Die Branchenzuschlagstarifverträge finden in der Zeitarbeit Anwendung. Sie verpflichten Zeitarbeitsunternehmen zur Zahlung von Zuschlägen an ihre Zeitarbeiter. Diese Zuschläge erhöhen sich stufenweise. Dies gilt, wenn die Zeitarbeiter in bestimmten Industriebranchen eingesetzt werden.
Werden Zeitarbeiter dem Entleiher überlassen, so sind sie genauso zu behandeln, wie die vergleichbaren Stammmitarbeiter des Entleihers. Dies wird im § 8 Abs.1 AÜG geregelt. Dieses Prinzip nennt sich Gleichbehandlungsgrundsatz (Equal Treatment). Wichtigster Bestandteil dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Anspruch auf gleiche Vergütung (Equal Pay).
Von diesem Gleichbehandlungsgrundsatz kann jedoch dann abgewichen werden, wenn das Verleihunternehmen einen Tarifvertrag für die Zeitarbeit anwendet. Dies wird im § 8 Abs. 2 AÜG geregelt. Vom Grundsatz des Equal Pay darf allerdings nur für eine Dauer von neun Monaten abgewichen werden.
Hier kommt es bei der Überlassung an Kundenbetriebe spezieller Branchen jedoch zu einer Besonderheit. Durch die Zahlung von Zuschlägen zum Lohn der Zeitarbeiter steigen die Löhne der Zeitarbeiter stufenweise an. Gleichzeitig ermöglichen diese Zuschläge jedoch, dass über neun Monate hinaus vom Anspruch auf Equal Pay abgewichen wird. Dies wird im § 8 Abs.4 AÜG geregelt.
Wenn der Anwendungsbereich des jeweiligen Branchenzuschlagstarifvertrages eröffnet ist, dann ist die Zahlung dieser Branchenzuschläge für die Verleiher verpflichtend. Zugleich enthalten die Branchenzuschlagstarifverträge auch eine Deckelung der Zuschläge. Diese Deckelungsmöglichkeit soll erreichen, dass die tarifliche Vergütung nicht zu einem Überschreiten des gesetzlichen Equal Pay führt. So kann eine Überschreitung der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und damit verbundene Spannungen im Entleiherbetrieb vermieden werden.
Warum gibt es Branchenzuschlagstarifverträge?
Branchenzuschlagstarifvertrag soll ab einer bestimmten Einsatzzeit der Zeitarbeiter bei demselben Entleiher ansteigende Zuschläge auf den Lohn der Zeitarbeiter festlegen. So soll der Einkommensunterschied zwischen Zeitarbeitern und der Stammbelegschaft verringert werden. Dahinter steht der Gedanke, dass die Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz abgefedert werden soll. Insbesondere betrifft das Industriebranchen, in denen traditionell vergleichsweise hohe Löhne gezahlt werden.
Der stufenweise Anstieg wird teilweise so begründet. Die Zeitarbeiter sind immer besser eingearbeitet, je länger sie bei dem gleichen Kunden im Einsatz sind. Die dadurch bessere Leistung soll entsprechend honoriert werden.
Welche Branchenzuschlagstarifverträge gibt es?
Seit 2012 wurden in 11 Branchen Branchenzuschlagstarifverträge abgeschlossen. Die Verträge wurden zwischen der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), der aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) besteht, und der jeweiligen Fachgewerkschaft handelnd für die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit ausgehandelt.
IG-Metall:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoffindustrie (TV BZ HK)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
IG BCE:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Chemischen Industrie (TB BZ Chemie)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE – gewerblich)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
ver.di:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck – gewerblich)
EVG:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich
Wie unterscheiden sich die Branchenzuschlagstarifverträge?
Die Systematik der Zuschläge ist in allen abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträgen gleich. Die Branchenzuschläge steigen innerhalb von 15 Monaten in 6 Stufen an. Dadurch verringern sie schrittweise den Abstand zwischen dem Lohn der Zeitarbeiter und der vergleichbaren Stammmitarbeiter der Entleiher.
Alle Branchenzuschlagstarifverträge haben gemeinsam, dass die Zuschläge immer in Form eines Prozentsatzes auf den Grundlohn berechnet werden. Die Höhe dieser prozentualen Zuschläge und der Zeitpunkt der jeweiligen Zuschlagsstufe variieren jedoch. Dies hängt von der jeweiligen Einsatzbranche und des damit einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages ab.
