Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die verbindliche Rechtsgrundlage für jede Form der gewerbsmäßigen Zeitarbeit in Deutschland. Wer 2026 Leiharbeitnehmer einsetzt oder verleiht, ohne die aktuellen Regelungen zu kennen, riskiert Bußgelder bis zu 500.000 Euro, die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses und empfindliche Nachzahlungen. Die Frage, warum AÜG 2026 beachten, beantwortet sich damit fast von selbst. Neu ab dem 1. Juli 2026 ist eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze für die gesamte Zeitarbeitsbranche, die sowohl inländische als auch ausländische Verleiher trifft. Wer die Änderungen kennt, kann Zeitarbeit als echtes Flexibilitätsinstrument nutzen. Wer sie ignoriert, zahlt doppelt.
Welche Neuerungen bringt das AÜG 2026 für Unternehmen konkret?
Das AÜG 2026 bringt drei Regelungsbereiche, die Personalverantwortliche direkt betreffen: Erlaubnispflicht, Höchstüberlassungsdauer und Vergütung.
Erlaubnispflicht der Bundesagentur für Arbeit
Jeder Verleiher braucht eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit. Die erste Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet. Danach wird sie bei nachgewiesener Einhaltung aller Voraussetzungen unbefristet erteilt. Ohne gültige Erlaubnis ist jeder Überlassungsvertrag nichtig. Das klingt nach Formalität, ist aber in der Praxis der häufigste Ausgangspunkt für Prüfungen.

Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate und ihre Folgen
Die Höchstüberlassungsdauer beim selben Entleiher beträgt 18 Monate. Wird diese Grenze überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. Wer keine Tarifbindung hat und trotzdem über 18 Monate hinaus einsetzt, hat ein ernstes Problem.
Equal Pay und die neue Lohnuntergrenze ab Juli 2026
Der Equal-Pay-Grundsatz gilt ab dem ersten Einsatztag. Durch Tarifvertrag kann die Gleichbehandlung beim Entgelt bis zu neun Monate aufgeschoben werden. Nach Ablauf dieser Frist besteht die volle Pflicht zur Gleichbehandlung, ohne Ausnahme.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich eine neue Lohnuntergrenze von 14,96 Euro pro Stunde für alle Zeitarbeitsunternehmen, die Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen. Diese Untergrenze gilt auch für ausländische Verleiher, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Die Regelung schließt eine Lücke, die bislang Wettbewerbsverzerrungen ermöglicht hat.
- Erlaubnispflicht: Ohne gültige ANÜ-Erlaubnis kein rechtswirksamer Einsatz
- Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate beim selben Entleiher, tarifliche Ausnahmen möglich
- Equal Pay: Volle Gleichbehandlung spätestens nach 9 Monaten
- Lohnuntergrenze: 14,96 Euro ab 1. Juli 2026, stufenweise Erhöhung danach
- Kennzeichnungspflicht: Der Überlassungsvertrag muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden
Profi-Tipp: Prüfen Sie für jeden laufenden Einsatz, ob die 18-Monats-Frist bereits läuft. Viele Unternehmen übersehen, dass die Zählung nicht mit dem Vertragsabschluss, sondern mit dem tatsächlichen Einsatzbeginn startet.
Warum ist das AÜG 2026 für Unternehmen so wichtig?
Das AÜG 2026 ist deshalb so relevant, weil Verstöße nicht nur teuer sind, sondern auch strukturelle Folgen haben, die sich nicht einfach rückgängig machen lassen.

Bußgelder und ihre Dimensionen
Verleiher, die gegen zentrale AÜG-Vorgaben verstoßen, riskieren Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Entleiher haften mit bis zu 30.000 Euro. Diese Beträge sind keine theoretischen Obergrenzen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft aktiv und hat ihre Kontrolldichte in den letzten Jahren erhöht.
Die Fiktion des Arbeitsverhältnisses
Verstöße gegen zentrale AÜG-Vorgaben können zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses führen, mit gravierenden Folgen für das Unternehmen. Das bedeutet: Der Leiharbeitnehmer gilt plötzlich als fest angestellter Mitarbeiter des Entleihers, inklusive aller Kündigungsschutzrechte, Sozialversicherungspflichten und Entgeltansprüche. Vertragstyp, Einsatzdauer, Weisungsstruktur und Vergütung sind die entscheidenden Kriterien bei der rechtlichen Bewertung.
„Die größte Gefahr liegt nicht im fehlenden Vertrag, sondern in der Diskrepanz zwischen dem, was auf dem Papier steht, und dem, was operativ tatsächlich passiert. Unklare Weisungsbefugnisse oder eine faktische Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers können rechtliche Konsequenzen auslösen, die kein Unternehmen einkalkuliert hat.“
Gerade 2026 verschärft die neue Lohnuntergrenze die Situation. Wer die 14,96 Euro nicht zahlt, riskiert nicht nur das Bußgeld, sondern auch Nachzahlungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer. Und die verjähren nicht sofort.
