Nein, das Synchronisationsverbot gibt es in seiner ursprünglichen Form nicht mehr. Es wurde durch die Reformen zum 1. Januar 2003/2004 faktisch aufgehoben. Befristungen in der Zeitarbeit richten sich heute nach dem Teilzeit‑ und Befristungsgesetz und dem AÜG. Klingt entspannt, ist es aber nicht: Synchronisation ist erlaubt, aber ohne saubere Befristungsbegründung und Dokumentation wird sie schnell zum teuren Eigentor.
Kurz gesagt:
- Bei langjährigen ununterbrochenen Einsätzen am selben Arbeitsplatz erhöht sich das Risiko, dass Gerichte die Überlassung als nicht mehr vorübergehend bewerten.
- Mehrfach verlängerte Verträge ohne klare wirtschaftliche Begründung sind in der Rechtsprechung angreifbar, besonders bei sachgrundlosen Befristungen.
- Die richtige Dokumentation, wie Einsatzpläne und Wirtschaftlichkeitsnachweise, ist essenziell, um bei Kontrollen und Gerichtsprozessen rechtssicher argumentieren zu können.
- Bei befristeten Verträgen empfiehlt sich stets die Nutzung eines klaren Sachgrunds und eine schriftliche Begründung, um teure Nachzahlungen zu vermeiden.
- Die Überlassung selbst ist nur mit gültiger Erlaubnis erlaubt, weil die Gesetzeslage durch Gerichtsurteile bei langen Einsätzen zunehmend kritisch bewertet wird.
Woher das Synchronisationsverbot kommt und wo wir heute stehen
Das Synchronisationsverbot war ursprünglich ein Schutzmechanismus. Der Gedanke dahinter: Ein Verleiher sollte den Arbeitsvertrag mit seinem Zeitarbeitnehmer nicht exakt auf die Dauer des Kundeneinsatzes zuschneiden dürfen. Sonst hätte der Verleiher sein wirtschaftliches Risiko, nämlich die Zeit ohne Auftrag, einfach auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Endet der Einsatz, endet der Job, keine Lohnfortzahlung, kein Risiko fürs Verleihunternehmen. Genau das wollte der Gesetzgeber verhindern.
1994 kamen erste Lockerungen. Der eigentliche Bruch kam mit Hartz I: Seit dem 1. Januar 2003, verschärft ab 2004, ist das spezielle Synchronisationsverbot faktisch weg. Die IG Metall beschreibt das ziemlich unverblümt: Die Aufhebung habe das Beschäftigungsrisiko stärker auf die Leiharbeitnehmer verlagert. Politisch ein Dauerthema, arbeitsrechtlich aber klare Sache.
Heute gilt: Das AÜG regelt die Überlassung selbst, also Erlaubnispflicht, Gleichbehandlung, Höchstüberlassungsdauer. Für die Befristung des Arbeitsvertrags zieht man das TzBfG heran. Zwei Gesetze, zwei Baustellenund wer die vermischt, baut sich ein Compliance-Problem.
AÜG oder TzBfG: Welche Regel zieht wann?
Wer heute einen befristeten Arbeitsvertrag für Zeitarbeit aufsetzt, braucht das TzBfG. § 14 TzBfG kennt zwei Wege: die Befristung mit Sachgrund und die sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren, sofern zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Ein Sachgrund kann zum Beispiel ein konkreter, zeitlich begrenzter Personalbedarf sein, etwa ein Projekt mit klarem Enddatum. Wichtig: Die Befristung braucht immer die Schriftform, sonst ist sie unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet. Kein Kavaliersdelikt, sondern ein häufiger Fehler mit teuren Folgen.
Das AÜG kümmert sich um etwas anderes: die Überlassung selbst. Ohne gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis dürfen Sie gar nicht verleihen, Punkt. Dazu kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz, umgangssprachlich Equal Pay/Equal Treatment: Leiharbeitnehmer müssen grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte beim Entleiher, es sei denn, ein Tarifvertrag regelt es abweichend. Genau hier lohnt sich ein Blick auf die eigene Tarifbindung, bevor Sie Verträge aufsetzen.
Ein Punkt, den viele Personaler falsch verstehen: Das Ende eines Kundeneinsatzes beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist allein, ob die Befristung des Arbeitsvertrags selbst wirksam ist. Läuft der Einsatz aus und der Arbeitsvertrag nicht, bleiben Sie als Verleiher zur Zahlung verpflichtet, auch ohne Auftrag. Wer das ignoriert, riskiert Nachzahlungen, die schnell fünf‑ oder sechsstellig werden können. Mehr zur Abgrenzung finden Sie im Leitfaden zum AÜG.
