Branchenzuschläge richtig anwenden: Stufen, Deckelung, Equal Pay

Branchenzuschläge wenden Sie in vier Schritten richtig an. Sie klären, ob ein Branchenzuschlagstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis überhaupt anwendbar ist. Sie ordnen den Kundenbetrieb der richtigen Branche zu. Sie zählen die Einsatzdauer korrekt, Unterbrechungen eingeschlossen, und Sie rechnen die Zuschlagsstufe aus, gegebenenfalls mit Deckelung. Klingt nach Routine. In der Praxis scheitert es aber selten an der Prozentzahl. Meist passieren die Fehler vorher: bei der Branchenzuordnung, beim Zählen der Monate oder bei der Frage, ob der Kunde ein Vergleichsentgelt geliefert hat. Hier zeigen wir, wie das sauber funktioniert und wo die Bundesagentur für Arbeit genau hinschaut.

Nanzka & Bödeker
Branchenzuschläge rechtssicher anwenden
Nanzka & Bödeker beraten Unternehmen zu AÜG-Fragen, Vertragsgestaltung und rechtlicher Absicherung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit.

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Kurz:

  • Branchenzuschläge sind die tarifliche Brücke, mit der Sie vom Equal-Pay-Grundsatz des § 8 AÜG länger als neun Monate abweichen dürfen. Das gilt aber nur, wenn der Tarifvertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und auch tatsächlich angewendet wird.
  • Ob ein Zuschlag fällig wird, hängt an der Branche des Kundenbetriebs. Der Sitz oder die Tarifbindung Ihres Kunden entscheidet das nicht allein.
  • Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen mit, wenn die Pause dazwischen nicht länger als drei Monate war.
  • Die Deckelung (häufig auf 90 % des Stundenentgelts einer vergleichbaren Stammkraft) senkt die Kosten. Sie funktioniert aber nur, wenn das Vergleichsentgelt dokumentiert ist.
  • Fehler bei Branchenzuschlägen sind keine Kleinigkeit. Sie können Nachzahlungen, Bußgelder und Probleme bei der ANÜ-Erlaubnis nach sich ziehen.

Was Branchenzuschläge rechtlich leisten

Der Ausgangspunkt steht im Gesetz. Nach § 8 Abs. 1 AÜG muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gewähren, das Arbeitsentgelt eingeschlossen. Ein Tarifvertrag darf davon abweichen. Beim Entgelt ist diese Abweichung aber grundsätzlich auf die ersten neun Monate einer Überlassung begrenzt.

Danach greift Equal Pay. Es sei denn, und hier kommen die Branchenzuschläge ins Spiel, ein Tarifvertrag erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 AÜG. Er muss zweierlei leisten:

  1. Spätestens nach 15 Monaten Überlassung erreicht der Leiharbeitnehmer ein Entgelt, das der Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tariflichen Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche festlegt.
  2. Nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen wird der Leiharbeitnehmer stufenweise an dieses Entgelt herangeführt.

Genau das tun die Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ). Sie erhöhen das Zeitarbeitsentgelt Stufe für Stufe, abhängig von der Einsatzdauer. Das Ziel heißt Equal Pay, nur eben gestreckt statt sofort. So beschreiben auch die Gewerkschaften der Einsatzbranchen den Mechanismus: Annäherung über die Zeit, nicht über Nacht.

Noch ein Punkt, der oft untergeht. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Tarifbindung können nach § 8 AÜG die Anwendung eines solchen Tarifvertrags vereinbaren. In der Zeitarbeit ist diese arbeitsvertragliche Bezugnahme der Normalfall. Damit hängt alles an der Klausel im Arbeitsvertrag. Ist sie unpräzise oder verweist sie auf einen Tarifvertrag, der so nicht mehr existiert, wackelt die gesamte Abweichung.

Und das ist 2026 kein theoretisches Problem. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das neue GVP-Tarifwerk. Es ersetzt die bisherigen iGZ- und BAP-Tarifverträge vollständig. Verhandelt haben es, wie die IG Metall Berlin berichtet, die DGB-Tarifgemeinschaft und der Gesamtverband der Personaldienstleister. Bezugnahmeklauseln aus Altverträgen gehören deshalb auf den Prüfstand.

