Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor? Kriterien 2026

Scheinselbstständigkeit ist definiert als eine Beschäftigungsform, bei der eine Person formal als Selbstständige auftritt, tatsächlich jedoch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Die Rechtsgrundlagen liegen in § 611a BGB (Arbeitsvertrag) und § 7 SGB IV (Sozialversicherungsrecht). Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor? Immer dann, wenn der formale Status als Freiberufler oder Gewerbetreibender nicht mit der gelebten Realität der Zusammenarbeit übereinstimmt. Betroffen sind besonders IT-Freelancer, Handwerker, Pflegekräfte, Berater und Fahrer, die dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber tätig sind.

Welche Merkmale kennzeichnen Scheinselbstständigkeit?

Die Merkmale von Scheinselbstständigkeit lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: Eingliederungsmerkmale und Weisungsmerkmale. Beide Kategorien werden von der Deutschen Rentenversicherung und den Gerichten gemeinsam bewertet, nicht isoliert.

Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers

Die stärkste Indikation für eine abhängige Beschäftigung ist die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers. Wer die Infrastruktur des Auftraggebers nutzt, also dessen Büro, Werkzeuge, Software oder Fahrzeuge, handelt nicht unternehmerisch eigenständig. Wer zudem in Teambesprechungen, Schichtpläne oder interne Kommunikationssysteme eingebunden ist, verhält sich faktisch wie ein Angestellter. Fehlende eigene Geschäftsausstattung und das Ausbleiben eines unternehmerischen Risikos verstärken diesen Eindruck erheblich.

Eine Frau arbeitet ganz selbstverständlich als Teil des Teams im Büro.

Weisungsgebundenheit bei Zeit, Ort und Art der Arbeit

Typische Indikatoren sind feste Arbeitszeiten, vorgeschriebene Arbeitsorte und detaillierte Vorgaben zur Ausführung der Tätigkeit. Ein Auftragnehmer, der täglich von 8 bis 17 Uhr im Büro des Auftraggebers erscheinen muss und dessen Aufgaben von einem Vorgesetzten zugeteilt bekommt, ist weisungsgebunden. Urlaubs- und Krankheitsregelungen, die der Auftraggeber einseitig festlegt, sind ein weiteres klares Signal. Hinzu kommt das Fehlen eigener Unternehmenskennzeichen wie einer eigenen Website, Visitenkarten oder eines Firmenauftritts.

Die 5/6-Regel als Warnsignal

Überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig zu sein, gilt als starkes Warnsignal. Die sogenannte 5/6-Regel besagt, dass mehr als 85 % des Umsatzes aus einer einzigen Auftragsbeziehung ein Indiz für wirtschaftliche Abhängigkeit darstellt. Dieses Kriterium allein reicht jedoch nicht aus, um Scheinselbstständigkeit zu begründen. Es wird stets im Gesamtbild bewertet.

Die folgende Liste fasst die zentralen Merkmale zusammen, die Scheinselbstständigkeit erkennen lassen:

  • Weisungsgebundenheit: Der Auftraggeber bestimmt Ort, Zeit und Art der Arbeit einseitig.
  • Betriebliche Eingliederung: Der Auftragnehmer arbeitet mit der Infrastruktur des Auftraggebers und ist in dessen Abläufe integriert.
  • Kein unternehmerisches Risiko: Es gibt keine eigene Haftung für Verluste, keine eigenen Investitionen und keine Möglichkeit, Gewinn durch eigene Entscheidungen zu steigern.
  • Nur ein Auftraggeber: Mehr als 85 % des Umsatzes stammen aus einer einzigen Geschäftsbeziehung.
  • Keine eigene Außendarstellung: Weder eine eigene Website noch ein Firmenlogo oder eigene Akquise sind vorhanden.
  • Feste Vergütung: Ein gleichbleibender monatlicher Betrag ohne Erfolgskomponente ähnelt einem Gehalt.

Profi-Tipp: Prüfen Sie konkret, ob der Auftragnehmer theoretisch auch für andere Auftraggeber tätig sein könnte und ob er das tatsächlich tut. Wer strukturell daran gehindert wird, andere Kunden zu gewinnen, ist wirtschaftlich abhängig, unabhängig davon, was im Vertrag steht.

Wie funktioniert die Gesamtschau bei der Feststellung?

Infografik: Unterschiede zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit auf einen Blick

Die Feststellung von Scheinselbstständigkeit erfolgt nicht nach einem starren Punktesystem, sondern durch eine Gesamtschau aller Indikatoren. Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Das bedeutet: Selbst wenn die 5/6-Regel erfüllt ist, kann echte Selbstständigkeit vorliegen, wenn andere Faktoren dagegen sprechen.

Die Deutsche Rentenversicherung und die Arbeitsgerichte wägen die Indikatoren gegeneinander ab. Dabei spielen wirtschaftliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit die größte Rolle. Ein Honorar, das deutlich über dem Marktstandard liegt, gilt hingegen als Indiz für echte Selbstständigkeit, da es Unabhängigkeit und unternehmerische Eigenständigkeit belegt.

