Die Bundesagentur für Arbeit hat Ihre Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung widerrufen, zurückgenommen oder die Verlängerung abgelehnt? Dann führt der Weg nicht direkt zum Gericht, sondern zuerst in den Widerspruch – und erst danach zur Klage vor dem Sozialgericht, nicht vor dem Arbeitsgericht. Die eigentliche Gefahr liegt aber woanders: Widerspruch und Klage stoppen den Bescheid nicht. Wer weiter verleihen will, braucht in aller Regel einen Eilantrag. Hier steht, wie das Verfahren läuft, welche Fristen gelten und wo Verleiher in der Praxis Zeit und Geld verlieren.
Kurz gesagt
- Gegen einen AÜG-Bescheid der BA legen Sie zuerst Widerspruch ein, binnen eines Monats nach Bekanntgabe. Ohne dieses Vorverfahren ist die Klage unzulässig.
- Die Klage gehört vor das Sozialgericht am Sitz Ihres Unternehmens, Frist: ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids.
- Widerspruch und Klage haben bei Widerruf, Rücknahme oder Nichtverlängerung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Schutz bringt nur der Eilantrag nach § 86b SGG.
- Die gesetzliche Abwicklungsfrist deckt bestehende Verträge für höchstens zwölf Monate, aber kein Neugeschäft.
- Entscheidend ist meist die Zuverlässigkeit nach § 3 AÜG: Wer hier sauber belegt, dass Mängel abgestellt sind, hat echte Chancen.
Welche Bescheide angreifbar sind
Die BA führt das AÜG durch und erlässt dabei Verwaltungsakte. Für Verleiher zählen vor allem vier Konstellationen:
- Versagung der Ersterlaubnis – der Antrag wird abgelehnt, das Geschäft startet gar nicht erst.
- Ablehnung der Verlängerung – die befristete Erlaubnis läuft aus.
- Rücknahme – die BA meint, die Erlaubnis hätte nie erteilt werden dürfen (§ 4 AÜG).
- Widerruf – eine rechtmäßig erteilte Erlaubnis wird nachträglich beseitigt, etwa weil Versagungsgründe eingetreten sind (§ 5 AÜG).
Daneben gibt es Auflagen und Bedingungen, die die BA mit der Erlaubnis verbindet. Auch sie sind eigenständig angreifbar. Ein Fehler, den wir oft sehen: Unternehmen nehmen eine Auflage hin, weil sie „nur“ lästig wirkt – und liefern der Behörde damit später den Hebel für einen Widerruf, wenn die Auflage nicht erfüllt wird.
Warum die Laufzeit so heikel ist: Nach § 2 Abs. 4 AÜG ist die Erlaubnis zunächst auf ein Jahr zu befristen, und der Verlängerungsantrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt werden. Wer diese Frist reißt, hat ein Problem, bevor überhaupt jemand über die Zuverlässigkeit spricht. Welche Kriterien die Behörde im Einzelnen prüft, haben wir unter Kriterien für die AÜG-Erlaubnis zusammengestellt.
Erst Widerspruch, dann Klage
Die Reihenfolge ist zwingend. Das Widerspruchsverfahren ist im Sozialrecht ein obligatorisches Vorverfahren: Erst wenn die Behörde über den Widerspruch entschieden hat, ist die Klage zulässig. Eine Klage direkt gegen den Ausgangsbescheid wird nicht inhaltlich geprüft.
Die Fristen im Überblick
| Schritt | Frist | Beginn | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Widerspruch bei der BA | 1 Monat | Bekanntgabe des Bescheids | § 84 Abs. 1 SGG |
| Klage beim Sozialgericht | 1 Monat | Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids | § 87 SGG |
| Fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung | 1 Jahr | Bekanntgabe | § 66 Abs. 2 SGG |
| Eilantrag auf aufschiebende Wirkung | keine feste Frist | sobald Bedarf besteht | § 86b Abs. 1 SGG |
| Beschwerde gegen den Eilbeschluss | 1 Monat | Bekanntgabe des Beschlusses | § 173 SGG |
Alle Normen finden Sie im Sozialgerichtsgesetz. Die Jahresfrist bei fehlerhafter Belehrung klingt nach Rettungsanker. Ist sie aber nicht. Die BA belehrt in aller Regel korrekt, und wer sich darauf verlässt, sitzt am Ende mit einem bestandskräftigen Bescheid da.