Die Anwendung in fünf Prüfschritten

So gehen wir in Mandaten vor, wenn ein Personaldienstleister wissen will, ob und welcher Branchenzuschlag für einen konkreten Einsatz fällig ist.

1. Tarifanwendung beim Verleiher klären

Ist der Verleiher tarifgebunden, oder verweist der Arbeitsvertrag wirksam auf das Tarifwerk der Zeitarbeit samt Branchenzuschlagstarifverträgen? Ohne diese Grundlage gibt es keine Abweichung von Equal Pay. Es gilt dann Equal Pay ab dem ersten Tag. Viele Unternehmen merken das erst in der Prüfung.

2. Den Kundenbetrieb der Branche zuordnen

Das ist der Kern der Anwendung. Entscheidend ist, ob der Einsatzbetrieb in den fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Branchenzuschlagstarifvertrags fällt. Maßgeblich ist in der Regel, was der Betrieb überwiegend tut. Ob der Kunde selbst tarifgebunden ist, spielt dafür keine Rolle. Ein Maschinenbauer ohne Flächentarif ist also trotzdem ein Metallbetrieb.

Schwierig wird es bei Mischbetrieben. Ein Beispiel: Ein Kunststoffverarbeiter fertigt auch Metallkomponenten. Chemie, Kunststoff oder Metall? Die Antwort hängt vom Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit ab und nicht von der Abteilung, in der der Leiharbeitnehmer steht. Lassen Sie sich die Branchenzuordnung vom Kunden schriftlich bestätigen. Verlassen Sie sich darauf aber nicht blind, denn die Haftung für das Entgelt liegt beim Verleiher.

3. Die Einsatzdauer zählen

Gezählt wird die ununterbrochene Überlassung an denselben Entleiher. Frühere Überlassungen an denselben Entleiher werden nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit angerechnet, wenn die Unterbrechung drei Monate nicht übersteigt. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

4. Die Bemessungsgrundlage bestimmen

Der Zuschlag wird auf das tarifliche Stundenentgelt der Zeitarbeit in der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet. Entscheidend ist also, dass die Eingruppierung stimmt. Eine zu niedrige Entgeltgruppe zieht den Fehler durch jede Zuschlagsstufe.

5. Stufe und Deckelung anwenden

Erst jetzt kommt die Prozentzahl. Die konkreten Stufen stehen im jeweiligen Branchentarifvertrag. Die IG-Metall-Tarifkarte für die Metall- und Elektroindustrie ab 1. Januar 2026 zum Beispiel weist Entgelte und Branchenzuschläge je Entgeltgruppe und Einsatzdauer in Euro aus. In der Chemie kann der Zuschlag nach Angaben der IG BCE schon ab dem ersten Einsatztag beginnen. Prüfen Sie danach, ob eine Deckelung greift.

Einsatzdauer richtig zählen: ein Beispiel

Nirgends gehen so viele Euro verloren (oder werden so viele zu viel gezahlt) wie bei der Frage, in welcher Stufe ein Mitarbeiter eigentlich steht.

Angenommen, eine Lagerfachkraft arbeitet von Februar bis Mitte Mai bei einem Metallbetrieb. Dann folgt ein anderer Einsatz, und Anfang August kehrt sie zum ersten Kunden zurück. Die Pause liegt unter drei Monaten. Die Folge: Die Zeit von Februar bis Mai zählt mit. Der Mitarbeiter fängt also nicht wieder bei null an, sondern setzt in der bereits erreichten Zuschlagsstufe fort. Bei der neun- bzw. fünfzehnmonatigen Frist für Equal Pay läuft die Uhr ebenfalls weiter.

Was heißt das für die Lohnabrechnung? Ohne eine Einsatzhistorie pro Mitarbeiter und Entleiher können Sie das nicht zuverlässig abbilden. Auch die Gewerkschaftsseite betont, dass die Zuschlagsstufen ein genaues Controlling erfordern. Gerade bei Personalwechseln und Einsatzenden entstehen Lücken.

