Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hängt am Rechtsträger, nicht an der Firma im Alltagssinn. Erlischt der Rechtsträger, zum Beispiel durch Verschmelzung oder Tod des Einzelunternehmers, erlischt auch die Erlaubnis. Bleibt der Rechtsträger dagegen bestehen und ändert sich nur die Geschäftsführung oder die Beteiligungsstruktur, reicht meist eine fristgerechte Anzeige nach § 7 AÜG. Wer hier zögert, riskiert mehr als nur Papierkram.
Kurz gesagt:
- Bleibt der Rechtsträger eines Unternehmens bei einer Umwandlung unverändert, ist meist nur eine fristgerechte Anzeige nach § 7 AÜG erforderlich.
- Bei Verschmelzungen erlischt die Erlaubnis des untergehenden Rechtsträgers, während ein Formwechsel meist keine neue Erlaubnis notwendig macht.
- Der Tod des Inhabers eines Einzelunternehmens führt zum Erlöschen der Erlaubnis, doch laufende Verträge können innerhalb kurzer Übergangsfristen fortgesetzt werden.
- Bei einem Betriebsübergang hängt die Notwendigkeit einer neuen Erlaubnis von der Fortführung des Rechtsträgers ab; ein kompletter Übergang an einen neuen Rechtsträger erfordert eine eigene Erlaubnis.
- Die Antrags- oder Anzeige-Frist für Verlängerungen liegt genau drei Monate vor Ablauf, eine Fristüberschreitung kann zu rechtlichen Nachteilen und Bußgeldern führen.
Welche Ereignisse gefährden die AÜG-Erlaubnis wirklich?
Nicht jeder Wechsel im Unternehmen berührt die Erlaubnis. Aber manche schon, und genau da liegt die Verwechslungsgefahr.
Stirbt der Inhaber eines Einzelunternehmens, geht die Erlaubnis nicht auf die Erben über. Das AÜG kennt keine erbrechtliche Rechtsnachfolge bei dieser Erlaubnis. Laufende Überlassungsverträge müssen dennoch nicht sofort abgebrochen werden. Es gibt kurze Übergangsfristen zur Abwicklung, in der Praxis oft im Rahmen der ohnehin bestehenden Abwicklungsregelungen für erlöschende Erlaubnisse.
Bei Umwandlungen kommt es auf eine einzige Frage an: Bleibt der Rechtsträger derselbe? Ein reiner Formwechsel, etwa von der GmbH zur GmbH & Co. KG unter Fortführung derselben Rechtspersönlichkeit, lässt die Erlaubnis nach Einschätzung des IHK-Leitfadens häufig unberührt. Eine Verschmelzung dagegen, bei der ein Rechtsträger im anderen aufgeht, beendet die Erlaubnis des untergehenden Trägers. Der aufnehmende Rechtsträger braucht eine eigene.
- Tod des Inhabers: Erlaubnis erlischt, Abwicklung läuft weiter
- Formwechsel: Rechtsträger bleibt identisch, Erlaubnis bleibt meist bestehen
- Verschmelzung: Erlaubnis des untergehenden Trägers erlischt
- Betriebsübergang nach § 613a BGB: entscheidend ist, ob der Rechtsträger, der die Erlaubnis hält, fortbesteht
- Wechsel von Gesellschaftern oder Geschäftsführung: bei Kapitalgesellschaften in der Regel keine neue Erlaubnis nötig, aber Anzeigepflicht
Der Betriebsübergang ist der Klassiker, bei dem viele Personalabteilungen ins Schwitzen kommen. Wird nur der Betrieb übertragen, während der ursprüngliche Rechtsträger als solcher fortbesteht (was selten der praktische Fall ist), bleibt die Erlaubnis beim ursprünglichen Inhaber. Übernimmt ein anderer Rechtsträger den Betrieb komplett, braucht dieser eine eigene Erlaubnis, es sei denn, er hat sie schon.
Wie läuft der Wechsel des Erlaubnisinhabers praktisch ab?
Die erste Frage entscheidet über den gesamten weiteren Weg: Besteht der bisherige Rechtsträger fort, oder entsteht ein neuer? Ein Blick ins Handelsregister und die Umwandlungsunterlagen klärt das meistens innerhalb eines Tages.
Bleibt der Rechtsträger derselbe, reicht die Anzeige. Entsteht ein neuer Rechtsträger, braucht es einen vollständigen Neuantrag mit allen Zuverlässigkeitsnachweisen und Belegen zur Betriebsorganisation, so wie bei einer Ersterteilung.