Noch etwas zur Monatsfrist: Sie läuft ab Bekanntgabe, nicht ab dem Moment, in dem der Brief auf dem Schreibtisch der Geschäftsführung landet. Bei einfacher Postzustellung gilt ein Bescheid kraft gesetzlicher Fiktion wenige Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben – maßgeblich ist dieses Datum, nicht der Eingangsstempel. Urlaub, Messe, interne Weiterleitung an die Rechtsabteilung – all das hemmt nichts.
Was in den Widerspruch gehört
Der Widerspruch selbst wahrt die Frist schon, wenn er schriftlich erklärt, dass Sie den Bescheid angreifen. Die Begründung kann nachfolgen. Sie sollte es aber nicht zu lange tun. Der Widerspruch ist die beste Gelegenheit, den Sachverhalt so aufzubereiten, dass die Behörde ihre Entscheidung ohne Gesichtsverlust korrigieren kann. Bewährt hat sich:
- Akteneinsicht beantragen, bevor Sie inhaltlich argumentieren. Oft stützt sich die BA auf Prüfberichte, die Sie nie vollständig gesehen haben.
- Jeden Vorwurf einzeln beantworten – mit Belegen, nicht mit Beteuerungen.
- Abhilfemaßnahmen dokumentieren: neue Vertragsmuster, korrigierte Lohnabrechnungen, nachgezahlte Differenzlöhne, organisatorische Änderungen.
- Prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, etwa eine Auflage statt des Widerrufs.
Das Sozialgericht ist zuständig, nicht das Arbeitsgericht
Viele suchen nach dem „richtigen Arbeitsgericht“. Für den Streit mit der BA um die Erlaubnis ist das die falsche Fährte. Die BA handelt hier als Behörde, und Streitigkeiten über ihre Aufgaben gehören nach § 51 SGG vor die Sozialgerichte. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk Ihr Unternehmen bei Klageerhebung seinen Sitz hat, so § 57 Abs. 1 SGG.
Das Arbeitsgericht wird erst relevant, wenn die Folgen des Bescheids bei den Beschäftigten ankommen: Kündigungen von Leiharbeitnehmern, Ansprüche gegen den Entleiher, Streit um Equal Pay. Wie diese Verfahren ablaufen, beschreiben wir unter Arbeitsgericht bei Zeitarbeit. Zwei Rechtswege also, oft parallel – und mit Wechselwirkungen, die man im Blick behalten muss.
Keine aufschiebende Wirkung: das eigentliche Risiko
Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz: Widerspruch und Anfechtungsklage schieben den Vollzug auf. Bei der AÜG-Erlaubnis hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz ausdrücklich gekippt. Nach § 86a Abs. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die Erlaubnis aufgehoben oder nicht verlängert wird. Praktisch heißt das: Ab dem Bescheid fehlt Ihnen die Grundlage für neue legale Überlassungen, egal wie gut Ihr Widerspruch begründet ist.
Was das für einen Verleiher bedeutet, ist schnell durchgerechnet. Überlassung ohne Erlaubnis macht die Verträge nach § 9 AÜG unwirksam, und nach § 10 AÜG entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher – es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt fristgerecht, am Vertrag mit dem Verleiher festhalten zu wollen. Dazu kommen Bußgeldrisiken. Kein Kunde wird das abwarten. Die Entleiher erfahren davon auch, denn § 12 Abs. 2 AÜG verpflichtet Sie, sie unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis und das Ende der Abwicklung zu unterrichten.
Die Abwicklungsfrist – und ihre Grenzen
Ein Detail, das in vielen Darstellungen untergeht: Bei Nichtverlängerung, Rücknahme und Widerruf gilt die Erlaubnis für die Abwicklung bereits erlaubt geschlossener Verträge als fortbestehend, höchstens zwölf Monate lang (§ 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG, auf den §§ 4 und 5 AÜG verweisen). Klingt großzügig. Ist es nur bedingt.
Die Abwicklung schützt den Bestand. Neue Überlassungsverträge, neue Kunden, auch die Verlängerung eines auslaufenden Einsatzes über den bisherigen Vertrag hinaus – alles das deckt sie nicht. Ein Personaldienstleister, der von Projektgeschäft lebt, steht damit nach wenigen Wochen faktisch still. Genau deshalb reicht der Widerspruch allein fast nie.
Der Eilantrag nach § 86b SGG
Gegen Widerruf, Rücknahme oder Nichtverlängerung beantragen Sie beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Antrag ist schon während des Widerspruchsverfahrens zulässig – Sie müssen nicht auf den Widerspruchsbescheid warten.
