Der Verleiher ist der rechtliche Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Das ist keine Floskel, sondern die entscheidende Weichenstellung im gesamten System der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wer als Unternehmen Zeitarbeitspersonal einsetzt oder selbst verleiht, muss die Rolle des Verleihers genau verstehen. Denn hier liegen die meisten Haftungsrisiken, die häufigsten Compliance-Fehler und die größten rechtlichen Fallstricke. Die Aufgaben des Verleihers reichen vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, und das alles, während der Leiharbeitnehmer faktisch beim Entleiher arbeitet.
Welche arbeitsrechtlichen Pflichten trägt der Verleiher?
Der Verleiher bleibt Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und trägt alle klassischen Arbeitgeberpflichten. Das gilt unabhängig davon, wo der Leiharbeitnehmer gerade eingesetzt wird. Diese Pflichten lassen sich in vier Kernbereiche gliedern:
- Arbeitsvertrag: Der Verleiher schließt den Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer ab. Dieser Vertrag muss den Anforderungen des AÜG entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Überlassungsabsicht und der anwendbaren Tarifverträge.
- Lohnzahlung und Sozialabgaben: Der Verleiher zahlt das Gehalt und führt Sozialversicherungsbeiträge ab. Auch wenn der Leiharbeitnehmer krank ist oder kein Einsatz besteht, bleibt die Lohnzahlungspflicht bestehen.
- Arbeitsschutz und Fürsorgepflichten: Der Verleiher muss sicherstellen, dass der Leiharbeitnehmer nur in Betrieben eingesetzt wird, die den gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen genügen. Er trägt Mitverantwortung, auch wenn der Entleiher vor Ort zuständig ist.
- Qualifikation und Eignung: Der Verleiher darf nur fachlich geeignete Leiharbeitnehmer überlassen. Wer jemanden schickt, der die Aufgabe nicht beherrscht, haftet für daraus entstehende Schäden.
Besonders die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird in der Praxis unterschätzt. Viele Verleiher kalkulieren hier zu knapp und geraten bei längeren Ausfällen in finanzielle Schieflage. Wer das Modell Zeitarbeit betreibt, muss diese Puffer einplanen.
Profi-Tipp: Prüfen Sie bei jedem neuen Leiharbeitnehmer schriftlich, ob die angegebenen Qualifikationen tatsächlich vorliegen. Eine kurze Dokumentation schützt Sie im Streitfall erheblich.

Die Pflichten des Verleihers sind nicht verhandelbar. Sie gelten kraft Gesetzes, unabhängig davon, was im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher steht.
Wie gestaltet sich das Verhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer?
Das Dreiecksverhältnis der Arbeitnehmerüberlassung ist das Herzstück des AÜG. Drei Parteien, drei verschiedene Rechtsverhältnisse. Wer das nicht versteht, macht früher oder später teure Fehler.

Das Arbeitsverhältnis besteht allein zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Der Entleiher ist kein Arbeitgeber. Er hat lediglich fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiharbeitnehmer vor Ort. Disziplinarische Maßnahmen, Abmahnungen, Kündigungen: Das alles liegt beim Verleiher.
Die Zuständigkeiten im Überblick:
- Verleiher: Abschluss des Arbeitsvertrags, Lohnzahlung, Sozialabgaben, Abmahnung, Kündigung, Fürsorgepflicht
- Entleiher: Fachliche Weisung vor Ort, Arbeitszeitdokumentation im Betrieb, Einhaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes
- Leiharbeitnehmer: Erbringung der Arbeitsleistung nach Weisung des Entleihers, Meldepflichten gegenüber dem Verleiher
Ein konkretes Szenario: Ein Leiharbeitnehmer erscheint wiederholt zu spät beim Entleiher. Der Entleiher kann ihn anweisen, pünktlich zu sein. Eine Abmahnung darf er aber nicht aussprechen. Das muss der Verleiher tun, nachdem der Entleiher ihn informiert hat.
| Aufgabe | Zuständigkeit |
|---|---|
| Arbeitsvertrag abschließen | Verleiher |
| Fachliche Weisung erteilen | Entleiher |
| Lohn zahlen | Verleiher |
| Arbeitszeitdokumentation vor Ort | Entleiher |
| Abmahnung aussprechen | Verleiher |
| Betrieblichen Arbeitsschutz gewährleisten | Entleiher (mit Mitverantwortung des Verleihers) |
Der Entleiher ist verantwortlich für die Arbeitszeitdokumentation vor Ort, während die Lohnabrechnung durch den Verleiher erfolgt. Diese Aufgabenteilung klingt klar, führt in der Praxis aber regelmäßig zu Reibungen, weil die Kommunikation zwischen Verleiher und Entleiher nicht funktioniert. Wer hier keine klaren Prozesse etabliert, riskiert Fehler bei der Lohnabrechnung und Streit über geleistete Stunden.
