Widerruf der AÜG-Erlaubnis: Gründe, Fristen, Gegenwehr

Die Bundesagentur für Arbeit darf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 5 AÜG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Das kann sie tun, wenn Sie Auflagen nicht erfüllen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund entsteht oder wenn sich die Rechtslage geändert hat. In der Praxis geht es fast immer um eine Frage: Sind Sie als Verleiher noch zuverlässig? Und anders als viele Geschäftsführer annehmen, schützt ein Widerspruch Ihr Geschäft nicht automatisch. Wer den Bescheid in der Hand hält, hat wenig Zeit. Wer ihn noch nicht hat, aber gerade eine Prüfung hinter sich, hat mehr Handlungsspielraum, als er denkt.

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Nanzka & Bödeker beraten Unternehmen zu AÜG-Erlaubnissen und vertreten sie bei Prüfungen durch Behörden sowie vor Arbeitsgerichten.

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Kurz gesagt

  • Widerruf, Rücknahme und Versagung sind drei verschiedene Dinge. Widerrufen wird eine rechtmäßig erteilte Erlaubnis, zurückgenommen eine rechtswidrig erteilte, versagt wird ein Antrag oder eine Verlängerung.
  • Der häufigste Grund ist die fehlende Zuverlässigkeit. Meist steckt kein einzelner Skandal dahinter, sondern eine Summe kleinerer Verstöße, die die Behörde über Monate sammelt.
  • Ein Widerspruch bremst die Behörde nicht. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei AÜG-Erlaubnissen kraft Gesetzes. Sie müssen sie beim Sozialgericht beantragen.
  • Laufende Verträge dürfen Sie abwickeln, höchstens zwölf Monate lang. Neue Überlassungsverträge sind tabu.
  • Die beste Verteidigung beginnt bei der ersten Prüfung, nicht erst beim Bescheid.

Widerruf, Rücknahme, Versagung: was die Begriffe unterscheidet

„Entzug“ steht nicht im Gesetz. Gemeint ist umgangssprachlich alles, was am Ende dazu führt, dass Sie nicht mehr verleihen dürfen. Juristisch macht es einen erheblichen Unterschied, welcher Weg gewählt wird, denn Voraussetzungen, Fristen und Angriffspunkte sind jeweils andere.

Maßnahme Rechtsgrundlage Ausgangslage Typischer Anlass
Versagung § 3 AÜG Erstantrag oder Verlängerungsantrag Zweifel an Zuverlässigkeit, ungeeignete Betriebsorganisation, kein Equal Treatment
Nichtverlängerung § 2 Abs. 4 i. V. m. § 3 AÜG Befristete Erlaubnis läuft aus Verstöße im ersten Jahr, fehlender Nutzungswille
Rücknahme § 4 AÜG Erlaubnis war schon bei Erteilung rechtswidrig Falsche oder unvollständige Angaben im Antrag
Widerruf § 5 AÜG Erlaubnis war rechtmäßig erteilt Nachträgliche Verstöße, nicht erfüllte Auflagen, geänderte Rechtslage

Die Grundlagen stehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz selbst. Die erste Erlaubnis wird befristet für ein Jahr erteilt, der Verlängerungsantrag gehört spätestens drei Monate vor Ablauf auf den Tisch. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Wichtig für Inhaber einer unbefristeten Erlaubnis: Sie gilt nicht für alle Zeit, sondern erlischt, wenn drei Jahre lang kein Gebrauch davon gemacht wird. Wer eine „Vorratserlaubnis“ hält, sollte das wissen.

Welche Kriterien die Behörde schon beim Antrag anlegt, haben wir in unserem Beitrag zu den Kriterien für die AÜG-Erlaubnis aufgeschlüsselt. Genau diese Kriterien prüft die BA später auch beim Widerruf, nur eben rückblickend.