Bei der Versagung der Ersterlaubnis passt dieses Instrument nicht, denn es gibt keine Erlaubnis, deren Wirkung man erhalten könnte. Hier geht es um eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, und die Hürden sind deutlich höher: Sie müssen einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, und das Gericht nimmt die Hauptsache ungern vorweg. Realistisch betrachtet ist bei einer Ersterteilung ein sauber vorbereiteter neuer Antrag oft schneller als jedes Gerichtsverfahren.

Das Gericht wägt im Eilverfahren ab: Wie stehen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, und wie schwer wiegen die Folgen für das Unternehmen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug? Für Verleiher ist hier eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg interessant, das die Versagung einer Erlaubnisverlängerung als erheblichen Grundrechtseingriff in Berufsfreiheit und Eigentum (Art. 12, 14 GG) gewertet hat. Das hebt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Ein Freibrief ist es nicht – wer systematisch Equal Pay unterlaufen hat, gewinnt auch damit kein Eilverfahren.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich. Zum Bundessozialgericht geht es im Eilverfahren nicht weiter. Das Landessozialgericht entscheidet also in der Regel abschließend über die Frage, ob Sie in den nächsten Monaten weiter verleihen dürfen.
Womit eine Klage Erfolg haben kann
Die meisten Bescheide stützen sich auf fehlende Zuverlässigkeit nach § 3 AÜG. Typische Vorwürfe: Verstöße gegen Equal Pay oder Equal Treatment, Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, fehlerhafte Verträge, mangelnde Betriebsorganisation. Angriffspunkte für Sie gibt es auf mehreren Ebenen:
- Sachverhalt: Stimmen die Feststellungen überhaupt? Prüfberichte arbeiten mit Stichproben. Hochrechnungen aus wenigen Abrechnungen auf den gesamten Betrieb halten nicht immer.
- Gewicht: Ein einzelner, schnell korrigierter Fehler trägt in der Regel keinen Widerruf. Zuverlässigkeit ist eine Prognose für die Zukunft, keine Strafe für die Vergangenheit.
- Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Hat die BA geprüft, ob eine Auflage oder eine kürzere Befristung genügt hätte? Fehlt diese Abwägung im Bescheid, ist das ein starkes Argument.
- Fristen der Behörde: Ein Widerruf ist nach § 5 Abs. 4 AÜG nur innerhalb eines Jahres zulässig, nachdem die BA von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Lagen die Prüfungsergebnisse schon lange vor, lohnt der Blick in die Akte.
- Verfahren: Wurden Sie vor dem Bescheid angehört? Ist der Bescheid ausreichend begründet?
Mehr zu typischen Widerrufsgründen und zur Gegenwehr finden Sie in unserem Beitrag zum Widerruf der AÜG-Erlaubnis.
Ein Szenario aus der Praxis, wie es häufig vorkommt: Ein mittelständischer Verleiher in der Logistik hat bei der Prüfung Differenzen bei der Bezahlung von Leiharbeitnehmern in einem Kundenbetrieb. Die BA lehnt die Verlängerung ab. Hat das Unternehmen bis zum Eilantrag die Differenzen nachgezahlt, das Abrechnungsverfahren umgestellt und einen Verantwortlichen für die Equal-Pay-Berechnung benannt, kann es glaubhaft argumentieren, dass die Prognose positiv ausfällt. Kommt es mit leeren Händen und dem Satz „das war ein Versehen der Lohnbuchhaltung“, wird es schwer.
Hauptsacheverfahren, Kosten und Dauer
Die Klage im Hauptsacheverfahren richtet sich je nach Konstellation auf Aufhebung (Anfechtungsklage bei Widerruf oder Rücknahme) oder auf Erteilung bzw. Verlängerung (Verpflichtungsklage). Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, kann aber nur mit dem arbeiten, was Sie vortragen.
Mit der Dauer sollten Sie nüchtern planen. Hauptsacheverfahren vor den Sozialgerichten ziehen sich häufig über einen langen Zeitraum, nicht selten über Jahre, wenn das Landessozialgericht hinzukommt. Für das laufende Geschäft ist deshalb das Eilverfahren der eigentliche Schauplatz. Die Hauptsache bleibt trotzdem wichtig: Ohne sie wird der Bescheid bestandskräftig, und ein bestandskräftiger Widerruf belastet jeden späteren Neuantrag.