Profi-Tipp: Lassen Sie Ihre Überlassungsverträge und die tatsächliche Einsatzpraxis mindestens einmal jährlich durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen. Verträge, die vor 2024 aufgesetzt wurden, entsprechen oft nicht mehr dem aktuellen Stand.
Die Vorteile einer sauberen AÜG-Compliance sind real: Unternehmen, die rechtssicher aufgestellt sind, können Zeitarbeit als echtes Flexibilitätsinstrument nutzen, ohne bei jeder Betriebsprüfung in Erklärungsnot zu geraten. Rechtssicherheit schafft Planbarkeit. Das ist kein Selbstzweck.
Wie unterscheiden sich Zeitarbeit, Werkverträge und Dienstverträge unter dem AÜG 2026?
Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag und Dienstvertrag ist eine der häufigsten Compliance-Fallen in der Praxis. Und sie wird 2026 nicht einfacher.
| Merkmal | Arbeitnehmerüberlassung | Werkvertrag | Dienstvertrag |
|---|---|---|---|
| Weisungsbefugnis | Beim Entleiher | Beim Auftragnehmer | Beim Auftragnehmer |
| Eingliederung | In Betrieb des Entleihers | Eigenständig | Eigenständig |
| Erfolgspflicht | Nein | Ja (Werk) | Nein |
| AÜG-Erlaubnis nötig | Ja | Nein | Nein |
| Risiko Scheinselbstständigkeit | Hoch bei Fehlzuordnung | Hoch bei faktischer Eingliederung | Mittel |
Werkverträge ohne echte Weisungsbindung sind keine Arbeitnehmerüberlassung. Aber: Wenn der Auftragnehmer faktisch in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingegliedert ist, Weisungen entgegennimmt und keine eigene Betriebsorganisation hat, liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor. Das Gericht schaut nicht auf den Vertragstitel, sondern auf die gelebte Praxis.
Typische Compliance-Fallen in der Praxis:
- Der „Werkvertragsnehmer“ erhält täglich Anweisungen vom Auftraggeber über Arbeitszeit und Aufgaben.
- Die eingesetzten Personen nutzen ausschließlich Betriebsmittel des Auftraggebers.
- Es gibt keine abgrenzbare Leistungspflicht, sondern schlichte Arbeitskraftüberlassung.
- Der Auftragnehmer hat keine eigene unternehmerische Struktur.
Wenn eines dieser Merkmale zutrifft, prüft die Bundesagentur für Arbeit genau. Und die Risiken bei Scheinselbstständigkeit sind erheblich: Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgelder und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses können gleichzeitig eintreten. Wer Werkverträge einsetzt, sollte die Weisungsstruktur und die Betriebsorganisation des Auftragnehmers sorgfältig dokumentieren.
Wie setzen Unternehmen das AÜG 2026 operativ um?
Compliance-Risiken entstehen nicht primär wegen fehlender Verträge, sondern wegen operativer Fehler wie unsauberer Weisungsstrukturen und fehlender Einhaltung der Einsatzdauer. Das ist der entscheidende Punkt, den viele Unternehmen unterschätzen.
Zentrale Compliance-Aufgaben im Überblick
- Erlaubnisprüfung: Vor jedem Einsatz prüfen, ob der Verleiher eine gültige ANÜ-Erlaubnis hat. Kopie anfordern und archivieren.
- Kennzeichnungspflicht: Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Fehlende Kennzeichnung ist ein eigenständiger Verstoß.
- Einsatzdauer-Monitoring: Für jeden Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher die 18-Monats-Frist lückenlos dokumentieren.
- Equal-Pay-Prüfung: Ab dem neunten Monat Vergütungsvergleich mit vergleichbaren Stammmitarbeitern durchführen.
- Lohnuntergrenze: Ab dem 1. Juli 2026 sicherstellen, dass kein Leiharbeitnehmer unter 14,96 Euro pro Stunde vergütet wird.
Prozesse und Verantwortlichkeiten
Für eine verlässliche AÜG-Compliance brauchen Unternehmen transparente Prozesse, abgestimmte Verantwortlichkeiten und digitale Monitoring-Tools. RASCI-Modelle helfen dabei, Zuständigkeiten zwischen HR, Legal, Einkauf und Fachbereichen klar zu verteilen. Vendor Management Systeme ermöglichen die automatisierte Überwachung von Einsatzdauern und Vergütungsdaten. Ohne solche Systeme verliert man bei mehr als zehn gleichzeitig eingesetzten Leiharbeitnehmern schnell den Überblick.
Die Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen ist kein optionales Add-on. HR kennt die Einsatzdaten, Legal bewertet die Vertragsstruktur, Einkauf verhandelt mit dem Verleiher. Wenn diese drei Bereiche nicht miteinander sprechen, entstehen Lücken. Und genau in diesen Lücken finden Prüfer der Bundesagentur für Arbeit ihre Ansatzpunkte.
