Ein eingetragener Verein (e.V.) als Rechtsform für reguläre Arbeitnehmerüberlassung? Kurze Antwort: In aller Regel nein. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform, und das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss 1 ABR 62/12 klargestellt, dass auch Vereinsmitglieder als Arbeitnehmer im Sinne des AÜG anzusehen sind, sobald sie weisungsabhängig und gegen Entgelt an Dritte überlassen werden. Die Bundesagentur für Arbeit prüft nicht die Satzung, sondern die wirtschaftliche Realität. Wer das ignoriert, riskiert Bußgelder bis zu 500.000 €, den Entzug der Verleiherlaubnis und den Verlust der Gemeinnützigkeit.
Was sofort zu tun ist:
- Prüfen Sie, ob Ihr Verein Mitglieder oder Beschäftigte entgeltlich und weisungsgebunden an Drittunternehmen überlässt.
- Fordern Sie Satzung und eine Musterlohnabrechnung an, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
- Liegt auch nur ein Zweifel vor, lassen Sie die Struktur anwaltlich prüfen, bevor die Bundesagentur für Arbeit es tut.
Schnell-Check: Passt der e.V. zu Ihrem Modell?
Zwei Minuten, sechs Fragen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Kombination sofort Handlungsbedarf auslöst.
| Prüfpunkt | Grün (kein Problem) | Gelb (Anpassung nötig) | Rot (e.V. ungeeignet) |
|---|---|---|---|
| Zweck laut Satzung | Rein ideell, keine wirtschaftliche Tätigkeit | Wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck | Hauptzweck ist Personalvermittlung |
| Entgeltstruktur | Nur Aufwandsersatz | Pauschalen ohne klare Trennung | Regelmäßige Vergütung für Überlassene |
| Weisungsabhängigkeit | Keine fachliche Weisung durch Dritte | Teilweise Weisung durch Entleiher | Vollständige Eingliederung beim Entleiher |
| Liquiditätsnachweis | Nicht relevant (kein Verleiher) | Schwer darstellbar | Satzungsbedingte Mittelbindung verhindert Nachweis |
| Satzungsgemäße Mittelverwendung | Klar geregelt, ideell gebunden | Graubereich | Mittel fließen in wirtschaftliche Aktivitäten |
| Equal Pay/Equal Treatment | Nicht anwendbar | Teilweise umgesetzt | Nicht geregelt |
Profi-Tipp: Verlangen Sie als erstes zwei Dokumente: die aktuelle Satzung und eine Musterlohnabrechnung für einen überlassenen Mitarbeiter. Aus diesen beiden Unterlagen lässt sich in wenigen Minuten erkennen, ob die wirtschaftliche Realität mit dem ideellen Vereinszweck noch vereinbar ist.
Was das AÜG und das BAG zur Rechtsform e.V. sagen
Die entscheidende Norm ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG: Wer als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen will, braucht eine Erlaubnis. Ob der Verleiher dabei Gewinnerzielungsabsicht hat, spielt keine Rolle mehr, seit das Merkmal „gewerbsmäßig“ 2011 durch „im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit“ ersetzt wurde.
Das BAG hat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (Az. 1 ABR 62/12) nach Vorlage an den EuGH entschieden: Eine Überlassung von Arbeitnehmern liegt auch dann vor, wenn ein Verein seine Mitglieder, die aufgrund ihrer Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind, an ein entleihendes Unternehmen überlässt, damit sie dort hauptberuflich weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichten. Die Rechtsform des Verleihers ist ohne Bedeutung.
Konkret bedeutet das: Selbst wenn kein klassischer Arbeitsvertrag zwischen Verein und Mitglied besteht, greift das AÜG, sobald die wirtschaftliche Realität einer Überlassung entspricht. Der EuGH hatte zuvor in der Rechtssache C-216/15 bestätigt, dass die EU-Richtlinie 2008/104/EG auch auf nicht erwerbsorientierte Vereine anwendbar ist.
Für die Praxis folgen daraus vier Kernbegriffe:
- Verleihunternehmen: Jede Organisation, die Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen entgeltlich an Dritte überlässt, unabhängig von Rechtsform oder Gewinnabsicht.
- Überlassung: Die Zurverfügungstellung einer Person zur weisungsabhängigen Arbeitsleistung bei einem Dritten.
- Equal Pay/Equal Treatment: Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammmitarbeiter beim Entleiher.
- Erlaubnispflicht: Ohne Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ist jede Überlassung illegal, unabhängig davon, wie der Vertrag bezeichnet wird.
Welche Sanktionen drohen bei Zeitarbeit über einen e.V.?