Besonders tückisch sind langjährige Auftragsverhältnisse. Was als projektbasierte Zusammenarbeit beginnt, kann sich über die Zeit zu einer faktischen Anstellung entwickeln, wenn Eingliederung und Weisungsabhängigkeit schleichend zunehmen. Gerichte haben in solchen Fällen wiederholt zugunsten einer Arbeitnehmerstellung entschieden.

Die Prüfschritte der Deutschen Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren folgen dieser Logik:

  1. Weisungsgebundenheit prüfen: Gibt es konkrete Vorgaben zu Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit?
  2. Eingliederung bewerten: Ist der Auftragnehmer in die Betriebsorganisation eingebunden?
  3. Unternehmerisches Risiko feststellen: Trägt der Auftragnehmer eigene wirtschaftliche Risiken?
  4. Auftragsstruktur analysieren: Wie viele Auftraggeber gibt es, und wie verteilt sich der Umsatz?
  5. Gesamtbild abwägen: Überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit?

„Die Gesamtschau erfordert eine Abwägung einzelner Indikatoren im Kontext, keine mechanische Anwendung von Kriterienkatalogen.“ (Quelle: easyrechtssicher.de)

Ein besonders relevantes Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2023 stellt klar: Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH schützt nicht vor der Einordnung als scheinselbstständig, wenn die natürliche Person faktisch wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist. Das BSG-Urteil vom Juli 2023 betont ausdrücklich, dass die Rechtsform hinter einer GmbH die tatsächlichen Umstände nicht relativiert. Geprüft wird die natürliche Person, nicht die Gesellschaft.

Welche Folgen drohen Auftraggeber und Auftragnehmer?

Die Risiken bei Scheinselbstständigkeit sind für beide Seiten erheblich. Auftraggeber tragen das größere finanzielle Risiko, da sie als Arbeitgeber für rückständige Sozialversicherungsbeiträge haften.

Die konkreten Folgen im Überblick:

  • Beitragsnachzahlungen: Die Deutsche Rentenversicherung kann Beitragsnachzahlungen bis zu 30 Jahre rückwirkend fordern. Bei vorsätzlichem Handeln verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend.
  • Arbeitnehmerrechte entstehen rückwirkend: Der Auftragnehmer erhält nachträglich Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz.
  • Strafbarkeit: Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen droht eine Strafverfolgung nach § 266a StGB.
  • Compliance-Risiken: Unternehmen, die börsennotiert sind oder in regulierten Branchen tätig sind, riskieren Reputationsschäden und aufsichtsrechtliche Konsequenzen.
  • Steuerliche Nachforderungen: Das Finanzamt kann Lohnsteuer nachfordern, wenn ein Beschäftigungsverhältnis rückwirkend als Arbeitsverhältnis eingestuft wird.

Für den Auftragnehmer selbst ist die Situation ambivalent. Einerseits entstehen rückwirkend Sozialversicherungsansprüche. Andererseits muss er bereits erhaltene Honorare unter Umständen teilweise zurückzahlen, wenn diese die Grenze eines tariflichen Arbeitsentgelts übersteigen. Wer als IT-Freelancer jahrelang 120 Euro pro Stunde fakturiert hat, kann nach einer Umqualifizierung mit erheblichen Rückforderungen konfrontiert werden.

Profi-Tipp: Sobald eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung angekündigt wird, sollten Sie sofort rechtliche Beratung einholen. Nachträgliche Korrekturen sind möglich, aber nur, wenn sie vor Abschluss der Prüfung eingeleitet werden.

Wie lässt sich Scheinselbstständigkeit wirksam verhindern?

Prävention ist günstiger als Nachzahlung. Proaktive Kontrollen und rechtzeitige Statusfeststellungen verhindern Nachzahlungen und sichern die Compliance langfristig ab.

Die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen und Selbstständige:

  • Statusfeststellungsverfahren nutzen: Die Deutsche Rentenversicherung bietet ein formelles Statusfeststellungsverfahren an, das verbindliche Klarheit schafft. Zusätzlich steht seit 2026 ein Online-Selbstcheck für erste Einschätzungen zur Verfügung.
  • Verträge klar gestalten: Ein rechtssicherer Vertrag beschreibt den Leistungsgegenstand präzise, vermeidet Formulierungen wie „Anwesenheitspflicht“ oder „Urlaubsabstimmung“ und hält das unternehmerische Risiko des Auftragnehmers fest.
  • Kundenbasis diversifizieren: Selbstständige sollten aktiv mehrere Auftraggeber gewinnen, um die 5/6-Regel zu unterschreiten und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu belegen.
  • Bestehende Verhältnisse regelmäßig prüfen: Langjährige Auftragsverhältnisse verändern sich schleichend. Eine jährliche Überprüfung der tatsächlichen Zusammenarbeit schützt vor unbeabsichtigter Scheinselbstständigkeit.
  • Eigene Infrastruktur aufbauen: Auftragnehmer sollten eigene Arbeitsmittel, eine eigene Website und eine erkennbare Außendarstellung pflegen.

