Für arbeitsrechtliche Ansprüche zählt die Betriebszugehörigkeit von Leiharbeitnehmern beim Verleiher, denn dort besteht der Arbeitsvertrag. Das bestätigt die Bundesagentur für Arbeit. Einsätze im Entleiherbetrieb begründen gegenüber dem Entleiher regelmäßig keine Betriebszugehörigkeit. Für die Betriebsverfassung gelten Sonderregeln, die § 14 AÜG festlegt.
Kurz gesagt:
- Für Kündigungsfristen zählt die gesamte Vertragsdauer beim Verleiher auch über mehrere Einsatzbetriebe hinweg, sofern das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wird; Tarifverträge können die gesetzliche Staffelung verändern.
- Nach sechs Monaten beim Verleiher entstehen erstmals Ansprüche auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld; wer vorher ausscheidet, erhält diese Sonderzahlungen nicht.
- Leiharbeitnehmer dürfen im Entleiherbetrieb wählen, wenn ihr Einsatz länger als drei Monate dauert; für einen Betriebsrat dort können sie jedoch nicht kandidieren.
- Die Überlassung ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt; Tarifverträge können bis zu 48 Monate erlauben, und Unterbrechungen beeinflussen die Berechnung.
- Wer die Einsatzdauer nicht korrekt prüft, riskiert rechtliche Folgen bis hin zu einem möglichen Übernahmeanspruch; dokumentieren Sie Beginn, Ende und tarifliche Grundlage.
Wer ist Arbeitgeber, und wo läuft die Uhr?
Die Sache ist rechtlich sauberer, als sie im Betriebsalltag wirkt. Der Verleiher schließt den Arbeitsvertrag, zahlt den Lohn, kündigt, stellt das Zeugnis aus. Der Entleiher erteilt Weisungen und gliedert Sie in seine Abläufe ein, mehr nicht. Wer das vermischt, landet schnell bei falschen Erwartungen oder, auf Personalerseite, bei teuren Fehlern.
Was daraus folgt, in der Kurzfassung:
- Arbeitgeber im Rechtssinn ist der Verleiher. Die Betriebszugehörigkeit für vertragliche Ansprüche wird dort gezählt.
- Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB und damit nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Verleiher.
- Betriebsverfassungsrechtlich bleiben Leiharbeitnehmer nach § 14 AÜG Angehörige des Verleiherbetriebs, werden aber im Entleiherbetrieb in bestimmten Punkten berücksichtigt.
- Wahlrecht und Wählbarkeit regelt das Betriebsverfassungsgesetz eigenständig, getrennt von der arbeitsvertraglichen Betriebszugehörigkeit.
- Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht trennt die beiden Sphären konsequent, etwa im Beschluss 7 ABR 2/15 und im Urteil 9 AZR 486/21.
Wie sich die Rolle des Verleihers im Einzelnen darstellt, haben wir in unserem Beitrag zur Rolle des Verleihers in der Arbeitnehmerüberlassung beschrieben.
Kündigungsfrist, Urlaub und Sonderzahlungen: Was an der Dauer hängt
Die Betriebszugehörigkeit beim Verleiher entscheidet über Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen. Und sie läuft weiter, wenn Sie nacheinander in mehreren Entleiherbetrieben arbeiten, solange das Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht unterbrochen wird. Wechselnde Kunden setzen die Uhr nicht zurück.
Ein Praxisfall zeigt, wie das aussieht. Sagen wir, jemand wird beim Verleiher eingestellt, arbeitet zunächst bei Kunde A und danach bei Kunde B. Für die Kündigungsfrist zählt die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Verleiher, nicht nur die Zeit bei Kunde B. So rechnen Sie nach:
- Startdatum des Arbeitsvertrags beim Verleiher aus dem Vertrag ablesen, nicht aus dem ersten Einsatz.
- Prüfen, ob es Unterbrechungen gab, also Zeiten ohne bestehendes Arbeitsverhältnis.