Die vier Widerrufsgründe des § 5 AÜG

§ 5 Abs. 1 AÜG nennt vier Fälle, in denen die Erlaubnis für die Zukunft widerrufen werden kann:

  1. Widerrufsvorbehalt. Die BA hat sich den Widerruf schon bei der Erteilung nach § 2 Abs. 3 AÜG vorbehalten, typischerweise weil eine abschließende Prüfung noch ausstand.
  2. Nicht erfüllte Auflage. Sie haben eine Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. Klingt banal, kommt aber vor: Die Auflage, bestimmte Nachweise vorzulegen, landet im Posteingang der Buchhaltung und bleibt dort liegen.
  3. Nachträglich eingetretene Tatsachen. Die BA wäre heute berechtigt, die Erlaubnis zu versagen. Das ist der Hauptanwendungsfall, und er verweist direkt auf die Versagungsgründe des § 3 AÜG.
  4. Geänderte Rechtslage. Die Behörde dürfte die Erlaubnis aufgrund einer Rechtsänderung heute nicht mehr erteilen.

Zwei Schranken enthält die Norm ebenfalls, und beide sind im Verfahren echte Argumente. Nach Absatz 3 ist der Widerruf unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts sofort wieder erteilt werden müsste. Nach Absatz 4 ist er nur innerhalb eines Jahres zulässig, seitdem die Behörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Die Jahresfrist: ein Argument mit Haken

Die Jahresfrist klingt nach einem schönen Verteidigungsansatz. Ist sie auch, aber seltener, als man hofft. Das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21.12.2018, L 7 AL 163/18 B ER) hat sich mit dem Beginn dieser Frist befasst. Setzt sich die Unzuverlässigkeit aus vielen einzelnen Verstößen zusammen, läuft die Frist praktisch erst dann, wenn das Gesamtbild für die Behörde vollständig ist. Der erste beanstandete Lohnzettel von vor 14 Monaten rettet Sie also nicht, wenn der letzte Mosaikstein im vergangenen Quartal hinzukam.

Zeitachse zum Beginn der Jahresfrist

Unsere Lesart: Die Behörde sammelt. Sie dokumentiert bei jeder Prüfung, wertet aus, fordert nach. Und irgendwann reicht es.

Unzuverlässigkeit: der eigentliche Kern fast jedes Verfahrens

Der Maßstab steht in § 3 Abs. 1 AÜG. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Gesetz nennt Beispiele: Verstöße gegen Sozialversicherungsrecht, Lohnsteuerrecht, Arbeitsschutz, Ausländerbeschäftigung, die Überlassungshöchstdauer oder die arbeitsrechtlichen Pflichten. Daneben steht die Betriebsorganisation, die geeignet sein muss, die Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, und schließlich der Gleichstellungsgrundsatz, also Equal Pay und Equal Treatment.

Was heißt das konkret? Ein paar Szenarien, wie sie uns in der Beratung begegnen:

  • Ein Disponent überschreitet bei drei Einsätzen die 18-monatige Überlassungshöchstdauer, weil die Vorbeschäftigungszeiten beim Entleiher nicht abgefragt wurden. Die Fachlichen Weisungen der BA zum AÜG behandeln solche Überschreitungen ausdrücklich als Verstoß mit Rechtsfolgen, auch für die Erlaubnis.
  • Branchenzuschläge werden nach einem Tarifwechsel falsch berechnet, über Monate, bei einer ganzen Kundengruppe.
  • Arbeitszeitkonten werden bei verleihfreien Zeiten ins Minus gebucht.
  • Ein neuer Standort wird eröffnet, die Anzeige an die BA nach § 7 AÜG unterbleibt.

Jeder dieser Fehler allein führt selten zum Widerruf. Zusammen schon. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Beschluss vom 17.06.2019 (L 11 AL 27/19 B ER) gerade die Summierung von Umständen und kleineren arbeitsrechtlichen Verstößen als tragfähige Grundlage für eine negative Zuverlässigkeitsprognose behandelt. Für die Behörde zählt nicht der einzelne Fehler, sondern die Prognose: Wird dieses Unternehmen künftig gesetzestreu arbeiten?