Die Risiken sind konkret und teuer. Drei typische Szenarien aus der Praxis:
Szenario 1: Die Satzung erlaubt wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck. Der Verein überlässt Mitglieder gegen ein „Gestellungsentgelt“. Die Bundesagentur für Arbeit stuft das als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung ein. Ohne Erlaubnis droht sofortige Untersagung.
Szenario 2: Vereinsmitglieder erhalten regelmäßige Vergütung und werden fachlich durch den Entleiher angewiesen. Das Finanzamt erkennt die Gemeinnützigkeit ab, weil der Verein faktisch wirtschaftlich tätig ist. Steuerliche Vergünstigungen müssen rückwirkend zurückgezahlt werden.
Szenario 3: Eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit deckt fehlende AÜG-Meldungen und unvollständige Überlassungsverträge auf. Ergebnis: Bußgeldverfahren und Entzug der Erlaubnis.

| Verstoß | Mögliche Folge | Finanzielle Größenordnung |
|---|---|---|
| Überlassung ohne Erlaubnis | Untersagung, Bußgeld | Bis zu 500.000 € |
| Fehlende Kennzeichnung im Überlassungsvertrag | Bußgeld | 500.000 € |
| Verletzung Equal Pay | Nachzahlung Lohn + Sozialversicherung | Fallabhängig, oft fünfstellig |
| Verlust Gemeinnützigkeit | Steuerrückforderungen, Nachzahlungen | Mehrjährige Rückwirkung |
Praktische Compliance-Fehler entstehen besonders häufig dort, wo die Trennung zwischen ideeller und wirtschaftlicher Sphäre des Vereins nicht sauber dokumentiert ist. Kleine Unklarheiten in Satzung oder Abrechnungen können die Erlaubnis gefährden.
AÜG-Erlaubnis beantragen: Schritte, Nachweise und Kosten
Wer trotzdem als e.V. oder in einer anderen Rechtsform Arbeitnehmer verleihen will, braucht zwingend die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Der Ablauf:
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt (auch für e.V. bei wirtschaftlicher Tätigkeit erforderlich).
- Unterlagen zusammenstellen: Polizeiliches Führungszeugnis der Geschäftsführung, Handelsregisterauszug (bzw. Vereinsregisterauszug), Berufsgenossenschaftsbescheinigung, Muster-Arbeitsvertrag und Muster-Überlassungsvertrag.
- Liquiditätsnachweis erbringen: Die Bundesagentur für Arbeit verlangt den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel.
- Antrag einreichen bei der zuständigen Agentur für Arbeit; Bearbeitungsdauer in der Regel sechs bis zwölf Wochen.
- Prüfung durch die Bundesagentur: Zuverlässigkeit, Liquidität und Unternehmenskonzept werden geprüft. Bei Auffälligkeiten folgen Rückfragen oder Vor-Ort-Prüfungen.
- Erlaubniserteilung: Zunächst befristet auf ein Jahr, danach unbefristet möglich bei nachgewiesener Zuverlässigkeit.
Liquiditätsanforderung: Mindestens 10.000 € für bis zu fünf Leiharbeitnehmer, zuzüglich 2.000 € pro weiterem Mitarbeiter.
Ein e.V. scheitert an dieser Anforderung häufig, weil satzungsbedingte Mittelbindung die Vorlage liquider Mittel erschwert. Eine GmbH kann diesen Nachweis über Stammkapital und Bankbestätigung deutlich einfacher erbringen.
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| Behördengebühr für die befristete Ersterlaubnis fällt an |
| Anwaltliche Begleitung bei der Antragstellung ist üblich und verursacht variable Kosten |
| Vertragsanpassungen bei Arbeits- und Überlassungsverträgen sind erforderlich und verursachen variable Kosten |
| Die Bearbeitungsdauer beträgt üblicherweise mehrere Wochen |
Überlassungsverträge müssen als solche klar erkennbar sein und Angaben zu vergleichbaren Stammmitarbeitern beim Entleiher enthalten. Das ist keine Formalie, sondern Pflichtinhalt nach AÜG.
Welche Rechtsformen sind für Zeitarbeit tatsächlich geeignet?
Die Praxis zeigt: Für operative Arbeitnehmerüberlassung führt kaum ein Weg an einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft vorbei.
- GmbH: Klare Haftungsbeschränkung, Stammkapital einer GmbH ermöglicht in der Regel einen einfacheren Liquiditätsnachweis, hohe Akzeptanz bei der Bundesagentur für Arbeit und bei Verbänden wie dem iGZ. Verbandsmitgliedschaft setzt Erlaubnis und Handelsregistereintrag voraus, was operative e.V. strukturell ausschließt.
