Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit: Was Ihnen wirklich zusteht

Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz, das mindestens 24 Werktage pro Jahr garantiert. In der Zeitarbeit erhöhen Tarifverträge diesen Anspruch oft auf deutlich mehr Tage, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Zuständig für Ihren Urlaubsantrag ist formal immer die Zeitarbeitsfirma, nicht der Einsatzbetrieb, bei dem Sie gerade arbeiten.


Kurz gesagt:

  • Bei einer Fünftagewoche entsprechen 24 gesetzliche Werktage 20 Arbeitstagen; tariflich sind oft 25 bis 30 Tage möglich, sofern das Tarifwerk gilt.
  • Der volle Anspruch entsteht erst nach sechs Monaten; bei unterjährigem Eintritt oder Austritt zählt jeder volle Beschäftigungsmonat mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • Fehlt ein Kundenauftrag, rechtfertigt das allein in der Regel keinen angeordneten Urlaub; prüfen Sie, ob Annahmeverzug vorliegt und Ihr Gehalt ohne Verbrauch von Urlaubstagen weitergezahlt werden muss.
  • Stimmen Sie den Zeitraum mit dem Einsatzbetrieb ab, reichen Sie den Antrag schriftlich bei der Zeitarbeitsfirma ein und lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen.
  • Ein Einsatzwechsel lässt Ihr Urlaubskonto unberührt; beim Wechsel der Zeitarbeitsfirma beginnt die Wartezeit neu, und bereits gewährter Urlaub wird nicht automatisch angerechnet.

Nanzka & Bödeker
Arbeitsrecht in der Zeitarbeit klären
Nanzka & Bödeker beraten Unternehmen zu arbeitsrechtlichen Fragen der Zeitarbeit, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung und der rechtssicheren Umsetzung.

Zuständigkeit: Wo stelle ich den Urlaubsantrag, Verleiher oder Einsatzbetrieb?

Viele Zeitarbeitnehmer fragen uns in der Erstberatung dasselbe: Muss ich meinen Chef im Kundenbetrieb fragen oder die Zeitarbeitsfirma? Die Antwort ist eindeutig, auch wenn die Praxis oft anders aussieht.

Ihr Arbeitgeber ist und bleibt die Zeitarbeitsfirma, der Verleiher. Dort läuft Ihr Arbeitsvertrag, dort wird Ihr Gehalt gezahlt, und dort entscheidet man über Ihren Urlaub. Der Entleiherbetrieb, also die Firma, in der Sie tatsächlich eingesetzt sind, hat kein eigenes Genehmigungsrecht.

  • Den Antrag stellen Sie beim Verleiher, meist über Ihren persönlichen Ansprechpartner in der Disposition.
  • Der Einsatzbetrieb darf organisatorische Wünsche äußern, zum Beispiel wenn in der Urlaubszeit ein Projekt ansteht.
  • Die letzte Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung liegt rechtlich beim Verleiher.

Praktisch sieht das oft so aus: Sie sprechen zuerst mit Ihrem Teamleiter beim Kunden, weil der den Einsatzplan kennt. Formal eingereicht wird der Antrag aber bei Ihrer Zeitarbeitsfirma, denn nur die kann ihn nach § 7 BUrlG rechtswirksam genehmigen oder ablehnen.

Wie viele Tage stehen mir zu? Gesetzlicher Mindestanspruch und tarifliche Sätze

Das Gesetz kennt nur eine Zahl: 24 Werktage im Jahr nach § 3 BUrlG. Werktage sind dabei Montag bis Samstag, nicht nur die klassische Fünf-Tage-Woche. Deshalb entsteht bei der Umrechnung regelmäßig Verwirrung.

Mindestens 24 Werktage pro Jahr schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, das entspricht bei einer klassischen Fünf-Tage-Woche rund 20 Arbeitstagen.

Rechnen wir das konkret durch, am Beispiel einer Fünf-Tage-Woche: 24 Werktage mal 5 geteilt durch 6 ergibt 20 Arbeitstage. Bei einer Sechs-Tage-Woche bleiben es die vollen 24 Tage, weil dort jeder Werktag auch ein tatsächlicher Arbeitstag ist.