Profi-Tipp: Dokumentieren Sie bei jedem Auftrag schriftlich, dass der Auftragnehmer eigene Betriebsmittel einsetzt, keine festen Arbeitszeiten hat und parallel für andere Kunden tätig ist. Diese Dokumentation ist im Prüfungsfall bares Geld wert.

Der Unterschied zwischen Selbstständig und scheinselbstständig liegt letztlich nicht im Vertrag, sondern in der gelebten Praxis. Wer einen Werkvertrag abschließt, aber faktisch wie ein Angestellter arbeitet, ist scheinselbstständig, unabhängig davon, was auf dem Papier steht.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die gelebte Praxis einer Zusammenarbeit die formale Selbstständigkeit widerlegt und Weisungsgebundenheit sowie betriebliche Eingliederung überwiegen.

Thema Details
Rechtliche Grundlage § 611a BGB und § 7 SGB IV definieren die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem.
Zentrale Merkmale Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und fehlendes unternehmerisches Risiko sind die stärksten Indikatoren.
Gesamtschau-Prinzip Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein; alle Indikatoren werden gemeinsam bewertet.
Folgen bei Fehleinschätzung Beitragsnachzahlungen können bis zu 30 Jahre rückwirkend gefordert werden, dazu kommen arbeitsrechtliche Ansprüche.
Prävention Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung und regelmäßige Vertragsprüfungen sichern die Compliance ab.

Meine Einschätzung nach 20 Jahren Mandatspraxis

Der häufigste Fehler, den ich in der Praxis sehe, ist folgender: Unternehmen schließen einen Werkvertrag ab, behandeln den Auftragnehmer aber im Alltag wie einen Mitarbeiter. Niemand denkt dabei böswillig. Es ist schlicht bequem. Der Auftragnehmer kennt die Abläufe, ist verlässlich, und irgendwann läuft die Zusammenarbeit wie ein normales Arbeitsverhältnis. Genau das ist das Problem.

Das BSG-Urteil vom Juli 2023 zur Ein-Personen-GmbH hat mich nicht überrascht. Die Gerichte schauen seit Jahren durch die Rechtsform hindurch auf die tatsächlichen Verhältnisse. Wer glaubt, eine GmbH-Hülle schütze vor der Einordnung als Arbeitnehmer, irrt sich. Die natürliche Person wird geprüft, nicht die Gesellschaft.

Was ich Unternehmern und Personalabteilungen empfehle: Stellen Sie sich einmal im Jahr die Frage, ob ein Außenstehender die Zusammenarbeit mit Ihrem Auftragnehmer von einem normalen Arbeitsverhältnis unterscheiden könnte. Wenn die Antwort nein ist, handeln Sie, bevor die Deutsche Rentenversicherung es tut.

— Ole Bödeker

Scheinselbstständigkeit vermeiden: Nanzka & Bödeker hilft

Scheinselbstständigkeit ist kein abstraktes Risiko. Sie trifft Unternehmen und Selbstständige mit konkreten finanziellen und rechtlichen Konsequenzen, oft Jahre nach dem Beginn der Zusammenarbeit. Nanzka & Bödeker berät Unternehmen und Personalabteilungen seit über 20 Jahren zu genau diesen Fragen.

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Ob Sie ein bestehendes Auftragsverhältnis prüfen lassen, einen neuen Werkvertrag rechtssicher gestalten oder sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten möchten: Die Kanzlei Nanzka & Bödeker begleitet Sie durch den gesamten Prozess. Nutzen Sie die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Zeitarbeit als ersten Orientierungspunkt oder nehmen Sie direkt Kontakt auf, um Ihre konkrete Situation zu besprechen.

FAQ

Was ist Scheinselbstständigkeit nach deutschem Recht?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständige gilt, tatsächlich jedoch wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden und in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist. Die Rechtsgrundlagen sind § 611a BGB und § 7 SGB IV.

Welche Kriterien prüft die Deutsche Rentenversicherung?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Statusfeststellungsverfahren Weisungsgebundenheit, betriebliche Eingliederung, unternehmerisches Risiko und die Verteilung der Auftraggeber. Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein; es gilt das Gesamtbild.

Schützt eine GmbH vor der Einstufung als scheinselbstständig?

Nein. Das Bundessozialgericht hat im Juli 2023 klargestellt, dass eine Ein-Personen-GmbH die Scheinselbstständigkeit nicht verhindert, wenn die natürliche Person faktisch wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist.

Wie lange können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden?

Bei Scheinselbstständigkeit können Beitragsnachzahlungen bis zu 30 Jahre rückwirkend gefordert werden, wenn Vorsatz vorliegt. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstständig und scheinselbstständig?

Der Unterschied liegt nicht im Vertrag, sondern in der gelebten Praxis. Wer eigenes unternehmerisches Risiko trägt, mehrere Auftraggeber hat und frei über Zeit und Ort seiner Arbeit entscheidet, ist selbstständig. Wer diese Merkmale nicht erfüllt, gilt als scheinselbstständig.

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