Organisationsverschulden statt Einzelfehler

Hier liegt aus unserer Sicht das Fachdetail, das viele unterschätzen. Die BA fragt nicht nur, was passiert ist, sondern warum es passieren konnte. Gibt es eine Prüfroutine für Höchstdauer und Equal-Pay-Stichtage? Wer ist verantwortlich? Wer kontrolliert die Lohnabrechnung? Eine Betriebsorganisation, die Verstöße strukturell nicht verhindert, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG ein eigenständiger Versagungsgrund. Damit kann ein Unternehmen seine Erlaubnis verlieren, obwohl jeder einzelne Fehler „nur“ Fahrlässigkeit war.

Umgekehrt heißt das: Wer nachweisen kann, dass er nach einer Beanstandung seine Prozesse umgestellt hat (dokumentiert, mit Verantwortlichkeiten und Kontrollschritten), verbessert seine Prognose erheblich.

Wenn aus dem „Kann“ ein „Muss“ wird

§ 5 AÜG formuliert als Ermessensnorm: Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Darauf sollten Sie sich nicht zu sehr verlassen. Nach einer Entscheidung aus der Brandenburger Gerichtsbarkeit kann sich das Ermessen bei gravierenden Verstößen gegen Kernvorgaben des AÜG auf null reduzieren. Dann bleibt der Behörde faktisch keine Wahl. Ermessensfehler sind im Widerspruch trotzdem ein legitimer Angriffspunkt, aber eben nicht der einzige, auf den man bauen sollte.

Was nach dem Widerrufsbescheid passiert

Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs ist die Erlaubnis weg. Ganz abrupt endet das Geschäft trotzdem nicht. Nach § 5 Abs. 2 AÜG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 AÜG gilt die Erlaubnis für die Abwicklung bereits geschlossener Verträge fort, längstens zwölf Monate. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Sie Ihre Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis und das Ende der Abwicklungsfrist informieren müssen.

Drei Punkte, die in dieser Phase regelmäßig schiefgehen:

  1. Neugeschäft. Die Abwicklungsfrist deckt nur Verträge, die vor dem Widerruf geschlossen wurden. Ein neuer Überlassungsvertrag, auch eine „kleine“ Verlängerung eines bestehenden Einsatzes, ist ohne Erlaubnis geschlossen. Die BA kann dagegen nach § 6 AÜG mit Verwaltungszwang vorgehen.
  2. Kommunikation mit den Mitarbeitern. Wer seine Leute im Unklaren lässt, verspielt Glaubwürdigkeit, die er im späteren Verfahren dringend braucht. Das Merkblatt der BA für Leiharbeitnehmer erklärt den Beschäftigten ihre Rechte ohnehin, auch für den Fall einer fehlenden Erlaubnis.
  3. Kommunikation mit den Kunden. Entleiher reagieren nervös, verständlich. Ohne wirksame Erlaubnis sind Überlassungsverträge nach § 9 AÜG unwirksam, und nach § 10 AÜG kann ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entstehen. Das BAG (Urteil vom 12.07.2016, 9 AZR 537/15) hat klargestellt, dass diese Fiktion nicht eintritt, solange der Verleiher über eine Erlaubnis verfügt. Genau deshalb ist der saubere Umgang mit der Abwicklungsfrist für Ihre Kunden so wichtig.

Dazu kommt das Bußgeldrisiko für jede Überlassung ohne Erlaubnis, für Verleiher wie für Entleiher. Welche Beträge im Raum stehen, zeigt unser Überblick zur Höhe von Bußgeldern nach dem AÜG.

Widerspruch, Eilantrag, Klage: so wehren Sie sich

Jetzt das Detail, das Mandanten beim ersten Gespräch fast immer überrascht. Normalerweise hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, der Bescheid ist dann vorerst nicht vollziehbar. Bei der AÜG-Erlaubnis ist das anders. § 86a Abs. 4 SGG ordnet ausdrücklich an, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach dem AÜG aufgehoben oder nicht verlängert wird. Zuständig sind nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Sozialgerichte.