- Die Staffelung der Fristen in § 622 BGB auf die Gesamtdauer anwenden, soweit kein Tarifvertrag abweicht.
- Tarifliche Sonderregeln gegenprüfen, denn sie gehen vor, wenn sie gelten.
Die Probezeit in der Leiharbeit beträgt 6 Monate; nach dem 6. Monat beim Verleiher entstehen erstmals Ansprüche auf Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, so die Bundesagentur für Arbeit.
Wer vorher ausscheidet, geht bei diesen Zahlungen leer aus.
Tarifverträge können abweichen, auch die sogenannte Drehtürregelung spielt hinein. Sie betrifft Fälle, in denen jemand erst beim Entleiher ausscheidet und kurz danach wieder dort verliehen wird. Den Vertrag also genau lesen.
Betriebsrat und Leiharbeit: Wer darf wählen, wer redet mit?
Hier trennen sich die Sphären besonders deutlich. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden. Bei der Wählbarkeit in den Entleiherbetrieb sieht es anders aus: Die Gesetze-im-internet schließen Leiharbeitnehmer dort aus. Ein aktives Wahlrecht ja, ein passives nein.
Wer ist für was zuständig?
- Der Entleiher-Betriebsrat greift bei Eingliederungsfragen, etwa bei Regeln zur Arbeitsordnung im Einsatzbetrieb. Das BAG hat das in 7 ABR 2/15 herausgearbeitet.
- Der Verleiher-Betriebsrat ist für arbeitsvertragliche Belange zuständig.
- Vor einer Übernahme ist der Entleiher-Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen, die Erklärungen nach § 14 AÜG sind ihm vorzulegen.
- Betriebsräte sollten vom Verleiher Überlassungsvertrag, Einsatzdauer und Angaben zur Tarifbindung einfordern.
Profi-Tipp: Betriebsräte führen am besten eine laufende Liste aller Leiharbeitnehmer mit Einsatzbeginn. So lassen sich mögliche Wahlrechte und das Ende der Überlassungsfrist rechtzeitig prüfen.
Höchstdauer und Übernahme: Wo HR aufpassen muss
Grundregel: Die Überlassung darf höchstens 18 Monate am Stück dauern. Tarifverträge können abweichen und die Dauer verlängern, das BAG nennt in 9 AZR 486/21 als Beispiel bis zu 48 Monate. Bei der Berechnung spielen Unterbrechungen und Stichtage eine Rolle. Wer da schlampig zählt, riskiert viel.

Die Folge einer nicht eingehaltenen Höchstdauer ist keine Kleinigkeit. Das BAG befasst sich in der genannten Entscheidung mit den Rechtsfolgen, wenn vorgeschriebene Prüfungen unterbleiben, und mit dem daraus möglichen Übernahmeanspruch. Wie die Befristung und die Überlassungsdauer zusammenhängen, steht in unserem Beitrag zur Befristung von Leiharbeitnehmern.
Was wir Personalverantwortlichen raten:
- Einsatzbeginn und Einsatzende jedes Leiharbeitnehmers zentral erfassen.
- Frühwarnung vor Ablauf der tariflichen oder gesetzlichen Höchstdauer einrichten.
- Tarifvertrag und Anwendbarkeit der Verlängerung schriftlich prüfen und ablegen.
- Vor jeder Übernahme die Beteiligung des Betriebsrats einplanen.
Konkrete Schritte für Beschäftigte und Personalverantwortliche
Beschäftigte sichern sich zuerst die Papiere. Der Verleiher muss Sie vor jeder Überlassung in Textform informieren und Ihnen ein Merkblatt der Bundesagentur aushändigen, so die Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung. Heben Sie Arbeitsvertrag, Einsatzmitteilungen und Nachweise auf. Das kostet nichts und hilft im Streitfall enorm.