Für Unternehmen, die digitale Arbeitszeitnachweise einsetzen wollen, lohnt ein Blick auf aktuelle Entwicklungen in der Arbeitszeiterfassung, die auch für die Zeitarbeitsbranche relevant werden.
Welche rechtlichen Anforderungen muss ein Verleiher erfüllen?
Ohne Erlaubnis geht gar nichts. Das ist der Ausgangspunkt jeder Betrachtung der Verleiher rechtlichen Aspekte.
Der Verleiher benötigt zwingend eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung. Verstöße können 2026 mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € geahndet werden. Das ist keine theoretische Zahl. Die Bundesagentur für Arbeit prüft aktiv und konsequent.
Was prüft die Behörde bei der Erlaubniserteilung?
- Zuverlässigkeit des Verleihers: Keine einschlägigen Vorstrafen, keine schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Verstöße in der Vergangenheit
- Finanzielle Stabilität: Ausreichende Liquidität, um Löhne und Sozialabgaben dauerhaft zahlen zu können
- Ordnungsgemäße Vertragsgestaltung: Musterverträge und interne Prozesse müssen den AÜG-Anforderungen entsprechen
- Einhaltung tariflicher Vorgaben: Anwendung einschlägiger Tarifverträge, insbesondere im Bereich Equal Pay
Die Beantragung der Erlaubnis nach AÜG ist kein bloßer Formalakt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft finanzielle Stabilität und Zuverlässigkeit intensiv. Das Erlaubnisverfahren dauert oft mehrere Wochen. Verleiher sollten frühzeitig die erforderlichen Nachweise und Musterverträge einreichen, um operative Ausfälle zu vermeiden.
Wer ohne Erlaubnis verleiht, riskiert nicht nur Bußgelder. Das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher gilt kraft Gesetzes als auf den Entleiher übergegangen. Das kann für den Entleiher eine ungewollte Festanstellung bedeuten, mit allen Konsequenzen.
Profi-Tipp: Stellen Sie den Erlaubnisantrag mindestens drei Monate vor dem geplanten Start der Überlassung. Fehlende Unterlagen verlängern das Verfahren erheblich, und die Behörde wartet nicht.
Wie wirken sich Haftungsfragen auf die Vertragsgestaltung aus?
Haftung ist das Thema, das viele Verleiher erst dann ernst nehmen, wenn es zu spät ist. Dabei sind die Risiken gut kalkulierbar, wenn man die richtigen Vorkehrungen trifft.
Der Verleiher haftet grundsätzlich für die Auswahl und die Eignung der Leiharbeitnehmer. Entsteht beim Entleiher ein Schaden durch das Verhalten eines Leiharbeitnehmers, stellt sich sofort die Frage: Hat der Verleiher sorgfältig ausgewählt? Hat er die Qualifikationen geprüft? Wer hier keine Dokumentation hat, steht schlecht da.
Besonders heikel ist die Sozialversicherungspflicht. Der Verleiher hat sozialversicherungsrechtlich Beiträge abzuführen, der Entleiher haftet als Bürge, falls der Verleiher nicht zahlt. Das bedeutet: Wenn ein Verleiher in die Insolvenz geht und keine Beiträge abgeführt hat, kann die Einzugsstelle den Entleiher in Anspruch nehmen. Für Entleiher ist das ein oft übersehenes Risiko.
Folgende Punkte sollte jeder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) regeln:
- Haftungsfreistellungsklausel: Die Haftungsfreistellung des Verleihers gegenüber dem Entleiher durch Vertrag ist praxisrelevant, da der Verleiher kein Direktionsrecht im Einsatzbetrieb hat. Ohne diese Klausel haftet der Verleiher für Schäden, die er gar nicht verhindern konnte.
- Qualifikationszusicherung: Klare Beschreibung der zugesicherten Fähigkeiten des Leiharbeitnehmers, um Streit über Mängel zu vermeiden
- Rückrufrecht: Der Verleiher muss das Recht haben, einen Leiharbeitnehmer abzuziehen, wenn der Einsatz nicht vertragsgemäß erfolgt
- Regelung zur Arbeitszeitdokumentation: Klare Festlegung, wer welche Nachweise führt und wie diese an den Verleiher übermittelt werden
Profi-Tipp: Nehmen Sie in jeden AÜV eine Haftungsfreistellungsklausel auf. Ohne sie haften Sie unter Umständen für Schäden, die im Einsatzbetrieb entstehen, obwohl Sie dort kein Direktionsrecht hatten.
Zur rechtssicheren Vertragsgestaltung in der Zeitarbeit gibt es konkrete Tipps, die sich in der Praxis bewährt haben. Wer seinen AÜV einmal gründlich aufsetzen lässt, spart sich später viel Ärger.
Ein weiteres Risiko betrifft die steuerliche Seite. Verleiher, die Scheinselbstständige als Leiharbeitnehmer einsetzen, riskieren Nachforderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Betriebsprüfung der Bundesagentur für Arbeit schaut hier genau hin. Wer Compliance-Dokumentation für Arbeitnehmer ernst nimmt, reduziert dieses Risiko erheblich.