Der Ablauf in der Praxis:

  1. Anhörung ernst nehmen. Vor dem Bescheid hört die BA in aller Regel an. Das ist die erste und oft beste Gelegenheit, die Prognose zu drehen: mit einer substantiierten Stellungnahme, Belegen für Nachberechnungen und Nachzahlungen sowie einer dokumentierten neuen Prozessorganisation. Eine Stellungnahme „aus dem Bauch“ der Geschäftsführung ist hier der teuerste Fehler.
  2. Widerspruch fristgerecht einlegen. Die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Sie ist kurz, kalendarisch notieren.
  3. Eilantrag beim Sozialgericht. Weil der Widerspruch nicht aufschiebend wirkt, brauchen Sie einen Antrag nach § 86b SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht wägt ab: Ihr Interesse am Weiterbetrieb gegen den Schutz der Leiharbeitnehmer. Genau in diesen Eilverfahren ist die zitierte Rechtsprechung der Landessozialgerichte entstanden.
  4. Klage, falls der Widerspruch scheitert. Das Hauptsacheverfahren dauert. Ohne Eilrechtsschutz ist das Geschäft bis dahin meist abgewickelt.

Man muss es ehrlich sagen: Ein Eilverfahren gewinnt man nicht mit Empörung über die Behörde. Man gewinnt es mit dem Nachweis, dass die negative Prognose heute nicht mehr trägt.

Versagung der Verlängerung: der leise Widerruf

Für Unternehmen im ersten Erlaubnisjahr läuft es oft gar nicht über § 5 AÜG. Die BA verlängert einfach nicht. Das ist rechtlich eine Versagung nach § 3 AÜG, mit denselben Prüfmaßstäben. Die Folgen sind ähnlich: Auch hier greift die zwölfmonatige Abwicklungsfrist nach § 2 Abs. 4 AÜG, auch hier entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.

Ein Sonderfall ist der fehlende Nutzungswille. Wer eine befristete Erlaubnis verlängern lassen will, ohne tatsächlich Arbeitnehmer zu überlassen oder das konkret vorzuhaben, riskiert die Versagung. Gerichte haben eine Verlängerung „auf Vorrat“ bereits abgelehnt.

Scheitert die Verlängerung endgültig, bleibt der Neuantrag. Gebühren fallen dann erneut an: Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit liegen sie je nach Aufwand zwischen 218 und 2.060 €, für eine Ersterteilung meist bei 377 €. Der Betrag ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass dieselben Zweifel an der Zuverlässigkeit beim Neuantrag wieder auf dem Tisch liegen, solange sie nicht ausgeräumt sind. Wie ein tragfähiger Antrag aufgebaut ist, zeigen wir unter Antrag auf Arbeitnehmerüberlassung rechtssicher stellen.

Prävention: woran Sie Ihr Risiko erkennen

Ein Widerruf kommt selten aus heiterem Himmel. Wenn Sie zwei oder mehr der folgenden Punkte bejahen, sollten Sie handeln, bevor die BA es tut:

  • Die letzte Prüfung endete mit Beanstandungen, und Sie haben nur die Einzelfälle korrigiert, nicht den Prozess.
  • Die BA hat Auflagen erteilt, deren Erfüllung niemand intern nachverfolgt.
  • Equal-Pay-Stichtage und die Überlassungshöchstdauer werden per Excel oder gar nicht überwacht.
  • Geschäftsführerwechsel, neue Gesellschafter oder neue Niederlassungen wurden der BA nicht angezeigt.
  • Es gibt laufende Bußgeldverfahren oder Beschwerden von Leiharbeitnehmern.
  • Ihre Verträge stammen aus der Zeit vor der letzten AÜG-Reform und wurden nie überarbeitet.

Eine schnelle erste Einordnung bietet unser ANÜ-Online-Check in fünf Minuten. Er ersetzt keine Beratung, zeigt aber, wo Sie ansetzen sollten. Welche Unterlagen bei einer Prüfung griffbereit sein müssen, finden Sie in unserer Übersicht der wichtigen Dokumente zur Arbeitnehmerüberlassung.