Der Schnell-Check für Personalverantwortliche, fünf Punkte:
- Steht das Datum des Arbeitsvertrags beim Verleiher fest dokumentiert?
- Ist die Einsatzdauer pro Person erfasst und die Höchstdauer berechnet?
- Liegt für jeden Einsatz eine schriftliche Information samt Merkblatt vor?
- Wurde der Betriebsrat vor einer Übernahme rechtzeitig beteiligt?
- Ist geklärt, ob ein Tarifvertrag die Höchstdauer oder Fristen verändert?
Profi-Tipp: Sobald Auskünfte von Verleiher und Entleiher widersprüchlich sind oder die Höchstdauer überschritten scheint, nicht abwarten, sondern früh anwaltlich prüfen lassen.
Welche Pflichten dem Verleiher dabei obliegen, erläutern wir in unserem Beitrag zu den Pflichten des Verleihers.
Was Gerichte wirklich prüfen: eine anwaltliche Einschätzung
Aus der Praxis kennen wir wiederkehrende Probleme: lange Einsätze ohne Dokumentation, widersprüchliche Aussagen von Verleiher und Entleiher oder eine Übernahme ohne saubere Prüfung. Solche Fälle können vor dem Arbeitsgericht landen.
Gerichte prüfen unter anderem, ob die Sphären sauber getrennt sind, ob die Unterlagen stimmen und ob die Überlassungsdauer eingehalten wurde. Mein Rat an HR: Fristen automatisieren, Prozesse schriftlich festhalten, und lieber einmal zu früh nachfragen als einmal zu spät klagen müssen. Das spart fast immer Geld und Nerven.
— Ole Bödeker
Wir unterstützen Sie bei Verleih und Übernahme
Sie wollen Überlassungsdauer, Tarifbindung und Übernahmen rechtssicher aufsetzen? Als Kanzlei mit Erfahrung im Zeitarbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsrecht beraten wir Personaldienstleister und Entleiher zu AÜG, Vertragsgestaltung und Tarifverträgen, begleiten Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit und vertreten Sie vor den Arbeitsgerichten. Aktuelle Preisinformationen finden Sie auf unserer Website. Alle Leistungen finden Sie auf unserer Leistungsübersicht. Melden Sie sich bei uns, wir klären Ihren Fall gern.
FAQ
Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei Leiharbeit?
Der Betriebsrat des Entleihers wird vor einer Übernahme nach § 99 BetrVG beteiligt und bekommt die Erklärungen nach § 14 AÜG vorgelegt. Bei Fragen der betrieblichen Eingliederung redet er mit. Für arbeitsvertragliche Themen bleibt der Verleiher zuständig.
Wer ist bei Leiharbeit der Arbeitgeber?
Arbeitgeber ist der Verleiher. Er stellt Lohn, Kündigung und Zeugnis, wie die Bundesagentur für Arbeit darlegt. Der Entleiher gibt lediglich Weisungen im Einsatz.
Was heißt Leiharbeiter?
Ein Leiharbeiter ist bei einem Verleiher angestellt und wird an andere Unternehmen überlassen. Er arbeitet dort nach deren Weisungen, bleibt aber Beschäftigter des Verleihers. Näheres zur Abgrenzung finden Sie in unserem Beitrag zu entliehenen Mitarbeitern.
Welche Vorteile hat eine lange Betriebszugehörigkeit?
Sie verlängert die Kündigungsfristen nach § 622 BGB und wirkt sich auf Urlaub und Sonderzahlungen aus, sofern Vertrag oder Tarif das vorsehen. Bei Leiharbeitnehmern zählt dafür die Zeit beim Verleiher, nicht beim jeweiligen Kunden.
Quellen
- Zeitarbeit: Infos und Stellen | Bundesagentur für Arbeit
- Gesetze-im-internet
- § 14 AÜG – Einzelnorm
- 9 AZR 486/21 – Das Bundesarbeitsgericht












