Welche Überlassungshöchstdauer gilt für die Arbeitnehmerüberlassung und gibt es Ausnahmen?

Aus Sicht des Gesetzgebers, soll die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) Unternehmen kurzfristig helfen, Personalengpässe zu überbrücken. Die Arbeitnehmerüberlassung ist also nicht für einen Dauereinsatz gedacht. Deshalb gibt es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine festgelegte Überlassungshöchstdauer. Die Ausdrücke „Höchstüberlassungsdauer“ oder „maximale Überlassungsdauer“ werden in der Umgangssprache ebenfalls verwendet, um die Überlassungshöchstdauer zu bezeichnen.

Überlassungshöchstdauer und Unterbrechungszeiten

Seit 2017 darf die Überlassung eines Zeitarbeiters an dasselbe Unternehmen maximal 18 aufeinanderfolgende Monate betragen. Entscheidend ist dabei der vertraglich vereinbarte Überlassungszeitraum, nicht die tatsächliche Arbeitszeit.

Die Berechnung dieser 18 Monate kann bei einer Unterbrechung des Einsatzes jedoch kompliziert sein. Wurde der Einsatz nur für drei Monate oder weniger unterbrochen, wird der Zeitraum der früheren Überlassung vollständig angerechnet. Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung von mehr als drei Monaten (zum Beispiel drei Monate und einem Tag) beginnt die Zählung der 18 Monate von vorne. Die „Uhr“ wird sozusagen auf „Null“ zurückgedreht.

Ausnahmen von der Überlassungshöchstdauer in der Arbeitnehmerüberlassung

Durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine längere Überlassungsdauer als 18 Monate festgelegt werden. „Einsatzbranche“ bezeichnet hierbei den Entleiher, also den Kunden des Zeitarbeitsunternehmens. Dies bedeutet, dass nicht auf Seiten des Verleihers, sondern auf Seiten des Kunden die Ausnahmeregelung bestehen muss. Die genauen Regeln des § 1 Abs. 1b) AÜG sind für Laien allerdings kaum zu verstehen.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterscheidet hier zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Entleihern. Außerdem wird danach unterschieden, ob in dem jeweiligen Tarifvertrag bereits eine Höchstgrenze vorgeben ist oder nicht. Für nicht tarifgebundene Unternehmen wird zusätzlich das Vorliegen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung vorausgesetzt.

Vereinfacht lässt sich folgende Abstufung vornehmen:

  1. Ist der Kunde tarifgebunden und im Tarifvertrag ist eine höhere Überlassungshöchstdauer definiert, dann gilt diese Dauer. (§ 1 Abs. 1b) S.3 AÜG)
  2. Fällt der Kunde zwar in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, ist aber selbst nicht tarifgebunden, dann kann der Kunde durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Regelung zur längeren Überlassungshöchstdauer bei sich anwenden. (§ 1 Abs. 1b) S.4 AÜG)
  3. Erlaubt ein Tarifvertrag eine längere Überlassungshöchstdauer, ohne diese Dauer selbst zu definieren und ist der Kunde tarifgebunden, so kann der Kunde eine längere Überlassungsdauer durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung festlegen. (§ 1 Abs. 1b) S.5 AÜG)
  4. Erlaubt ein Tarifvertrag eine längere Überlassungshöchstdauer, ohne diese Dauer selbst zu definieren und ist der Kunde nicht tarifgebunden, so kann der Kunde eine Überlassungsdauer von maximal 24 Monaten durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung festlegen. (§ 1 Abs. 1b) S.6 AÜG)

Sanktionen bei Verstößen gegen die Überlassungshöchstdauer

Wird die gesetzlich festgelegte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten unzulässig überschritten, hat dies erhebliche rechtliche Konsequenzen. Dem Verleiher droht der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis; zudem können sowohl gegen ihn als auch gegen den Entleiher Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Darüber hinaus tritt kraft Gesetzes die sogenannte Fiktion eines Arbeitsverhältnisses ein: Das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Zeitarbeiter gilt als unwirksam, sodass stattdessen ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer entsteht.

Fazit

Es gibt strenge Sanktionen bei der unerlaubten Überschreitung der Überlassungshöchstdauer. Deshalb ist es wichtig, sich im Vorfeld genau über die rechtlich zulässigen Möglichkeiten zu informieren. Bei Fragen zu Ausnahmen sollte man sich unbedingt rechtlichen Rat einholen. So stellt man sicher, dass die komplizierten Regeln zur Berechnung der 18-Monats-Grenze sowie zur zulässigen Überschreitung eingehalten werden.

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