So gehen Sie systematisch vor:
- Rechtsträgerprüfung: Handelsregisterauszug einholen, Umwandlungsvertrag oder Verschmelzungsvertrag sichten
- Einordnung: Formwechsel (Anzeige reicht oft) oder Verschmelzung/Neugründung (Neuantrag nötig)?
- Bei Neuantrag: Zuverlässigkeitsnachweise, Organigramm, Finanzunterlagen und Sozialversicherungsnachweise zusammenstellen
- Bei Anzeige: schriftliche Mitteilung an die zuständige Agentur für Arbeit mit Datum der Änderung, betroffenen Personen und Registerauszug
- Interne Prüfung: bestehende Überlassungsverträge durchsehen, Personalakten aktualisieren, Übergangsregelungen für laufende Einsätze festlegen
- Fristenkontrolle: bei Verlängerungsanträgen mindestens drei Monate vor Ablauf tätig werden
Profi-Tipp: Warten Sie nicht, bis die Umwandlung im Handelsregister eingetragen ist. Bereiten Sie Antrag oder Anzeige parallel zum Umwandlungsprozess vor, dann liegt die Erlaubnis bei Wirksamkeit der Umwandlung bereits vor oder ist zumindest beantragt.
Wer sich unsicher ist, ob der eigene Fall eine Anzeige oder einen Neuantrag verlangt, findet über den Online-Check zur ANÜ-Erlaubnis eine erste Einschätzung in wenigen Minuten.
Was müssen Sie der Bundesagentur für Arbeit melden, und bis wann?
§ 7 AÜG verlangt eine unaufgeforderte Meldung bei bestimmten Änderungen. Die Bundesagentur für Arbeit nutzt diese Anzeigen aktiv, um die persönliche Zuverlässigkeit nach § 3 AÜG zu prüfen, nicht nur zur Aktenführung.
Anzeigepflichtig sind unter anderem:
- Verlegung des Betriebssitzes
- Schließung von Betrieben oder Betriebsstätten
- Errichtung neuer Betriebsstätten
- Wechsel der vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführung, Vorstand)
Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit beschreiben genau, welche Meldeinhalte erwartet werden. Schriftform ist Standard, eine formlose E-Mail reicht in der Praxis oft nicht aus. Empfehlenswert: Registerauszug beilegen, Datum der Änderung nennen, betroffene Personen konkret benennen.
Bei der Verlängerung der Erlaubnis gilt eine feste Frist: Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt werden, wie es sich aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG ergibt.
Drei Monate. Nicht vier Wochen, nicht sechs Wochen. Wer diese Frist verpasst, riskiert eine Lücke zwischen altem und neuem Erlaubniszeitraum, und diese Lücke lässt sich nicht rückwirkend heilen.
Welche Folgen drohen bei Fehlern oder verspäteten Anzeigen?
Hier wird es unangenehm, und zwar schneller, als viele Geschäftsführer denken. Verstöße gegen die Anzeigepflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Schwerer wiegt aber das andere Risiko: Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 3 AÜG können zur Versagung der Verlängerung oder sogar zum Widerruf der bestehenden Erlaubnis führen. Wer Änderungen verschleppt oder unvollständig meldet, liefert der Bundesagentur für Arbeit genau die Steilvorlage, die sie für eine kritische Prüfung braucht.
- Bußgelder bei unterlassener oder verspäteter Anzeige nach § 7 AÜG
- Versagung der Verlängerung bei Zuverlässigkeitszweifeln nach § 3 AÜG
- Abwicklungspflichten für laufende Verträge bei Erlöschen der Erlaubnis, samt Informationspflicht gegenüber den Entleihern
- Typischer Praxisfehler: unvollständige Nachweise bei der Anzeige, die eine Nachfrage und damit Zeitverlust auslösen
Der häufigste Fehler in der Beratungspraxis ist banal: Die Anzeige kommt zu spät, weil intern niemand klar zuständig war. Zweiter Klassiker: Die Unterlagen zur Umwandlung liegen vor, aber niemand hat geprüft, ob damit eine neue Erlaubnis fällig wird.
Was prüft eine Kanzlei beim Wechsel des Erlaubnisinhabers?
Bei Nanzka & Bödeker beginnt jede Prüfung mit denselben Fragen: Wer ist der aktuelle Erlaubnisinhaber, was genau ändert sich, und wann wird die Änderung wirksam? Diese drei Antworten entscheiden über den gesamten weiteren Ablauf.