Zu den Kosten: Unternehmen gehören nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis im Sozialgerichtsverfahren. Nach § 197a SGG fallen Gerichtskosten nach dem Streitwert an, und die unterliegende Partei trägt die Kosten. Der Streitwert richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und kann bei einer Verleiherlaubnis entsprechend hoch angesetzt werden. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 73 SGG). Ob man ein existenzbedrohendes Verfahren ohne Spezialisten führen sollte, ist eine andere Frage.

Unsere Sicht aus der Praxis
Wir halten den Widerspruch für das am meisten unterschätzte Stadium des ganzen Verfahrens. Viele Unternehmen legen ihn fristwahrend ein, „Begründung folgt“, und warten dann ab, als liefe ein Uhrwerk zu ihren Gunsten. Das tut es nicht. Durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung zählt jede Woche.
Unsere Erfahrung aus über 20 Jahren im Zeitarbeitsrecht: Die BA ist kein Gegner, der um jeden Preis gewinnen will. Sie will eine belastbare Prognose, dass sich Verstöße nicht wiederholen. Wer diese Prognose mit Unterlagen untermauert und parallel das Eilverfahren vorbereitet, verhandelt aus einer anderen Position. Wer nur juristisch argumentiert, ohne den Betrieb in Ordnung zu bringen, verliert meist beides.
Und ehrlich gesagt: Die beste Klage ist die, die man nicht braucht. Eine saubere Dokumentation von Equal Pay, Überlassungshöchstdauer und Vertragslage verhindert den Großteil der Bescheide, die wir später auf dem Tisch haben.
— Ole Bödeker
So unterstützen wir Sie
Wenn ein Bescheid der BA vorliegt oder sich nach einer Prüfung abzeichnet, übernehmen wir die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit, begründen den Widerspruch, stellen den Eilantrag und vertreten Sie vor dem Sozialgericht. Parallel prüfen wir Ihre Verträge und Abläufe, damit die Argumentation auf einem bereinigten Betrieb aufbaut. Sie erhalten einen persönlichen Ansprechpartner und eine transparente Gebührenregelung.

Einen Überblick über unsere Beratung zu Erlaubnis, Prüfungen und Vertretung finden Sie auf unserer Seite Leistungen im Zeitarbeitsrecht. Wenn Sie zuerst Ihre eigene Ausgangslage einschätzen möchten, hilft unser ANÜ-Erlaubnis Online-Check.
Häufige Fragen
Bei welchem Gericht klage ich gegen einen Bescheid der BA zur AÜG-Erlaubnis?
Beim Sozialgericht, nicht beim Arbeitsgericht. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk Ihr Unternehmen bei Klageerhebung seinen Sitz hat. Vorher muss das Widerspruchsverfahren bei der BA abgeschlossen sein.
Darf ich nach einem Widerruf weiter Leiharbeitnehmer überlassen?
Bereits erlaubt geschlossene Verträge dürfen Sie für höchstens zwölf Monate abwickeln. Neue Überlassungen sind ohne gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gedeckt, weil Widerspruch und Klage den Bescheid nicht aussetzen. Wer trotzdem neu überlässt, riskiert unwirksame Verträge und fingierte Arbeitsverhältnisse beim Entleiher.
Wie schnell entscheidet das Sozialgericht im Eilverfahren?
Eine feste Frist gibt es nicht. Eilverfahren werden deutlich schneller behandelt als die Hauptsache, die Dauer hängt aber vom Gericht und vom Umfang der Akte ab. Ein vollständig belegter Antrag beschleunigt das Verfahren spürbar.
Welche Folgen hat die Klage für meine Kunden?
Die Klage selbst hat für Entleiher keine unmittelbaren Folgen. Sie müssen Ihre Kunden aber nach § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis und das Ende der Abwicklung informieren. Eine klare Kommunikation mit einem nachvollziehbaren Plan hält Kundenbeziehungen eher als Schweigen.
Lohnt sich ein neuer Antrag statt einer Klage?
Bei einer abgelehnten Ersterlaubnis oft ja, wenn die Ablehnungsgründe behebbar sind. Nach einem Widerruf sollten Sie den Bescheid dagegen nicht bestandskräftig werden lassen, weil er jeden Neuantrag belastet. Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall und von den Gründen im Bescheid ab.
Quellen
- Der Widerspruch – Justiz NRW
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 57 SGG – Örtliche Zuständigkeit
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- LSG Berlin-Brandenburg – Entscheidung zur Erlaubnisverlängerung