Zwei Fragen tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder auf:

  • Zählt ein Wechsel des Verleihers? Für die gesetzliche Frist kommt es auf die Überlassung an denselben Entleiher an. Wechselt der Mitarbeiter den Personaldienstleister und bleibt beim selben Kunden, ist die Lage ausdrücklich zu prüfen. Wer hier pauschal auf null setzt, geht ein Risiko ein.
  • Was ist mit Urlaub und Krankheit? Sie unterbrechen die Überlassung grundsätzlich nicht, solange der Einsatz rechtlich fortbesteht.

Die Details zur Neun-Monats-Grenze haben wir in unserem Beitrag Equal Pay ab wann zusammengestellt.

Die Deckelung: Kostenbremse mit Bedingung

Wer nach der Deckelung von Branchenzuschlägen fragt, sitzt meist auf der Entleiherseite und kalkuliert. Zu Recht. Nach der Tarifsystematik der Metall- und Elektroindustrie kann der Branchenzuschlag auf 90 % des laufenden regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Beschäftigten im Kundenbetrieb begrenzt werden.

Die Idee dahinter: Der Leiharbeitnehmer soll sich der Stammbelegschaft nähern, sie aber nicht überholen. Das kann passieren, wenn ein Kundenbetrieb unter dem Flächentarif zahlt und der Zuschlag stur nach Prozent läuft.

Rechenbeispiel mit fiktiven Zahlen

Position Betrag je Stunde
Tarifliches Zeitarbeitsentgelt (angenommen) 16,00 €
Branchenzuschlag der erreichten Stufe, angenommen 30 % 4,80 €
Entgelt ohne Deckelung 20,80 €
Stundenentgelt der vergleichbaren Stammkraft (angenommen) 22,00 €
Deckel: 90 % davon 19,80 €
Zu zahlender Zuschlag mit Deckelung 3,80 €

Ein Euro pro Stunde Unterschied. Bei einem Mitarbeiter in Vollzeit kommt so über ein Jahr ein vierstelliger Betrag zusammen, und bei zwanzig Leiharbeitnehmern lohnt sich die Rechnung für jeden Einkäufer.

Was die Deckelung voraussetzt

Die Deckelung greift nicht von selbst. In der Praxis braucht der Verleiher vom Kunden eine belastbare Angabe zum Vergleichsentgelt. Gemeint ist das laufende regelmäßige Stundenentgelt, Einmalzahlungen gehören nicht dazu. Fehlt diese Angabe, bleibt es beim vollen Zuschlag. Und ist sie falsch, steht der Verleiher bei einer Nachforderung allein da, sofern der Überlassungsvertrag nichts regelt.

Wir raten deshalb zu drei Dingen:

  • eine Klausel im Überlassungsvertrag, die den Kunden zur Mitteilung und Aktualisierung des Vergleichsentgelts verpflichtet,
  • eine Freistellungsregelung für den Fall falscher Angaben,
  • eine Ablage der Vergleichsentgelte je Einsatz, die einer Prüfung standhält.

Die Dokumentation der Vergleichslöhne entscheidet bei Prüfungen der Bundesagentur oft darüber, ob ein Bußgeld droht oder die Überlassung als rechtskonform gilt.

Die Untergrenze nach unten

Die Deckelung begrenzt nur den Zuschlag. Die gesetzliche Lohnuntergrenze unterschreitet sie nie. Nach der Siebten Lohnuntergrenzen-Verordnung des BMAS, die am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, steigt das Mindeststundenentgelt in der Zeitarbeit in Stufen, zum 1. April 2027 auf 15,87 € brutto. Tarifverträge dürfen diese Werte nach § 3a AÜG nicht unterschreiten. Mehr zu den aktuellen Stufen finden Sie in unserem Beitrag zum Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026.

