze Konstrukt, mit Folgen nach §§ 9 und 10 AÜG.
- Kettenüberlassung: Bei mehreren Verleihern muss genau geprüft werden, wer Arbeitgeber der eingesetzten Person ist und wie die Überlassung vertraglich gestaltet ist. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Weiterverleih von Leiharbeitnehmern.
- Equal Pay und Überlassungsdauer: Der Grundsatz gleicher Bezahlung und die Höchstdauer gelten auch hier. Tarifverträge können Abweichungen ermöglichen, das muss aber im konkreten Fall tragen.
- Kontrolle: Die Bundesagentur prüft und kann Bußgelder verhängen.
Ein Detail aus der Praxis: Wer die Erlaubnis nur beim Master Vendor kontrolliert und die Co-Lieferanten „mitlaufen“ lässt, hat die Hälfte des Risikos nicht gesehen.
Wer haftet wofür bei Bußgeldern und Streit?
Wer für einen Verstoß haftet, hängt von der konkreten Beteiligung und dem Einzelfall ab. Bei Verstößen können Bußgelder drohen. Fehlt die Erlaubnis, kommen Rechtsfolgen nach § 10 AÜG in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsfolgen und die Behandlung von Scheinwerkverträgen in der Entscheidung 9 AZR 537/15 differenziert behandelt: Die Rechtsprechung betrachtet den Einzelfall, und genau das macht Prognosen unbequem.
Typische Streitfelder:
- Scheinwerkverträge, die in Wahrheit Überlassung sind
- unklare Vertragsbezeichnungen, die die Überlassung nicht ausdrücklich nennen
- fehlende Konkretisierung der eingesetzten Person vor dem Einsatz
- Co-Lieferanten, deren Erlaubnis niemand zeitnah geprüft hat
Unsere Empfehlung: Nachweispflichten ausbauen und interne Kontrollen fest einplanen, statt sie dem Zufall oder dem guten Willen der Lieferanten zu überlassen.
Profi-Tipp: Lassen Sie sich von jedem Co-Lieferanten die aktuelle Erlaubnis vorlegen und legen Sie ein Wiedervorlagedatum fest. Eine einmalige Prüfung beim Vertragsschluss reicht nicht.
Datenschutz: Wer ist wofür verantwortlich?
Datenschutzrechtlich ist im Master-Vendor-Modell regelmäßig von drei eigenständigen Verantwortlichen auszugehen. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit kann im Einzelfall entstehen, nämlich dann, wenn Zweck und Mittel der Verarbeitung gemeinsam festgelegt werden. Auftragsverarbeitung kommt nur bei tatsächlicher Weisungsgebundenheit in Betracht, also seltener, als Vertragsentwürfe gern behaupten.
- Eigene Verantwortlichkeit: Der Normalfall. Jeder verarbeitet Daten für eigene Zwecke.
- Gemeinsame Verantwortlichkeit: Denkbar etwa bei elektronischer Zeiterfassung, wenn Zugang und Nutzung gemeinsam gesteuert werden.
- Vertragliche Lösung: Rollen klar festlegen, Datenflüsse beschreiben und bei gemeinsamer Verantwortlichkeit eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO schließen.
Die Rollenzuweisung gehört in den Vertrag, nicht in eine Fußnote. Wer sie offenlässt, produziert Streit über Auskunftsansprüche, bevor überhaupt der erste Mitarbeiter eingesetzt ist.
Prüfliste für HR und Legal: Klauseln, Dokumente, Kontrollen
Das können Sie sofort angehen:
- Kennzeichnung: Jeder Vertrag nennt die Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich als solche.
- Konkretisierung: Die eingesetzte Person wird vor dem Einsatz benannt.
- Erlaubnisnachweise: Aktuelle Erlaubnisse von Master Vendor und allen Co-Lieferanten liegen vor.
- Kettenprüfung: Dokumentieren Sie, dass jeder Co-Lieferant Vertragsarbeitgeber seiner Leute ist.
- Merkblatt: Die Ausgabe des Merkblatts für Leiharbeitnehmer ist organisiert und nachweisbar.
- Kontrollrhythmus: Prüfintervalle, Reporting und Abrechnungskontrolle sind festgelegt, Einsatzzeiten werden belegt.
- Datenschutz: Rollen und Datenflüsse sind vertraglich beschrieben, bei Bedarf mit Art.-26-Vereinbarung.
Ergänzend lohnt ein Blick in die Pflichten des Entleihers nach dem AÜG und in den Überblick zur AÜG-Erlaubnis bei einem Praxispartner.
Profi-Tipp: Legen Sie für jeden Co-Lieferanten eine eigene Akte an: Erlaubnis, Vertrag, Personennennungen. Bei einer Prüfung haben Sie die Unterlagen so griffbereit.

Wann sich das Modell lohnt und wann Sie ein Mandat brauchen
Meine Einschätzung: Das Modell trägt, wenn viele Standorte, hoher Abstimmungsbedarf oder mehrere Lieferanten zusammenkommen. Genau dann sollte vor der Einführung ein rechtliches Review stehen, nicht danach. Ein Mandat ist angezeigt, wenn bei einem Beteiligten die Erlaubnis fehlt oder unklar ist, wenn die Datenschutzrollen verworren sind oder wenn eine Kettenkonstellation droht. Wer erst nach der ersten Prüfung der Bundesagentur anruft, riskiert, dass sich Probleme bereits verfestigt haben.
— Ole Bödeker
Wie wir Sie unterstützen
Wir begleiten Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher im Recht der Arbeitnehmerüberlassung. Für das Master-Vendor-Modell prüfen und gestalten wir Rahmen- und Überlassungsverträge, formulieren die Datenschutzklauseln, beantragen oder verlängern Erlaubnisse und begleiten Sie bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit. Alle Leistungen im Überblick finden Sie auf unserer Website. Für aktuelle Preisinformationen verweisen wir auf unsere Website.

Der einfachste erste Schritt: Machen Sie unseren Online-Check zur Arbeitnehmerüberlassung oder schicken Sie uns Ihre Rahmenverträge zur Durchsicht.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
FAQ
Ist das Master-Vendor-Modell in Deutschland erlaubt?
Ja, als Form des On-Site-Managements ist es grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass alle Beteiligten die Vorgaben des AÜG einhalten, insbesondere Erlaubnis und Konkretisierung der Person.
Was passiert, wenn ein Co-Lieferant keine Erlaubnis hat?
Fehlt die Erlaubnis, greifen die Rechtsfolgen der §§ 9 und 10 AÜG, unter anderem ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Folgen in 9 AZR 537/15 behandelt.
Wer ist beim Master Vendor datenschutzrechtlich verantwortlich?
Meist sind Kunde, Master Vendor und Co-Lieferanten jeweils eigene Verantwortliche. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit entsteht, wenn sie Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen.
Darf der Master Vendor Personal an Co-Lieferanten weiterverleihen?
Nein, Kettenüberlassung ist unzulässig. Jeder Co-Lieferant muss selbst Arbeitgeber der eingesetzten Person bleiben und dies belegen können.
Quellen
- AÜG – Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
- 9 AZR 537/15 – Das Bundesarbeitsgericht
- Master-Vendor-Modell im Datenschutz
- Master Vendor – zvoove
- Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung | Bundesagentur für Arbeit












