Für den Einsatzplatz trägt der Entleiher die Arbeitsschutzpflichten, der Verleiher bleibt Arbeitgeber und muss abstimmen und dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung bei Leiharbeit stützt sich auf das Arbeitsschutzgesetz, das AÜG und die DGUV Regel 115-801. Am Ende stehen zwei Dinge: eine dokumentierte Beurteilung und eine abgestimmte Arbeitsschutzvereinbarung zwischen beiden Seiten.
Kurz gesagt:
- Der Entleiher beurteilt Gefährdungen am konkreten Einsatzplatz und unterweist vor Arbeitsbeginn; der Verleiher bleibt Arbeitgeber und stimmt Beurteilung, Vorsorge und Dokumentation mit ihm ab.
- Besichtigen Sie jeden Einsatzplatz vor Ort, besonders bei wechselnden Einsätzen, denn eine pauschale Beurteilung genügt nicht; Schutzmaßnahmen müssen zuerst technisch, dann organisatorisch und zuletzt personenbezogen ansetzen.
- Die schriftliche Vereinbarung muss Tätigkeiten, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Zuständigkeiten für persönliche Schutzausrüstung und Unterweisung regeln sowie Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt Zugang zum Einsatzplatz sichern.
- Der Entleiher muss Leiharbeitnehmer vor der ersten Schicht und bei Änderungen unterweisen; halten Sie Datum und Unterschrift im Protokoll fest.
- Widersprechen sich die Beurteilungen, stoppen Sie den Einsatz bis zur Klärung oder sichern Sie ihn ab und dokumentieren Sie die Abstimmung zwischen beiden Seiten schriftlich.
Wer muss was tun: Pflichten von Verleiher und Entleiher
Die Rechtslage ist klarer, als es in der Praxis oft wirkt. Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und deren Dokumentation. Das gilt für den Verleiher als Vertragsarbeitgeber. Gleichzeitig gelten für die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften des Entleihers, wie im AÜG geregelt. Der Entleiher muss vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichten.
Wer hat nun welche Aufgabe?
- Entleiher: Er kennt den Arbeitsplatz, beurteilt dessen Gefährdungen, unterrichtet und unterweist, stellt geeignete Arbeitsmittel bereit und bindet den Leiharbeitnehmer in seine Arbeitsschutzorganisation ein.
- Verleiher: Er wählt geeignete Beschäftigte aus, fordert die Beurteilung des Einsatzplatzes an, dokumentiert und achtet auf die Vorsorge.
- Beide gemeinsam: Sie tauschen ihre Beurteilungen aus oder erstellen sie zusammen. Die DGUV Regel 115-801 konkretisiert das und stellt Formulare zur Abstimmung bereit.
Vertiefend zu den Entleiherpflichten haben wir einen Beitrag zu den Pflichten nach dem AÜG geschrieben.
So läuft die Beurteilung am Einsatzplatz ab
Ohne Blick auf den Arbeitsplatz geht es nicht. Das sagt auch die VBG aus der Praxis: Viele Gefährdungen erkennt man nur vor Ort. Die Reihenfolge, die sich bewährt hat:
- Vorhandene Gefährdungsbeurteilung des Einsatzplatzes einsehen oder übergeben lassen.
- Gemeinsame Arbeitsplatzbesichtigung durch Entleiher, Fachkraft für Arbeitssicherheit und, wo möglich, den Verleiher.
- Gefährdungen erfassen: physisch, chemisch, biologisch, organisatorisch, psychisch.
- Maßnahmen festlegen, und zwar nach dem T-O-P-Prinzip: erst technisch, dann organisatorisch, zuletzt personenbezogen.
- Ergebnis mit dem Verleiher abstimmen und dokumentieren.
- Unterweisung durchführen, bevor die Arbeit beginnt.
Das T-O-P-Prinzip steht so in der DGUV Regel 115-801. Besondere Sorgfalt braucht es bei wechselnden Einsätzen: Wer an wechselnden Einsatzorten arbeitet, trifft auf unterschiedliche Gefährdungsbilder. Eine pauschale Beurteilung „Lager allgemein“ trägt dann nicht.
Profi-Tipp: Legen Sie für jeden Einsatzplatz eine kurze, aktuelle Tätigkeitsbeschreibung bereit. Sie erleichtert die Besichtigung bei jedem neuen Leiharbeitnehmer.
Die Arbeitsschutzvereinbarung: Inhalt und Praxis
Zwischen Verleiher und Entleiher gehört schriftlich geklärt, wer wofür einsteht. Die Vereinbarung muss nicht lang sein, aber vollständig. Mindestens gehören hinein:
- Tätigkeitsbeschreibung und die dazugehörigen Gefährdungen
- festgelegte Schutzmaßnahmen
- Zuständigkeit für persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Unterweisungspflichten und betriebsärztliche Betreuung
- Zugang für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt zum Einsatzplatz
Ob Sie eine eigene Vereinbarung abschließen oder die Punkte in den Überlassungsvertrag aufnehmen, ist Geschmackssache. Entscheidend ist, dass nichts offen bleibt. Als Vorlage taugen die DGUV-Formulare zum Überlassungsprozess, inklusive PSA-Listen und Bewertungsschema. Benennen Sie feste Ansprechpartner auf beiden Seiten und halten Sie fest, wie Änderungen gemeldet werden.
Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge
Unterwiesen wird vor der ersten Schicht, nicht danach. Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher für die Unterweisung zuständig, auch bei Änderungen am Arbeitsplatz oder neuen Arbeitsmitteln. Näheres regelt § 12 ArbSchG.
Bei der Vorsorge gilt: Der Betriebsarzt muss Arbeitsplatz und Gefährdungen kennen. Die BAuA erläutert die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Bei mehreren Vorsorgeanlässen kann eine Bündelung in einem Termin möglich sein. Wie die Pflichten zwischen Verleiher und Entleiher verteilt sind, erklärt unser Beitrag zur Arbeitsmedizin in der Leiharbeit.
- Unterweisungsprotokoll mit Datum und Unterschrift
- Qualifikationsnachweise des Leiharbeitnehmers
- Eignungsabfrage bei besonderen Gefährdungen, etwa Hitze oder Lärm
- Weitergabe der Gefährdungsinformationen an Betriebsarzt und Verleiher
Zeitarbeitnehmer haben laut BAuA wegen wechselnder Einsatzorte ein erhöhtes Unfallrisiko. Genau deshalb zählt die Unterweisung am ersten Tag.
Dokumentation und Wirksamkeitsprüfung
Das ArbSchG sieht vor, Ergebnis, Maßnahmen und Prüfergebnisse in geeigneten Unterlagen festzuhalten. Eine Beurteilung ist kein statisches Dokument. Ändern sich Arbeitsplatz, Maschinen oder Abläufe, muss sie nachgezogen werden.
Diese Unterlagen sollten griffbereit sein:
- Gefährdungsbeurteilung des Einsatzplatzes
- Unterweisungsprotokolle
- Arbeitsschutzvereinbarung
- Protokolle der Arbeitsplatzbesichtigung
- PSA-Listen und Ausgabenachweise
Für die Wirksamkeitsprüfung legen Sie ein Intervall fest, benennen Verantwortliche und halten Datum, Beteiligte und das Ergebnis des Maßnahmentests fest. Fehlt dieser Nachweis, wird es in einer Prüfung eng. Mehr zu den Pflichtmaßnahmen finden Sie in unserem Beitrag zum Arbeitsschutz in der Zeitarbeit.
Praxis-Tipps aus unserer Beratung: Fallen und Haftungsrisiken
Die häufigste Falle: Man lässt sich Papiere schicken, kommt aber nie auf die Fläche. Sehen Sie deshalb vertraglich Zugang für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt vor, statt nur Dokumente zu verlangen. Belegen Sie die Wirksamkeitsprüfung mit Protokoll, Foto und Unterschriften. Und wenn Beurteilungen von Verleiher und Entleiher einander widersprechen: Einsatz bis zur Klärung stoppen oder absichern, beide Seiten schriftlich konfrontieren, erst dann weiterarbeiten lassen.

Profi-Tipp: Halten Sie jede Abstimmung per E-Mail oder Protokoll fest. Im Streitfall zählt, was belegt ist.
Unsere Einschätzung: Besichtigung schlägt Papier
Ich halte nichts von Beurteilungen, die nur im Ordner existieren. Ein Besuch am Arbeitsplatz bringt oft mehr als eine reine Prüfung der Formulare. Holen Sie uns spätestens dazu, wenn Ihnen der Verleiher die Einsicht verweigert, die Angaben im Überlassungsvertrag nicht zur Realität passen oder eine Prüfung der Bundesagentur ansteht. Ein typischer Fall: Ein Leiharbeitnehmer bedient im Lager ohne Einweisung einen Stapler, niemand kann die Unterweisung belegen. Dann zählt eine saubere Nachdokumentation.
— Ole Bödeker
So unterstützen wir Sie konkret

Wir prüfen und passen Ihre Arbeitsschutzvereinbarungen an, schließen Dokumentationslücken und begleiten Sie bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit. Wir sind auf Zeitarbeit spezialisiert. Das senkt Ihr Haftungsrisiko spürbar.
- Prüfung von Überlassungsverträgen und Arbeitsschutzvereinbarungen
- Begleitung bei Prüfungen der Bundesagentur
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Alle Details finden Sie auf unserer Leistungsseite. Schreiben Sie uns für einen Termin.
FAQ
Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung bei Leiharbeit verantwortlich?
Der Entleiher beurteilt die Gefährdungen am Einsatzplatz und unterrichtet über sie. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber und stimmt die Beurteilung mit dem Entleiher ab. Beide Seiten tragen Verantwortung.
Muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?
Ja. Das ArbSchG sieht vor, Ergebnis, Maßnahmen und Prüfergebnisse in geeigneten Unterlagen festzuhalten. Dazu gehören auch Unterweisungsprotokolle und die Wirksamkeitsprüfung.
Wer unterweist den Leiharbeitnehmer?
Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG liegt beim Entleiher, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderungen. Der Verleiher sollte sich die Durchführung bestätigen lassen.
Brauche ich eine eigene Arbeitsschutzvereinbarung?
Nicht zwingend als separates Dokument. Die Inhalte können im Überlassungsvertrag stehen, müssen aber vollständig und nachweisbar sein. Als Vorlage dienen die DGUV-Formulare.
Quellen
- Dguv
- BAuA – Arbeitsmedizinische Vorsorge – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- ArbSchG – Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
- Vbg