Profi-Tipp: Richten Sie ein internes Ampelmodell ein: Grün bis Monat 12, Gelb ab Monat 15, Rot ab Monat 17. So haben Fachbereiche und HR immer einen klaren Handlungsbedarf vor Augen, bevor die 18-Monats-Grenze erreicht wird.
Das AÜG 2026 verpflichtet Unternehmen zu Erlaubnispflicht, Equal Pay, einer Lohnuntergrenze von 14,96 Euro ab Juli 2026 und lückenlosem Einsatzdauer-Monitoring. Verstöße führen zu Bußgeldern bis 500.000 Euro und zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses.
| Thema | Details |
|---|---|
| Lohnuntergrenze ab Juli 2026 | Mindestens 14,96 Euro pro Stunde für alle Verleiher, auch ausländische Entsendeunternehmen. |
| Höchstüberlassungsdauer | 18 Monate beim selben Entleiher; Überschreitung begründet kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis. |
| Equal Pay nach 9 Monaten | Volle Vergütungsgleichstellung spätestens im zehnten Einsatzmonat, tarifliche Ausnahmen enden dort. |
| Abgrenzung Werkvertrag | Faktische Eingliederung und Weisungsbefugnis des Auftraggebers begründen verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. |
| Operative Compliance | RASCI-Modelle und Vendor Management Systeme verhindern Fristversäumnisse und Dokumentationslücken. |
Was ich nach 20 Jahren Praxis zum AÜG 2026 sagen würde
Die Fälle, die mich am meisten beschäftigen, sind nicht die offensichtlichen Verstöße. Die sind selten. Was ich immer wieder sehe: Unternehmen, die ihre Verträge sorgfältig aufgesetzt haben, aber in der operativen Praxis schlampen. Der Leiharbeitnehmer sitzt seit 20 Monaten im Betrieb, weil niemand die Frist im Blick hatte. Oder der „Werkvertragsnehmer“ bekommt täglich Anweisungen vom Teamleiter des Auftraggebers, weil das halt so gewachsen ist.
Das AÜG 2026 ist kein bürokratisches Hindernis. Es ist ein Regelwerk, das Flexibilität ermöglicht, wenn man es kennt und ernst nimmt. Die neue Lohnuntergrenze ab Juli 2026 ist dabei weniger ein Problem für Unternehmen, die sauber arbeiten, als eine Bereinigung des Marktes. Wer bislang auf billige Entsendeunternehmen ohne klare Vergütungsstruktur gesetzt hat, wird das neu kalkulieren müssen.
Mein klarer Rat: Binden Sie Legal und HR frühzeitig ein, bevor ein Einsatz startet, nicht erst wenn die Prüfung angekündigt ist. Und lassen Sie die Abgrenzung zwischen Zeitarbeit und Werkvertrag nicht dem Bauchgefühl des Einkaufs überlassen. Die arbeitsrechtlichen Neuerungen 2026 verlangen strukturierte Antworten, keine Ad-hoc-Lösungen.
— Ole Bödeker
Nanzka & Bödeker: Rechtssichere Umsetzung des AÜG 2026
Nanzka & Bödeker berät Unternehmen und Personalverantwortliche seit über 20 Jahren ausschließlich im Bereich Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung. Die Kanzlei prüft ANÜ-Erlaubnisse, gestaltet rechtssichere Überlassungsverträge und begleitet Betriebsprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit.

Für Unternehmen, die Zeitarbeit 2026 rechtssicher einsetzen wollen, bietet Nanzka & Bödeker einen strukturierten Schritt-für-Schritt-Leitfaden sowie einen schnellen ANÜ-Erlaubnis-Check für die erste Orientierung. Wer wissen will, ob sein aktuelles Modell den AÜG-Anforderungen standhält, findet dort einen klaren Einstieg ohne Umwege.
FAQ
Was ist die Höchstüberlassungsdauer nach dem AÜG 2026?
Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate beim selben Entleiher. Wird diese Grenze überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Wann gilt Equal Pay nach dem AÜG 2026?
Der Equal-Pay-Grundsatz gilt ab dem ersten Einsatztag. Durch Tarifvertrag kann die Gleichbehandlung beim Entgelt bis zu neun Monate aufgeschoben werden, danach besteht die volle Pflicht.
Welche Lohnuntergrenze gilt ab Juli 2026 für Zeitarbeit?
Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze von 14,96 Euro pro Stunde für alle Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland, einschließlich ausländischer Verleiher.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das AÜG 2026?
Verleiher riskieren Bußgelder bis zu 500.000 Euro, Entleiher bis zu 30.000 Euro. Zusätzlich kann die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses eintreten, mit allen damit verbundenen Rechten des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher.
Wann liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor?
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein als Werkvertrag oder Dienstvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis faktisch eine Eingliederung des Auftragnehmers in den Betrieb des Auftraggebers und eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers beinhaltet.