Tarifverträge in der Zeitarbeit, etwa das GVP-Tarifwerk, gehen über dieses Minimum hinaus. Üblich sind gestaffelte Modelle:

  • Im ersten Beschäftigungsjahr oft 25 Arbeitstage.
  • Nach längerer Betriebszugehörigkeit steigt der Anspruch schrittweise, häufig auf 27 oder 30 Tage.
  • Die genaue Staffel hängt vom jeweiligen Tarifwerk und der Betriebszugehörigkeit ab, nicht vom Gesetz.

Wer wissen will, welches Tarifwerk für den eigenen Einsatz gilt, findet in unserer Übersicht zum Tarifvertrag Zeitarbeit 2026 die aktuellen Regelungen im Detail.

Wartezeit und Teilurlaub: Was gilt beim Ein- und Austritt im Jahr?

Wer mitten im Jahr anfängt oder aufhört, hat nicht automatisch den vollen Jahresanspruch. Das Gesetz unterscheidet hier klar zwischen Wartezeit und Teilurlaub.

  1. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Sie erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit im Arbeitsverhältnis, geregelt in § 4 BUrlG.
  2. Scheiden Sie vor Ablauf der Wartezeit aus oder treten Sie unterjährig ein, gilt die Zwölftelregel nach § 5 BUrlG: Pro vollem Beschäftigungsmonat steht Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
  3. Bei 24 Werktagen Jahresanspruch und vier vollen Monaten Beschäftigung ergeben sich rechnerisch 8 Werktage Urlaub, also vier Zwölftel von 24.
  4. Wechseln Sie innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber, etwa von einer Zeitarbeitsfirma zur nächsten, betont das Bundesarbeitsgericht die Jahresbezogenheit des Urlaubs: Bereits gewährter Urlaub beim alten Arbeitgeber wird nicht einfach mit dem neuen verrechnet.

Diese Zwölftelregel wird gerade bei kurzen Einsätzen oft falsch angewendet, in unserer Praxis sehen wir das fast wöchentlich.

Kein Einsatz vorhanden: Zwangsurlaub, Freistellung oder doch Lohn?

Das ist die Frage, die uns am häufigsten erreicht: Darf die Zeitarbeitsfirma mich einfach in Urlaub schicken, wenn gerade kein Kundenauftrag da ist? Kurze Antwort: nur sehr eingeschränkt.

Eine einseitige Anordnung von Urlaub ist nach § 7 BUrlG nur bei dringenden betrieblichen Belangen zulässig, und auftragslose Zeit allein reicht dafür in der Regel nicht aus. Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko, nicht Sie.

  • Fehlt ein Einsatz, kann Annahmeverzug vorliegen: Sie haben dann Anspruch auf Ihr Gehalt, ohne dass Urlaubstage verbraucht werden.
  • Dokumentieren Sie schriftlich, wenn man Sie ohne Ihre Zustimmung in Urlaub schickt.
  • Gibt es einen Betriebsrat bei der Zeitarbeitsfirma, lohnt sich oft ein Gespräch dort, bevor Sie rechtliche Schritte erwägen.

Profi-Tipp: Prüfen Sie bei projektloser Zeit immer zuerst den Annahmeverzug, das ist wirtschaftlich fast immer die bessere Option als erzwungener Urlaub.

Kurz-Check: Urlaub richtig beantragen in fünf Schritten

Ein formal korrekter Antrag erspart Ihnen später Streit. So gehen Sie vor:

  1. Klären Sie den gewünschten Zeitraum frühzeitig mit dem Einsatzbetrieb, idealerweise mehrere Wochen vorher.
  2. Reichen Sie den Antrag schriftlich oder in Textform bei Ihrer Zeitarbeitsfirma ein, mit genauem Zeitraum und Kontaktdaten für Rückfragen.
  3. Nennen Sie, wer während Ihrer Abwesenheit beim Kunden als Vertretung einspringt, falls das relevant ist.
  4. Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen, eine mündliche Zusage reicht im Streitfall nicht.
  5. Wird der Antrag abgelehnt, dokumentieren Sie die Begründung und fragen Sie nach den dringenden betrieblichen Gründen, die das Gesetz dafür verlangt.
Schritt Verantwortlich Frist
Zeitraum klären Sie, Einsatzbetrieb Mehrere Wochen vorher
Antrag einreichen Sie, Zeitarbeitsfirma Nach Rücksprache
Genehmigung erhalten Zeitarbeitsfirma Vor Urlaubsbeginn
Bei Ablehnung reagieren Sie, ggf. Betriebsrat Zeitnah

Wie wir Urlaubsfälle in der Zeitarbeit prüfen

Wenn uns ein Mandant mit einer Urlaubsfrage kontaktiert, gehen wir nicht nach Gefühl vor, sondern nach einer festen Reihenfolge. Zuerst prüfen wir den Arbeitsvertrag und die Nachweise über die tatsächlichen Einsätze.

