Was bedeutet Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)?

Arbeitnehmerüberlassung wird auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt. Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber an Dritte gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen. Der Arbeitgeber überlässt dem Dritten geeignete Arbeitskräfte, die der Dritte nach seinen betrieblichen Erfordernissen einsetzt. Das fachliche Weisungsrecht geht somit auf den Entleiher über.

Wer ist an der Arbeitnehmerüberlassung beteiligt?

Es sind drei Parteien beteiligt:

Der Arbeitgeber heißt Verleiher, er stellt seine Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung zur Verfügung.

Der Entleiher setzt den Arbeitnehmer nach seinen betrieblichen Erfordernissen ein und ist weisungsbefugt.

Der Zeitarbeiter erbringt Arbeitsleistungen für den Entleiher, ist aber Arbeitnehmer des Verleihers.

Was sind die Voraussetzungen für die Arbeitnehmerüberlassung?

Der Verleiher benötigt zur Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Dabei ist es egal, ob die Arbeitnehmerüberlassung Haupt- oder Nebenzweck des Unternehmens ist.

Die Erlaubnis muss schriftlich beantragt werden und wird durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt. Welche Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Firmensitz des Verleihers. Bei Firmen mit Sitz im Ausland gelten spezielle Regeln der Zuständigkeit.

Die Erlaubnis ist personengebunden und nicht betriebsbezogen.

Bevor man eine Erstlizenz beantragt, sollte man sich von einer entsprechend spezialisierten Kanzlei rechtlich beraten lassen. Dabei kann ein Anwalt den Verleiher auch in der Kommunikation mit der Behörde vertreten. Damit stellt er sicher, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ordnungsgemäß geprüft wird.

Wann wird keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung benötigt?

Es gibt mehrere Situationen, in denen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG keine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) erforderlich ist:

  1. Überlassungen im selben Wirtschaftszweig. Ein Tarifvertrag sieht dies vor und die Überlassung dient dazu, Kurzarbeit oder Entlassungen zu verhindern.
  2. Konzerninterne Überlassung. Ein Arbeitnehmer wird innerhalb eines Konzerns überlassen, wurde aber nicht zum Zweck der Arbeitnehmerüberlassung angestellt oder beschäftigt.
  3. Gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern. Die Überlassung erfolgt nur gelegentlich und der Arbeitnehmer wurde nicht gezielt zur Zeitarbeit eingestellt.
  4. Überlassung zwischen Arbeitgebern. Die Arbeitgeber wenden einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes an. Eine entsprechende Klausel erklärt dies für zulässig.
  5. Arbeitnehmerüberlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Tarifverträge des öffentlichen Rechts oder Regelungen von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden Anwendung.
  6. Überlassung ins Ausland: Wenn der Zeitarbeiter in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird. Der Verleiher muss an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sein. Das Gemeinschaftsunternehmen muss außerdem auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gründen.

Wann liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor?

Innerhalb eines Unternehmens kann es zu einem Personaleinsatz an verschiedenen Standorten oder Abteilungen kommen. Solange die Arbeitnehmer innerhalb der Struktur des Unternehmens tätig sind, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor.

Wenn mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen, in dem Mitarbeiter beider Unternehmen weisungsabhängig arbeiten (Gemeinschaftsbetriebe), liegt ebenfalls keine Überlassung vor.

Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung und Dienst-/Werkvertrag

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden.

Bei einem Werk- oder Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer ein bestimmtes Ergebnis (Werkvertrag) oder eine bestimmte Dienstleistung (Dienstvertrag). In diesem Fall sind die Arbeitskräfte des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden. Der Auftragnehmer bleibt verantwortlich für die Durchführung der Arbeiten und die Erreichung des vereinbarten Ziels.

Für die rechtliche Beurteilung ist nicht die Vertragsbezeichnung entscheidend. Der tatsächliche Inhalt und die praktische Durchführung des Vertrags sind von großer Bedeutung.

Die Abgrenzung zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und anderen Vertragsverhältnissen (wie Werkverträgen oder freie Mitarbeit) erfolgt anhand verschiedener Kriterien.

Hier sind die wichtigsten Kriterien zur Abgrenzung:

  1. Weisungsgebundenheit
    • Arbeitnehmerüberlassung: Der überlassene Arbeitnehmer unterliegt den Weisungen des Entleihers hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsausführung.
    • Werk-/Dienstvertrag: Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verantwortlich. Er entscheidet in der Regel selbständig, wie diese zu erbringen sind (unternehmerische Dispositionsfreiheit).
  2. Eingliederung in den Betrieb
    • Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Entleihers integriert. Er nutzt dessen Betriebsmittel und arbeitet regelmäßig in dessen Räumen.
    • Werk-/Dienstvertrag: Der Auftragnehmer ist nicht oder nur minimal in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden. Er führt seine Aufgaben unter eigener Regie aus.
  3. Vergütung
    • Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitnehmer erhält seine Vergütung vom Verleiher, während der Entleiher den Verleiher für die Arbeitnehmerüberlassung bezahlt.
    • Werk/Dienstvertrag: Der Auftragnehmer erhält eine Pauschalvergütung oder erfolgsabhängige Zahlung für das vertraglich vereinbarte Werk, nicht für die geleistete Arbeitszeit.
  4. Gestellung von Arbeitsmitteln
    • Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitnehmer verwendet in der Regel die Arbeitsmittel des Entleihers.
    • Werk-/Dienstvertrag: Der Auftragnehmer nutzt in der Regel seine eigenen Arbeitsmittel. Es sei denn, es wird vertraglich anders geregelt.
  5. Gefahrenverantwortung
    • Arbeitnehmerüberlassung: Das Haftungsrisiko für die Arbeitstätigkeiten liegt beim Entleiher, da er die Arbeitskräfte anleitet.
    • Werk-/Dienstvertrag: Der Werk- oder Dienstunternehmer trägt die Verantwortung für die erfolgreiche Erbringung der vereinbarten Werk- oder Dienstleistung. Außerdem trägt er die Verantwortung für das damit verbundene Risiko (Gewährleistung und Unternehmerrisiko).
  6. Zeitliche Befristung
    • Arbeitnehmerüberlassung: Die Überlassung des Arbeitnehmers ist häufig befristet, doch der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher besteht meist unbefristet.
    • Werk-/Dienstvertrag: Das Vertragsverhältnis ist oft klar befristet. Es endet mit der Erfüllung des vereinbarten Werks oder mit der Erbringung der Dienstleistung.

Diese Kriterien dienen als Orientierung, um das tatsächliche Verhältnis zu bewerten. Die Abgrenzung erfolgt aus der Gesamtschau der Umstände, da kein einzelnes Kriterium allein ausschlaggebend ist.

Fazit

Es ist nicht immer leicht zu erkennen, ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Gerade die Abgrenzung zu Werkverträgen oder Dienstverträgen kann schwer fallen und oft steckt der Teufel im Detail. Es kommt häufiger vor, dass die Vertragsparteien selbst davon ausgehen, einen Werk- oder Dienstvertrag geschlossen zu haben. Faktisch liegt jedoch ein Überlassungsverhältnis vor.

Eine korrekte Handhabung ist jedoch aufgrund der teils schwerwiegenden Konsequenzen im Falle einer illegalen oder verdeckten Arbeitnehmerüberlassung geboten. Bei einer genaueren Beurteilung kann ein spezialisierter Anwalt zur Seite stehen.

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