- UG (haftungsbeschränkt): Gründung ab 1 € Stammkapital möglich, Haftungsbeschränkung vorhanden, aber geringeres Ansehen als GmbH und erschwerter Liquiditätsnachweis bei niedrigem Kapital.
- GmbH & Co. KG: Sinnvoll bei Investorenbeteiligung oder komplexeren Gesellschaftsstrukturen; höherer Verwaltungsaufwand.
- e.V.: Nur denkbar für sehr eng begrenzte, nicht-kommerzielle Einsätze mit vollständiger Transparenz gegenüber Behörden und Finanzverwaltung. Für reguläre Zeitarbeit strukturell ungeeignet.
Wer einen Verein mit ideellen Zwecken betreibt und daneben operative Zeitarbeit anbieten will, sollte eine separate GmbH gründen und die Buchhaltung vollständig trennen. Dienstverträge zwischen Verein und GmbH müssen fremdüblich gestaltet sein, sonst droht steuerrechtliche Zurechnung. Auch belgische Erfahrungen mit flexiblen Beschäftigungsmodellen zeigen, dass klare Vertragsstrukturen die Grundvoraussetzung für rechtssichere Personalüberlassung sind.
Profi-Tipp: Gründen Sie für die operative Verleihfunktion eine eigenständige GmbH. Der Verein kann Gesellschafter sein, darf aber nicht selbst als Verleiher auftreten. Trennen Sie Bankkonten, Buchhaltung und Verträge von Anfang an vollständig.

Wie Nanzka & Bödeker Mandanten konkret unterstützt
Nanzka & Bödeker begleitet Personaldienstleister und Unternehmen bei allen Schritten rund um die Arbeitnehmerüberlassung, mit über 20 Jahren Erfahrung im Zeitarbeitsrecht unter der Leitung von Ole Bödeker.
Die Leistungen im Überblick:
- Erlaubnis-Check: Prüfung, ob Ihre aktuelle Struktur erlaubnispflichtig ist und welche Unterlagen fehlen.
- Antragstellung: Vollständige Vorbereitung und Einreichung des Erlaubnisantrags bei der Bundesagentur für Arbeit.
- Vertragsprüfung: Analyse und Anpassung von Arbeits- und Überlassungsverträgen auf AÜG-Konformität, inklusive rechtssicherer Vertragsklauseln.
- Begleitung bei Prüfungen: Unterstützung bei Vor-Ort-Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit.
- Bußgeldverfahren: Vertretung bei Sanktionsverfahren und Widersprüchen.
- Compliance-Monitoring: Laufende Beratung zu Equal Pay, Tarifbindung und Meldepflichten.
Der Ablauf eines Mandats folgt vier Schritten: Erstprüfung der Unterlagen (in der Regel innerhalb von 48 Stunden), individuelles Angebot, Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen und laufende Betreuung. Transparente Honorare, keine versteckten Kosten.
Was HR und Geschäftsführung in den nächsten 30 Tagen tun sollten
- Sofort (Tag 1 bis 7): Satzung auf wirtschaftliche Tätigkeiten prüfen. Verantwortlich: Geschäftsführung. Unterlagen: aktuelle Satzung, letzte drei Lohnabrechnungen überlassener Personen.
- Woche 1 bis 2: Alle laufenden Überlassungsverhältnisse dokumentieren. Verantwortlich: HR. Prüfen, ob Überlassungsverträge die Kennzeichnungspflicht nach AÜG erfüllen.
- Woche 2 bis 3: Liquiditätssituation mit Finance klären. Kann der Verein die geforderten Nachweise erbringen? Falls nein, Rechtsformwechsel oder Ausgliederung prüfen.
- Woche 3 bis 4: Anwaltliche Prüfung der Gesamtstruktur durch Nanzka & Bödeker anstoßen. Bei unklarer Rechtslage: Überlassungen vorübergehend aussetzen, bis Rechtssicherheit besteht.
Sofortmaßnahme bei konkretem Verdacht auf unerlaubte Überlassung: Überlassungen stoppen, bis die Erlaubnispflicht nach AÜG geklärt ist. Das ist unbequem, aber deutlich günstiger als ein Bußgeldverfahren.