  • Liegt eine Tarifbindung vor, und welches Tarifwerk gilt konkret?
  • Wie sind die bisherigen Urlaubskonten geführt, gibt es Lücken oder Widersprüche?
  • Enthält der Vertrag Verfallsklauseln, die möglicherweise unwirksam sind?

Widersprüchliche Verfallsklauseln sind der Fehler, den wir am häufigsten in Verträgen von Zeitarbeitsfirmen finden, oft ohne dass die Betroffenen es merken.

Mandate empfehlen wir vor allem dann, wenn es um größere Resturlaubsmengen geht, der Streit bereits eskaliert ist oder eine Kündigung im Raum steht. Bei kleineren, klaren Fällen reicht oft schon ein klärendes Gespräch mit der Personalabteilung.

Rechtliche Unterschiede beim Urlaubsanspruch bei verschiedenen Einsätzen

Hier herrscht die größte Verwirrung, die wir in Beratungsgesprächen erleben. Viele Zeitarbeitnehmer glauben, ihr Urlaubsanspruch ändere sich mit jedem neuen Entleiherbetrieb. Das stimmt so nicht.

Ihr Urlaubsanspruch hängt am Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma, nicht am konkreten Einsatz. Wechseln Sie innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses von Kunde A zu Kunde B, läuft Ihr Urlaubskonto einfach weiter, unverändert. Die Betriebszugehörigkeit für tarifliche Staffelungen zählt ab Eintritt bei der Zeitarbeitsfirma, nicht ab Beginn beim jeweiligen Einsatzbetrieb.

Der Urlaubsanspruch bleibt beim Verleiher auch bei einem Einsatzwechsel erhalten

Anders sieht es aus, wenn tatsächlich ein neuer Arbeitgeber ins Spiel kommt, etwa weil Sie von einer Zeitarbeitsfirma zu einer anderen wechseln. Dann beginnt rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis, und die Wartezeit nach § 4 BUrlG läuft erneut. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt betont, dass der Urlaub kalenderjahrbezogen zu betrachten ist, auch bei einem Arbeitgeberwechsel mitten im Jahr. Eine einfache Anrechnung des beim alten Arbeitgeber genommenen Urlaubs auf den neuen Anspruch findet nicht automatisch statt.

Für Sie praktisch bedeutet das: Solange Sie bei derselben Zeitarbeitsfirma bleiben und nur die Einsatzorte wechseln, bleibt Ihr Urlaubsjahr und Ihr Resturlaub durchgängig gültig. Ein Wechsel des Entleiherbetriebs ändert daran nichts, ein Wechsel des Verleihers dagegen schon.

Überlassungshöchstdauer und Unterbrechungen: Was passiert mit dem Urlaub?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz begrenzt, wie lange ein Zeitarbeitnehmer am selben Arbeitsplatz im selben Entleiherbetrieb eingesetzt werden darf. Diese Überlassungshöchstdauer betrifft den Einsatz, nicht automatisch das Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma.

Wird ein Einsatz wegen der Höchstdauer beendet, bleibt Ihr Arbeitsvertrag mit dem Verleiher davon unberührt, solange dieser Sie weiterbeschäftigt und Ihnen einen neuen Einsatz zuweist. Ihr Urlaubsanspruch läuft weiter, als wäre nichts geschehen.

Kritischer wird es bei echten Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, etwa wenn ein befristeter Vertrag ausläuft und erst Wochen später ein neuer beginnt. Hier kommt es auf die genaue rechtliche Konstruktion an:

  • Besteht eine nahtlose Fortsetzung desselben Arbeitsverhältnisses, läuft das Urlaubskonto unverändert weiter.
  • Liegt eine echte Unterbrechung mit zeitlicher Lücke vor, kann rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis entstehen, mit neuer Wartezeit nach § 4 BUrlG.
  • Bei kurzen Unterbrechungen, etwa durch Betriebsurlaub des Verleihers, bleibt das Arbeitsverhältnis in der Regel bestehen.