Typische Konstellationen und ihre Folgen

Konstellation Rechtsfolge Was Sie tun sollten
Kein wirksamer Verweis auf das Tarifwerk im Arbeitsvertrag Equal Pay ab dem ersten Tag Arbeitsverträge prüfen, Bezugnahme auf das GVP-Tarifwerk anpassen
Kundenbetrieb fällt unter keinen TV BZ Tarifentgelt bis neun Monate, danach Equal Pay Rechtzeitig Vergleichsentgelt ermitteln oder Einsatz planen
Kundenbetrieb fällt unter einen TV BZ Zuschlagsstufen, gleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten Stufenwechsel automatisiert überwachen
Rückkehr zum Kunden nach weniger als drei Monaten Pause Vorzeiten zählen mit Einsatzhistorie je Entleiher führen
Vergleichsentgelt des Kunden liegt unter dem Flächentarif Deckelung kann greifen Vergleichsentgelt schriftlich anfordern und ablegen
Einsatz nähert sich 18 Monaten Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG Einsatzende oder tarifliche Öffnung beim Entleiher prüfen

Die letzte Zeile wird gern vergessen. Branchenzuschläge verlängern die Zeit ohne Equal Pay bis höchstens 15 Monate. An der Überlassungshöchstdauer ändern sie nichts. Das sind zwei Fristen nach zwei verschiedenen Regeln, und beide laufen gleichzeitig.

Fehler, die wir in der Praxis immer wieder sehen

Manche Fehler wiederholen sich so zuverlässig, dass wir sie fast vorhersagen können.

Die Branche wird nach dem Namen des Kunden bestimmt. „Müller Logistik“ klingt nach Logistik. Wenn der Betrieb aber überwiegend Bauteile montiert, sieht das anders aus. Der Firmenname ist kein Prüfkriterium.

Die Stufe wird manuell gepflegt. Excel-Tabellen, die eine Disponentin nebenbei führt, gehen spätestens bei ihrem Urlaub schief. Stufenwechsel gehören in die Abrechnungssoftware, mit Stichtag und Warnung.

Die Deckelung wird angewendet, ohne dass ein Beleg vorliegt. Ein Anruf beim Schichtleiter („Unsere Leute bekommen so um die 20 Euro“) ist kein Vergleichsentgelt. In einer Prüfung ist so eine Angabe wertlos.

Der TV BZ wird als Freibrief verstanden. Die Rechtsprechung von EuGH und BAG hat den Gleichstellungsgrundsatz gestärkt. Tarifliche Abweichungen müssen den Leiharbeitnehmern einen Gesamtschutz gewähren, etwa durch die Fortzahlung des Entgelts in einsatzfreien Zeiten. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt hin. Wer in seinen Arbeitsverträgen an diesem Ausgleich spart, gefährdet die Abweichung insgesamt, und zwar nicht nur beim Zuschlag.

Nach 15 Monaten wird weitergemacht wie bisher. Spätestens dann muss das tariflich festgelegte gleichwertige Entgelt erreicht sein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Equal-Pay-Abstand rechnerisch nachzuweisen. Wie Sie das Vergleichsentgelt sauber ermitteln, zeigt unser Leitfaden zur Equal-Pay-Berechnung.

Fehler, die wir in der Praxis immer wieder sehen — overview diagram

Was bei einer Prüfung durch die Bundesagentur auf dem Spiel steht

Branchenzuschläge sind keine reine Abrechnungsfrage. Gewährt ein Verleiher die Arbeitsbedingungen nach § 8 AÜG nicht, ist das nach § 16 AÜG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden kann. Schwerer wiegt oft etwas anderes: Nach § 3 AÜG kann die Erlaubnis versagt werden, wenn der Verleiher den Gleichstellungsgrundsatz nicht einhält. Und ohne Erlaubnis gibt es kein Geschäftsmodell.

Dazu kommen die Nachforderungen der Mitarbeiter, für die Lohnrückstände über die Ausschlussfristen hinaus streitig werden können, sowie Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung. Ein falsch gezählter Einsatz kostet also mehrfach.

In der Prüfung fragt die Behörde typischerweise nach den Arbeitsverträgen mit Bezugnahmeklausel, den Überlassungsverträgen, den Lohnabrechnungen mit ausgewiesenen Zuschlägen und, soweit eine Deckelung angewendet wurde, nach den Belegen zum Vergleichsentgelt. Unsere Checkliste zur Bundesagentur-Prüfung hilft bei der Vorbereitung.