Ein e.V. ist für reguläre Arbeitnehmerüberlassung strukturell ungeeignet, weil das AÜG auf die wirtschaftliche Realität abstellt und nicht auf die Rechtsform.
| Thema | Details |
|---|---|
| AÜG gilt für alle Rechtsformen | Auch Vereine ohne Gewinnabsicht unterliegen dem AÜG, sobald sie Mitglieder weisungsabhängig gegen Entgelt überlassen. |
| BAG-Entscheidung 1 ABR 62/12 | Das BAG hat bestätigt, dass Vereinsmitglieder Arbeitnehmer im Sinne des AÜG sein können. |
| Liquiditätsnachweis | Mindestens 10.000 € für bis zu fünf Leiharbeitnehmer, plus 2.000 € pro weiterem, sind bei der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. |
| Empfohlene Alternative | Für operative Zeitarbeit ist die GmbH die rechtssicherste und behördlich akzeptierteste Rechtsform. |
| Nanzka & Bödeker | Spezialisierte Kanzlei für AÜG-Erlaubnis, Vertragsgestaltung und Begleitung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit. |
Warum ich von e.V.-Lösungen in der Zeitarbeit fast immer abrate
Ich habe Mandate begleitet, bei denen gut gemeinte Vereinskonstruktionen jahrelang funktioniert haben, bis die Bundesagentur für Arbeit eine Routineprüfung durchgeführt hat. Was dann folgte, war kein Bußgeld, das man einfach zahlt und weitermacht. Es war eine vollständige Neubewertung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt, Nachzahlungen für mehrere Jahre und ein Rechtsformwechsel unter Zeitdruck. Der Verein hatte die Überlassung als „Mitgliedergestellung“ bezeichnet, die Abrechnungen sahen aber aus wie klassische Lohnzettel, und die Mitglieder arbeiteten ausschließlich nach Weisung des Entleihers. Das AÜG interessiert sich nicht für Bezeichnungen.
Meine klare Empfehlung: Wer operative Zeitarbeit betreiben will, gründet eine GmbH. Wer einen Verein mit ideellen Zwecken hat und daneben gelegentlich Mitglieder vermittelt, trennt das organisatorisch und buchhalterisch vollständig. Ein e.V. kann in sehr engen Ausnahmefällen denkbar sein, etwa bei nicht-kommerziellen, ehrenamtlichen Einsätzen mit vollständiger Transparenz gegenüber Behörden. Aber das ist die Ausnahme, nicht die Regel, und selbst dann sollte die Struktur anwaltlich geprüft sein, bevor die erste Überlassung stattfindet.
Rechtssichere Unterstützung bei AÜG, Erlaubnis und Vertragsgestaltung
Nanzka & Bödeker bietet Personaldienstleistern und Unternehmen eine direkte, praxisnahe Lösung: Statt monatelanger Unsicherheit erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden eine erste Einschätzung Ihrer Situation, gefolgt von einem konkreten Maßnahmenplan.

Der ANÜ-Online-Check in 5 Minuten zeigt Ihnen sofort, ob Ihre aktuelle Struktur erlaubnispflichtig ist und wo Handlungsbedarf besteht. Für komplexere Fälle, etwa laufende Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen notwendigen Rechtsformwechsel, stehen Ihnen Ole Bödeker und das Team von Nanzka & Bödeker mit über 20 Jahren Erfahrung im Zeitarbeitsrecht zur Seite. Die Abrechnung erfolgt transparent nach Stundensatz oder als festes Paket, je nach Umfang des Mandats. Vereinbaren Sie jetzt ein erstes Beratungsgespräch und klären Sie Ihre Rechtslage, bevor es die Bundesagentur für Arbeit tut.
Wichtige Quellen und weiterführende Dokumente
Für die eigene Prüfung empfehlen sich folgende Quellen in dieser Reihenfolge:
- BAG-Beschluss 1 ABR 62/12: Maßgebliche Entscheidung zur Frage, ob Vereinsmitglieder dem AÜG unterliegen. Erste Lektüre für alle Rechtsfragen zur e.V.-Überlassung.
- Fachliche Weisungen AÜG der Bundesagentur für Arbeit: Offizielle Auslegungshilfe der zuständigen Behörde. Relevant für Erlaubnisvoraussetzungen und Prüfungsmaßstäbe.
- Rechtslupe zur Vereinsmitglieder-Überlassung: Ausführliche juristische Kommentierung des BAG-Beschlusses mit Leitsätzen.
- Nanzka & Bödeker, Wissenswertes: Praxisorientierte Leitfäden zu AÜG, Vertragsgestaltung und Compliance für Personaldienstleister.
- Erlaubnisantrag und Gewerbeanmeldung: Praktische Übersicht zu Unterlagen und Liquiditätsanforderungen für die Antragstellung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt oder prüfen Sie Ihre Lage direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.