Gerade bei häufigen Einsatzwechseln und kurzen Vertragslücken lohnt es sich, die eigenen Arbeitsverträge genau zu prüfen. Wir sehen in der Praxis immer wieder Fälle, in denen formal mehrere kurze Verträge aneinandergereiht wurden, was Auswirkungen auf Wartezeit und Urlaubsanspruch haben kann.

Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung: Besonderheiten in der Zeitarbeit

Während des Urlaubs erhalten Sie Ihr Urlaubsentgelt, also die Fortzahlung Ihres regulären Verdienstes. In der Zeitarbeit ist das deshalb nicht immer trivial, weil sich der Verdienst je nach Einsatz und Branchenzuschlag unterscheiden kann.

Berechnet wird das Urlaubsentgelt grundsätzlich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten Wochen vor dem Urlaub. Haben Sie in dieser Zeit Nachtzuschläge oder Zulagen für besondere Einsätze erhalten, fließen diese in der Regel in die Durchschnittsberechnung ein, nicht nur der Grundlohn.

Urlaubsabgeltung ist etwas anderes als Urlaubsentgelt: Sie greift, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann und deshalb finanziell ausgezahlt wird. Das betrifft in der Zeitarbeit häufig Mitarbeiter mit kurzen, befristeten Einsätzen, die am Ende noch Resturlaub auf dem Konto haben.

Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Feiertage, die in einen Urlaubszeitraum fallen, zählen je nach Tarifwerk nicht immer als Urlaubstag, sondern werden separat behandelt. Das kann bei längeren Urlauben über Feiertage einen spürbaren Unterschied machen, gerade zum Jahreswechsel. Wer unsicher ist, wie die Feiertagsregelung im eigenen Tarifvertrag konkret aussieht, findet in unserer Analyse zum GVP-Tarifwerk weitere Details.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung: So läuft das Verfahren ab

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, egal ob durch Kündigung, Befristungsablauf oder Aufhebungsvertrag, muss der verbleibende Resturlaub abgegolten werden, sofern er nicht mehr genommen werden kann.

Der Ablauf dafür ist in der Praxis relativ klar strukturiert. Zunächst wird der genaue Resturlaubsstand zum Beendigungszeitpunkt ermittelt, inklusive aller Zwölftel aus unterjährigem Ein- oder Austritt. Danach berechnet die Zeitarbeitsfirma den Geldwert auf Basis des Urlaubsentgelts, also wieder anhand Ihres Durchschnittsverdienstes der letzten Wochen.

Drei Schritte zur Berechnung der Urlaubsabgeltung

Die Abgeltung erfolgt üblicherweise mit der letzten Lohnabrechnung. Kommt es hier zu Verzögerungen oder falschen Berechnungen, was in unserer Praxis keine Seltenheit ist, sollten Sie schriftlich nachfragen und die Berechnungsgrundlage anfordern. Streitigkeiten entstehen meist dann, wenn Zuschläge oder Zulagen bei der Durchschnittsberechnung schlicht vergessen wurden.

Wichtig für den Zeitpunkt: Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht erst mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag. Bei Kündigung mit Freistellung bis zum Vertragsende kann es trotzdem zu offenem Resturlaub kommen, etwa wenn die Freistellung kürzer ist als der verbleibende Urlaubsanspruch. Wer hier unsicher ist, sollte die Abrechnung genau gegen den Arbeitsvertrag und die Einsatznachweise prüfen, bevor man sie akzeptiert.

Tarifliche Urlaubserweiterungen: Was geht und wo sind die Grenzen?

Tarifverträge dürfen den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG nur nach oben erweitern, niemals unterschreiten. Das ist zwingendes Recht, an dem auch ein Tarifvertrag nicht vorbeikommt.

In der Praxis nutzen die Tarifwerke der Zeitarbeit diesen Spielraum deutlich: Gestaffelte Modelle mit steigendem Anspruch nach Betriebszugehörigkeit sind Standard. Typisch sind Sprünge nach bestimmten Beschäftigungsjahren, bei denen der Urlaubsanspruch schrittweise von 25 auf bis zu 30 Tage steigt.