Der Verleiher trägt als rechtlicher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers die vollständige arbeitsrechtliche Verantwortung, während der Entleiher nur fachliche Weisungen erteilen darf.
| Thema | Details |
|---|---|
| Arbeitgeberstatus des Verleihers | Der Verleiher schließt den Arbeitsvertrag ab und zahlt Lohn sowie Sozialabgaben, unabhängig vom Einsatzort. |
| Erlaubnispflicht nach AÜG | Ohne gültige Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit drohen Bußgelder von bis zu 500.000 €. |
| Weisungsbefugnis im Dreieck | Der Entleiher erteilt fachliche Weisungen vor Ort, disziplinarische Maßnahmen bleiben beim Verleiher. |
| Haftungsfreistellung im AÜV | Eine vertragliche Haftungsfreistellungsklausel schützt den Verleiher vor Schäden, die im Einsatzbetrieb entstehen. |
| Sozialversicherungshaftung | Zahlt der Verleiher keine Beiträge, haftet der Entleiher als Bürge gegenüber der Einzugsstelle. |
Was ich nach 20 Jahren Praxis wirklich über Verleiher denke
Ich erlebe es regelmäßig: Unternehmen starten mit der Arbeitnehmerüberlassung, weil sie flexibel Personal einsetzen wollen. Aber sie unterschätzen, was es bedeutet, Arbeitgeber zu sein. Nicht Arbeitgeber auf dem Papier, sondern mit allen Konsequenzen.
Der häufigste Fehler, den ich sehe, ist die fehlende Haftungsfreistellungsklausel im AÜV. Verleiher schicken jemanden in einen Betrieb, haben dort keinerlei Einfluss auf den Arbeitsablauf, und haften trotzdem, wenn etwas schiefgeht. Das lässt sich mit einem einzigen Satz im Vertrag verhindern. Und trotzdem fehlt er in erschreckend vielen Verträgen.
Was mich auch beschäftigt: Die Erlaubnispflicht wird noch immer nicht überall ernst genommen. Ich habe Fälle begleitet, in denen Unternehmen jahrelang ohne gültige Erlaubnis verliehen haben, weil sie dachten, das falle nicht auf. Es fällt auf. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, und die Bußgelder sind empfindlich.
Mein Rat ist schlicht: Wer Zeitarbeit betreibt, sollte die Strukturen einmal gründlich aufsetzen lassen. Nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil es sich wirtschaftlich rechnet. Ein sauber gestalteter AÜV, eine gültige Erlaubnis und klare interne Prozesse zur Qualifikationsprüfung schützen vor den meisten Risiken. Der Rest ist Tagesgeschäft.
— Ole Bödeker
Rechtssichere Arbeitnehmerüberlassung mit Nanzka & Bödeker
Nanzka & Bödeker berät Unternehmen im Zeitarbeitssektor seit über 20 Jahren zu allen Fragen rund um das AÜG. Von der Beantragung der Erlaubnis bis zur Vertragsgestaltung und der Absicherung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit.

Ob Sie als Verleiher Ihre Verträge prüfen lassen wollen, eine neue Erlaubnis beantragen oder sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten: Nanzka & Bödeker steht Ihnen mit konkreter, rechtssicherer Beratung zur Seite. Den Schritt-für-Schritt-Einstieg in die Zeitarbeit finden Sie direkt auf der Website. Wer lieber zuerst prüfen möchte, ob die eigene Erlaubnis noch aktuell ist, kann den ANÜ-Erlaubnis-Check in wenigen Minuten online durchführen.
FAQ
Was ist die Rolle des Verleihers in der Arbeitnehmerüberlassung?
Der Verleiher ist der rechtliche Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und trägt alle arbeitsrechtlichen Pflichten, darunter Lohnzahlung, Sozialabgaben und Fürsorgepflichten, auch wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher eingesetzt wird.
Braucht ein Verleiher eine behördliche Erlaubnis?
Ja. Ohne gültige Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist die Arbeitnehmerüberlassung unzulässig. Verstöße können 2026 mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € geahndet werden.
Wer darf dem Leiharbeitnehmer Weisungen erteilen?
Der Entleiher erteilt fachliche Weisungen vor Ort. Disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen bleiben ausschließlich Sache des Verleihers als Arbeitgeber.
Haftet der Entleiher für Sozialversicherungsbeiträge des Verleihers?
Ja, subsidiär. Führt der Verleiher keine Beiträge ab, haftet der Entleiher als Bürge gegenüber der Einzugsstelle. Dieses Risiko sollte im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt sein.
Was passiert, wenn ein Verleiher ohne Erlaubnis tätig ist?
Das Arbeitsverhältnis gilt kraft Gesetzes als auf den Entleiher übergegangen. Der Entleiher wird ungewollt zum Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.












