Es gibt eine Vielzahl an Branchen, die durch Verordnungen besonders geschützt werden. Hierzu gehört zum Beispiel der Einsatz von Leiharbeitern wie Maler, Gebäudereiniger, Elektriker usw. Für diese Branchen gelten spezielle Tarifverträge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärte diese Tarifverträge für allgemeinverbindlich, also zwingend anwendbar.
Wenn Zeitarbeiter Tätigkeiten von bestimmten Branchen ausüben, dann sind die speziellen Mindeststandards der jeweiligen Branchen zu beachten. Diese wichtigen Arbeitsbedingungen betreffen besonders den Lohn (Mindestlohn), den Urlaubsanspruch und den Schutz am Arbeitsplatz. Sie gelten auch für die Bedingungen zur Überlassung von Arbeitskräften. Diese Bedingungen müssen für die Dauer des Einsatzes mit der jeweiligen Tätigkeit gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Equal Treatment oder die Tarifverträge des GVP (ehemals iGZ und BAP) Anwendung finden.
Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang die Branchenmindestlöhne. Denn damit sind auch Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, bestimmte Mindestlöhne anderer Branchen zu zahlen.
Doch worauf kommt es genau an?
Branchenmindestlohn in der Arbeitnehmerüberlassung hängt von der Tätigkeit ab
Bei der Frage, ob der Verleiher seinen Zeitarbeitern Branchenmindestlöhne zahlen muss, zählt nicht die Branche des Kunden. Es kommt einzig darauf an, welche Tätigkeit der Zeitarbeiter bei diesem Kunden ausüben soll. Wenn diese Tätigkeit in den Anwendungsbereich eines Branchenmindestlohntarifvertrages fällt, dann ist Vorsicht geboten.
Wenn beispielsweise ein Zeitarbeiter an einen Gastronomiebetrieb verliehen wird und dort an einem Tag eine Wand streichen soll, dann muss für diesen Tag der Branchenmindestlohn für Maler gezahlt werden. Das ist eine große Stolperfalle für Arbeitnehmerüberlassungen. Hier muss genau hingeschaut werden, damit man später keinen Ärger bekommt.
Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Fallen Tätigkeiten in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlohntarifvertrages oder einer Verordnungen für Mindestlöhne, muss dem Zeitarbeiter gemäß § 8 Abs. 3 AentG mindestens der entsprechende Mindestlohn gezahlt werden. Für die Ermittlung, ob der Zeitarbeiter mit solchen Tätigkeiten beschäftigt wird, ist die Beschreibung der Tätigkeiten in den jeweiligen Branchenmindestlohntarifverträgen oder Mindestlohnverordnungen ausschlaggebend.
Was gilt, wenn verschiedene Tätigkeiten ausgeführt werden?
Werden während der Zeitarbeit verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die unter unterschiedliche Tarifverträge fallen, gilt das Überwiegensprinzip im Fälligkeitszeitraum. Der Fälligkeitszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat. Bei unterschiedlichen Tätigkeiten muss der Mindestlohn für die Tätigkeit bezahlt werden, die im Verhältnis zu den Arbeitsstunden der anderen Tätigkeiten den größten Anteil ausmacht.
Unterliegen die Tätigkeiten nur teilweise dem Geltungsbereich einer Mindestlohnverordnung, kommt ebenfalls das relativen Überwiegensprinzip zur Anwendung.
Von wem wird die Einhaltung der Branchenmindestlöhne kontrolliert?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist für die Einhaltung der Branchenmindestlöhne zuständig. Diese Behörde ist beim Zoll angesiedelt. Die Zeitarbeitsunternehmen müssen sich mit dem Zoll auseinandersetzen, einer Kontrollbehörde, die oft nicht so leicht zu handhaben ist. Deshalb ist Einschaltung eines Anwalts aller spätestens dann zu empfehlen, wenn der Zoll bei einer Kontrolle Gesetzesverstöße festgestellt.
Verstöße gegen die Pflicht zur Gewährung der Branchenmindestlöhne können schnell die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in Gefahr bringen. Ferner drohen gemäß § 23 Abs. 1 Nr.1; Abs. 3 AEntG Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 €.
Fazit
Branchenmindestlöhne gelten auch für die Zeitarbeit. Der Verleiher steht damit vor der Herausforderung, die richtige Lohnhöhe zu bestimmen. Dabei muss er die Vorgaben zum gesetzlichen Mindestlohn, Branchenmindestlohn, Equal Pay und Tarifverträgen für die Zeitarbeit (GVP bzw. iGZ und BAP) beachten. Hierbei kommt es entscheidend auf die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers an und nicht auf das Einsatzunternehmen an sich.
Bei verschiedenen Tätigkeiten gilt das Überwiegensprinzip, dessen Anwendung ebenfalls sehr kompliziert ist. Daher ist es sinnvoll, sich möglichst früh rechtlich beraten lassen, um Konflikte mit dem Zoll zu vermeiden. Denn mit dem Zoll möchte kein Unternehmen Probleme haben.