Die Grenzen dieser Erweiterungen liegen vor allem in der konkreten Vertragsgestaltung. Nicht jeder Zeitarbeitnehmer ist automatisch an das für seine Branche übliche Tarifwerk gebunden, das hängt von der Mitgliedschaft der Zeitarbeitsfirma im jeweiligen Arbeitgeberverband ab oder von einer ausdrücklichen Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Fehlt diese Bindung, gilt nur das gesetzliche Minimum, unabhängig davon, was in der Branche sonst üblich ist.

Ein weiterer Streitpunkt: Manche Verträge enthalten Klauseln, die den tariflich erhöhten Urlaub an Bedingungen koppeln, etwa an eine bestimmte Mindesteinsatzdauer im Jahr. Solche Klauseln sind nicht per se unwirksam, müssen aber präzise formuliert sein, um Bestand zu haben. Wir empfehlen, bei Vertragsabschluss genau zu prüfen, welches Tarifwerk konkret benannt wird und ob die Staffelung im Vertrag mit der tatsächlichen tariflichen Regelung übereinstimmt.

Worauf Sie als Zeitarbeitnehmer wirklich achten sollten

Die größte Gefahr sehen wir nicht im Gesetz, sondern in pauschalen Verfallsklauseln, die ohne echte Tarifprüfung in Verträge gerutscht sind. Sammeln Sie Belege, beantragen Sie Urlaub immer schriftlich und nachweisbar. Gerichtliche Schritte lohnen sich fast immer dann, wenn es um mehrere tausend Euro Abgeltung geht, nicht bei kleinen Differenzen.

— Ole Bödeker

Rechtliche Unterstützung bei Urlaubsfragen in der Zeitarbeit

Wir beraten vorwiegend Zeitarbeitsfirmen und Personaldienstleister, überprüfen Verträge, unterstützen bei Behördenprüfungen und vertreten vor Arbeitsgerichten. Steht in Ihrem Fall als Arbeitnehmer eine größere Abgeltungssumme oder ein handfester Streit um Resturlaub im Raum, lohnt sich oft eine anwaltliche Einschätzung der konkreten Vertragslage.

Nanzka & Bödeker

Unsere Leistungsübersicht zu Vertragsgestaltung, Tarifberatung und Vertretung vor Gericht finden Sie auf unserer Leistungsseite. Wer schnell prüfen möchte, ob die Arbeitnehmerüberlassung im eigenen Fall rechtssicher aufgesetzt ist, kann unseren Online-Check in 5 Minuten nutzen.

FAQ

Wie viele Urlaubstage stehen mir pro Woche zu?

Das Gesetz rechnet nicht pro Woche, sondern pro Jahr: Mindestens 24 Werktage stehen Ihnen zu, was bei einer Fünf-Tage-Woche rund 20 Arbeitstagen entspricht. Pro vollem Beschäftigungsmonat ergibt sich daraus rechnerisch ein Zwölftel dieses Jahresanspruchs.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag im GVP?

Die konkrete Höhe des Nachtzuschlags regelt das jeweils gültige Tarifwerk und hängt vom Einsatzbereich sowie der genauen Lage der Nachtarbeit ab. Details zur aktuellen tariflichen Ausgestaltung finden Sie in unserer Übersicht zum Tarifvertrag Zeitarbeit 2026.

Wie beantrage ich Urlaub beim Arbeitgeber?

Reichen Sie den Antrag schriftlich oder in Textform bei Ihrer Zeitarbeitsfirma ein, mit genauem Zeitraum und nach Rücksprache mit dem Einsatzbetrieb. Lassen Sie sich die Genehmigung immer schriftlich bestätigen, das schützt Sie bei späteren Unstimmigkeiten.

Ist Urlaub eintragen Arbeitszeit?

Nein, genehmigter Urlaub gilt als Freistellung von der Arbeitspflicht und zählt nicht als geleistete Arbeitszeit. Das Eintragen des Urlaubs im Zeiterfassungssystem ist lediglich ein organisatorischer Vorgang, der Ihren bereits bestehenden Urlaubsanspruch dokumentiert.

Quellen

Empfehlungen

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