Unsere Sicht auf die Branchenzuschläge

Wir halten das System der Branchenzuschläge für besser als seinen Ruf. Es gibt Personaldienstleistern und Entleihern einen planbaren Weg zwischen Tariflohn und Equal Pay. Wer nach neun Monaten das Vergleichsentgelt eines Kundenbetriebs aufschlüsseln muss, mit Zulagen, Prämien und Sachbezügen, weiß, wie viel Streit eine Stufentabelle erspart.

Kritisch sehen wir, wie viele Unternehmen die Anwendung behandeln: als Aufgabe der Lohnbuchhaltung. Die Rechenschritte sind dort gut aufgehoben. Die Weichen werden aber im Vertrieb und in der Vertragsgestaltung gestellt, nämlich bei der Branchenzuordnung des Kunden, der Klausel zum Vergleichsentgelt und der Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Wenn dort Fehler passieren, rechnet die Buchhaltung präzise das Falsche aus.

Unsere Erfahrung aus über 20 Jahren Beratung im Arbeitnehmerüberlassungsrecht: Die teuersten Fälle beginnen fast nie mit böser Absicht. Sie beginnen mit einer Annahme, die niemand überprüft hat. Das neue GVP-Tarifwerk ist ein guter Anlass, diese Annahmen einmal systematisch zu überprüfen.

— Ole Bödeker

Rechtssicherheit für Ihre Zuschlagspraxis

Sie wollen wissen, ob Ihre Arbeitsverträge, Überlassungsverträge und Abrechnungsprozesse den Anforderungen an Branchenzuschläge und Equal Pay standhalten? Wir prüfen Ihre Bezugnahmeklauseln, gestalten Überlassungsverträge mit belastbaren Regelungen zum Vergleichsentgelt und begleiten Sie bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit. Bei Streitigkeiten vertreten wir Sie vor dem Arbeitsgericht. Dabei haben Sie einen persönlichen Ansprechpartner und transparente Gebühren. Einen Überblick über unsere Beratung zu Tarifverträgen, Equal Pay und Equal Treatment finden Sie auf unserer Startseite, alle weiteren Leistungen rund um das AÜG auf der Leistungsseite. Wer zuerst die Grundlagen auffrischen möchte, findet sie in unserem Leitfaden Branchenzuschläge einfach erklärt.

Häufige Fragen zu Branchenzuschlägen

Wer zahlt den Branchenzuschlag, Verleiher oder Entleiher?

Der Verleiher schuldet dem Leiharbeitnehmer das Entgelt einschließlich Zuschlag, denn er ist der Arbeitgeber. Wirtschaftlich gibt er die Kosten in der Regel über den Verrechnungssatz an den Entleiher weiter. Wie das geschieht, regelt der Überlassungsvertrag, und dort sollten Stufenwechsel ausdrücklich vorgesehen sein.

Was bedeutet TV BZ?

TV BZ steht für Tarifvertrag über Branchenzuschläge. Diese Tarifverträge regeln für einzelne Einsatzbranchen, wie das Entgelt von Leiharbeitnehmern mit zunehmender Einsatzdauer stufenweise steigt. Erfüllen sie die Anforderungen des § 8 Abs. 4 AÜG, darf das Entgelt bis zu 15 Monate vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen.

Wann darf der Branchenzuschlag gedeckelt werden?

Die Deckelung ist zulässig, wenn der anwendbare Tarifvertrag sie vorsieht und das Vergleichsentgelt einer Stammkraft im Kundenbetrieb bekannt ist. In der Metall- und Elektroindustrie liegt die Grenze bei 90 % des laufenden regelmäßigen Stundenentgelts. Ohne belastbaren Nachweis des Vergleichsentgelts sollten Sie den vollen Zuschlag zahlen.

Beginnt die Zuschlagsstufe nach einer Einsatzpause von vorn?

Nur wenn die Pause beim selben Entleiher länger als drei Monate gedauert hat. Bei kürzeren Unterbrechungen werden frühere Einsatzzeiten angerechnet, und der Mitarbeiter setzt in der bereits erreichten Stufe fort. Das gilt entsprechend für die gesetzlichen Fristen zu Equal Pay.

Quellen

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