Unsere Sicht aus der Mandatspraxis

Wir begleiten seit über 20 Jahren Zeitarbeitsunternehmen und Personaldienstleister, auch durch Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit. Unsere ehrliche Beobachtung: Die meisten Widerrufsverfahren hätten sich verhindern lassen, und zwar nicht im Widerspruch, sondern Monate vorher.

Der typische Verlauf sieht so aus. Eine Prüfung findet statt, es gibt Beanstandungen, das Unternehmen zahlt nach, schreibt einen freundlichen Brief und hält das Thema für erledigt. Für die Behörde ist es das nicht. Sie hat jetzt eine Akte. Bei der nächsten Prüfung kommt ein Punkt hinzu, dann noch einer. Wenn der Anhörungsbogen kommt, ist die Prognose längst geschrieben.

Wir halten deshalb wenig davon, erst beim Bescheid einen Anwalt einzuschalten. Das ist kein Werbesatz, sondern Erfahrung: Wer schon nach der ersten beanstandeten Prüfung seine Organisation nachweisbar umstellt, nimmt der Behörde genau das Material, das sie für einen Widerruf braucht. Und wer im Ernstfall doch in das Eilverfahren muss, gewinnt es mit derselben Dokumentation.

Kritisch sehen wir allerdings auch manche Behördenpraxis. Die Summierung kleiner Verstöße ist rechtlich zulässig, sie verleitet aber dazu, Bagatellen aufzublähen. Hier lohnt es sich, jeden einzelnen Vorwurf auf seine Tragfähigkeit zu prüfen. Nicht jede Abrechnungsdifferenz ist ein Indiz für Unzuverlässigkeit.

— Ole Bödeker

Wenn der Anhörungsbogen schon auf dem Tisch liegt

Sie haben ein Anhörungsschreiben oder bereits einen Widerrufsbescheid erhalten? Dann zählt jeder Tag. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit, prüfen die Vorwürfe einzeln, bereiten die Stellungnahme und den Eilantrag vor und vertreten Sie vor Gericht. Ebenso begleiten wir Sie bei der Verlängerung Ihrer Erlaubnis und bei Prüfungen, damit es gar nicht erst so weit kommt. Sie haben feste Ansprechpartner, die Gebühren sind transparent. Alle Leistungen rund um die ANÜ-Erlaubnis finden Sie auf unserer Seite Leistungen für Verleiher und Personaldienstleister.

Häufige Fragen zum Widerruf der AÜG-Erlaubnis

Darf ich nach dem Widerruf noch Mitarbeiter überlassen?

Nur im Rahmen bereits geschlossener Verträge und längstens zwölf Monate. Neue Überlassungsverträge, auch Verlängerungen bestehender Einsätze, sind ohne Erlaubnis unzulässig. Ihre Leiharbeitnehmer müssen Sie unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis und das Ende der Abwicklungsfrist informieren.

Hat mein Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Nein. Bei der Aufhebung oder Nichtverlängerung einer AÜG-Erlaubnis entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. Sie müssen beim zuständigen Sozialgericht beantragen, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird.

Wie lange hat die Behörde Zeit für einen Widerruf?

Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres zulässig, seitdem die Behörde die maßgeblichen Tatsachen kennt. Setzt sich die Unzuverlässigkeit aus vielen Einzelverstößen zusammen, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung oft erst spät, wenn das Gesamtbild feststeht.

Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Rücknahme?

Widerrufen wird eine Erlaubnis, die bei Erteilung rechtmäßig war, wegen späterer Umstände (§ 5 AÜG). Zurückgenommen wird eine Erlaubnis, die schon bei Erteilung rechtswidrig war, etwa wegen falscher Angaben im Antrag (§ 4 AÜG).

Kann ich nach einem Widerruf einen neuen Antrag stellen?

Ja, rechtlich ist ein Neuantrag möglich. Er hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Gründe für die negative Zuverlässigkeitsprognose nachweisbar ausgeräumt sind, etwa durch eine neue Organisation, neue Verantwortliche und korrigierte Prozesse.

Quellen

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