Für eine belastbare Einschätzung brauchen wir typischerweise:
- Aktuellen Handelsregisterauszug und, falls vorhanden, Umwandlungs- oder Verschmelzungsvertrag
- Organigramm mit vertretungsberechtigten Personen vor und nach der Änderung
- Aktuelle Finanzunterlagen zur Bonitätsprüfung
- Nachweise zu Sozialversicherungsbeiträgen
- Bestehende Überlassungsverträge mit Entleihern
Der Ablauf ist meist derselbe: Erstgespräch zur Einordnung des Falls, Sichtung der Unterlagen, Entwurf der Anzeige oder des Antrags, danach Vertretung bei etwaigen Rückfragen der Bundesagentur für Arbeit. Bei Anzeigen achten wir auf eine klare Struktur: Betreffzeile mit Aktenzeichen, konkretes Datum der Änderung, Registerauszug als Anlage, kurze Erläuterung der Hintergründe ohne juristischen Ballast.
Profi-Tipp: Formulieren Sie Anzeigen so, dass ein Sachbearbeiter sie ohne Rückfrage bearbeiten kann. Jede Rückfrage kostet im Schnitt mehrere Wochen, weil die Bearbeitung in der Warteschlange neu einsortiert wird.
Warum proaktive Compliance mehr wert ist als jede Rechtsverteidigung
Die meisten Mandate, die bei uns wegen Erlaubnisproblemen landen, hätten sich mit einer rechtzeitigen Prüfung vor der Umwandlung vermeiden lassen. Nehmen Sie das Szenario einer Verschmelzung, bei der unklar ist, wer die Haftung für laufende Überlassungsverträge übernimmt: Wer erst nach Eintragung ins Handelsregister zum Anwalt geht, hat oft schon Fristen verpasst, die sich nicht mehr reparieren lassen.
Meine Empfehlung an jedes Unternehmen, das Zeitarbeit einsetzt: Legen Sie eine feste interne Verantwortlichkeit für AÜG-Anzeigen fest, eine Person, kein Gremium. Und führen Sie einmal im Jahr einen Compliance-Check durch, auch wenn gerade nichts Konkretes anliegt. Die Erlaubnis ist kein Dokument, das man einmal beantragt und dann vergisst.
— Ole Bödeker
Rechtssichere Begleitung beim Wechsel des Erlaubnisinhabers
Für den Umgang mit Ihrer AÜG-Erlaubnis erhalten Sie in einem Erstgespräch eine Einschätzung, ob eine Anzeige ausreicht oder ein Neuantrag erforderlich ist.

Das Leistungsspektrum umfasst Prüfung des Rechtsträgerstatus, Antragstellung bei Neugründungen, laufenden Anzeigenservice, Vertragsprüfung und Vertretung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bei Rückfragen.
Wenn eine Frist droht, zum Beispiel die Drei-Monats-Frist zur Verlängerung, prüfen wir Ihren Fall vorrangig. Starten Sie mit dem Online-Check zur ANÜ-Erlaubnis oder vereinbaren Sie direkt ein Erstgespräch über unsere Leistungsübersicht.
Wichtige Rechtsquellen zum Nachschlagen
Für den Gesetzestext lohnt sich der Blick in § 2 AÜG. Praktische Details zur Anzeigepflicht liefern die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der IHK-Leitfaden zur Arbeitnehmerüberlassung.
Quellen
- Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz — Haufe
- Anhang I Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) — Bundesagentur für Arbeit (PDF)
- Arbeitnehmerüberlassung — IHK Aachen
- § 2 AÜG – Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis — Gesetze im Internet
FAQ
Was ist eine AÜG-Erlaubnis genau?
Die AÜG-Erlaubnis ist die behördliche Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmer gewerblich an andere Unternehmen zu überlassen. Sie ist personenbezogen an den jeweiligen Rechtsträger gebunden und nicht übertragbar.
Was regelt § 2 AÜG konkret?
§ 2 AÜG regelt Erteilung, Befristung, Verlängerung und Erlöschen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Er legt außerdem fest, dass Verlängerungsanträge spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt werden müssen.
Wie beantragt man eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Der Antrag erfolgt schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit, samt Nachweisen zur persönlichen Zuverlässigkeit und zur Betriebsorganisation. Eine begleitende Beratung kann den Prozess unterstützen.
Was passiert, wenn der Erlaubnisinhaber wechselt, der Rechtsträger aber gleich bleibt?
Dann reicht in der Regel eine Anzeige nach § 7 AÜG an die Bundesagentur für Arbeit, kein Neuantrag. Wichtig ist, die Änderung unaufgefordert und mit vollständigen Unterlagen zu melden.
Was besagt § 1 Abs. 1 AÜG im Kern?
§ 1 Abs. 1 AÜG stellt klar, dass Arbeitgeber, die Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewerblich überlassen wollen, dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit brauchen. Diese Erlaubnispflicht ist die Grundlage des gesamten Gesetzes.