So werden für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) besonders hohe Zuschläge gezahlt. Dagegen werden in anderen Branchen, wie zum Beispiel der Kautschukindustrie, deutlich geringere Zuschläge gezahlt.
Für wen gelten die Branchenzuschlagstarifverträge?
Die Branchenzuschlagstarifverträge gelten für alle Zeitarbeiter, die vom Verleiher an einen Kundenbetrieb aus der jeweiligen Industrie überlassen werden. Es spielt keine Rolle, ob die Personaldienstleister selbst tarifgebunden sind oder nicht. Es kommt einzig auf den Kundenbetrieb an.
Die Zuordnung des Einsatzunternehmens zu den verschiedenen Branchen kann sich als schwierig erweisen. Entscheidend sind unter anderem die hergestellten Produkte und der unternehmerische Zweck des Entleihers. Im Zweifelsfall entscheidet sich die Branchenzugehörigkeit nach dem beim Entleiher angewendeten Tarifvertrag.
Auch beim Einsatz in Hilfs- und Nebenbetrieben der jeweiligen Branchen sind Branchenzuschlagstarifverträge zu zahlen. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar.
Gemäß der sehr weiten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.02.2017 – 5 AZR 453/15 und BAG, Urteil vom 22.02.2017 – 5 AZR 252/16) gelten als Hilfs- und Nebenbetriebe bereits solche Betriebe, die den Fertigungsprozess eines entsprechenden Katalogbetriebs unterstützen. Dies bedeutet auch, dass keine Inhaberidentität vorliegen muss.
Durch die Anwendung von Tarifverträgen kann teilweise stark vom Einkommen vergleichbarer Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb abgewichen werden. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit immer wieder angezweifelt, dass diese wirksam sind.
Außerdem hat man sich gefragt, ob die Tarifverträge mit der dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zugrunde liegenden europäischen Richtlinie (Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit) vereinbar sind. Spätestens durch das Urteil das BAG vom 31. Mai 2023 (5 AZR 143/19) dürften diese Zweifel jedoch vom Tisch sein.
Wo lauern die Gefahren bei Branchenzuschlagstarifverträgen?
Die Bundesagentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die Branchenzugehörigkeit des Kunden korrekt vom Verleiher geprüft worden ist. Außerdem wird geprüft, ob die Branchenzuschlagstarifverträge ordnungsgemäß angewandt worden sind. Wird festgestellt, dass die Branchen nicht korrekt abgefragt wurden oder die Zeitarbeiter nicht die ihnen zustehenden Gehälter erhalten haben, drohen Konsequenzen. Dazu gehören nicht nur schmerzhafte Bußgelder, auch die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist schnell in Gefahr.
Besonders kompliziert wird die korrekte Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge im Zusammenhang mit anderen Komplexen. Häufig treten Fehler bei der Kombination von Branchenzuschlagstarifverträgen und anderen Zuschlägen auf. Dazu gehören zum Beispiel Nachtarbeit, Mehrarbeit etc. oder Berechnung von Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung.
Es ist auch schon vorgekommen, dass Verleiher aus Unwissenheit die geschuldeten Branchenzuschläge ins Arbeitszeitkonto gebucht haben. Stattdessen sollen diese, wie geschuldet, direkt ausgezahlt werden. Ebenso müssen sich die Branchenzuschlagstarifverträge in den jeweiligen Vereinbarungen (Arbeitnehmerüberlassungsverträgen) zwischen Verleiher und Entleiher wiederfinden.
Fazit
Durch Branchenzuschlagstarifverträge kann einerseits länger vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden. Gleichzeitig ist die Anwendung bei Einsätzen in den jeweiligen Branchen zwingend. Daher ist es wichtig, genau hinzuschauen, welcher Branchenzuschlagstarifvertrag möglicherweise greifen kann.
Es ist unverzichtbar, sich als Zeitarbeitsunternehmen mit der stufenweisen Erhöhung und anderen Bestandteilen der Tarifverträge genauer zu befassen. Die Schulung der internen Mitarbeiter und insbesondere der Lohnbuchhaltung ist dringend angeraten. Sonst kann es schnell teuer werden und die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist in Gefahr.