Wann Gerichte bei langen Einsätzen einschreiten
Hier wird es für viele Verleiher unangenehm. Die Gesetzeslage ist eine Sache, die Gerichtspraxis eine andere. Landesarbeitsgerichte haben wiederholt gezeigt: Sehr lang andauernde Einsätze, über mehrere Jahre am selben Arbeitsplatz beim selben Entleiher, erhöhen das Risiko, dass ein Gericht die Überlassung nicht mehr als „vorübergehend“ einordnet. Das Bundesarbeitsgericht hat, laut einer rechtlichen Einordnung von CMS, längst nicht jede Frage dazu abschließend geklärt. Für die Praxis heißt das: Sie bewegen sich in einer Grauzone, die von Fall zu Fall unterschiedlich ausgelegt wird.
Was passiert im schlimmsten Fall? Wird die Überlassung als nicht mehr vorübergehend gewertet, kann das faktisch zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher führen. Für den Entleiher heißt das: plötzlich Arbeitgeberpflichten für jemanden, den er eigentlich nur „gemietet“ hatte. Für den Verleiher heißt es: Erklärungsnot gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und im schlimmsten Fall Ärger mit der Überlassungserlaubnis.
Welche Signale beobachten Gerichte konkret? Drei Dinge tauchen in der Rechtsprechung immer wieder auf:
- Die reine Dauer des Einsatzes, mehrjährige Einsätze ohne Unterbrechung sind ein Warnsignal
- Wiederholte, praktisch nahtlose Verlängerungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Anlass
- Sachgrundlose Befristungen, die einfach aneinandergereiht werden, ohne belastbare Prognose dahinter
Eine rein kalendermäßige Befristung ohne nachvollziehbare Prognose ist angreifbar. Und genau da setzen die meisten Klagen an.
Vertragsgestaltung und Dokumentation, die im Ernstfall trägt
Rechtssicherheit entsteht nicht durch ein gutes Gefühl, sondern durch Papier. Konkret: durch die richtige Formulierung des Befristungsgrunds und durch eine Dokumentation, die im Zweifel vor Gericht oder gegenüber der Bundesagentur für Arbeit standhält.
Bei der Befristung selbst gilt: Ein zweckbezogener Sachgrund, etwa ein konkretes Kundenprojekt mit absehbarem Ende, ist deutlich robuster als eine sachgrundlose Kettenbefristung. Der klassische Fehler? Verträge werden Monat für Monat verlängert, ohne dass irgendwo dokumentiert wird, warum genau diese Verlängerung nötig war. Das wirkt im Nachhinein wie reine Willkür, selbst wenn es das nicht war.
Was gehört in Ihre Dokumentation:
- Die Einsatzplanung mit konkretem Start und, soweit möglich, realistischem Enddatum
- Eine wirtschaftliche Prognose, die begründet, warum der Bedarf zeitlich begrenzt ist
- Nachweise zur Betriebsratsbeteiligung, sofern einschlägig
- Ein Abgleich mit geltenden Tarifverträgen, gerade bei Equal‑Pay‑Abweichungen
Verlängerungs‑ und Optionsklauseln sind grundsätzlich zulässig, aber sie brauchen eine nachvollziehbare Grundlage. Eine Klausel, die “kann bei Bedarf verlängert werden” sagt, ohne dass der Bedarf je belegt wird, hilft im Streitfall wenig. Details zu den Pflichten von Verleihern finden Sie im Beitrag zu Verleiherpflichten.
Profi-Tipp: Legen Sie für jeden befristeten Zeitarbeitnehmer eine kurze schriftliche Begründung an, warum genau diese Befristungsdauer gewählt wurde. Zwei, drei Sätze reichen. Im Ernstfall ist das oft der Unterschied zwischen einer plausiblen Erklärung und einem verlorenen Prozess.
Sofortcheck: Ist Ihre Synchronisation riskant?
Bevor Sie den nächsten Vertrag unterschreiben, prüfen Sie kurz:
- Läuft der Einsatz schon länger als mehrere Monate am selben Arbeitsplatz beim selben Entleiher?
- Ist die Befristung sachgrundlos und war der Mitarbeiter zuvor schon einmal bei Ihnen beschäftigt?
- Wurde der Vertrag mehrfach verlängert, ohne dass eine neue wirtschaftliche Begründung dokumentiert wurde?
- Endet der Arbeitsvertrag exakt am Tag des Einsatzendes, ohne erkennbaren Sachgrund dafür?
Zwei oder mehr Ja‑Antworten? Dann würde ich nicht abwarten. Dokumentieren Sie umgehend die Bedarfsprognose, prüfen Sie den Sachgrund noch einmal sauber und ziehen Sie im Zweifel rechtliche Beratung hinzu, bevor die Bundesagentur für Arbeit oder ein Arbeitsgericht das für Sie tut. Bei hohem Risiko lohnt sich auch der Blick auf alternative Modelle, etwa eine unbefristete Beschäftigung mit flexibler Einsatzplanung statt endloser Kettenbefristung.
Wie wir Mandate zum Synchronisationsverbot prüfen

Wenn ein Mandant mit einer Synchronisationsfrage zu uns kommt, schauen wir zuerst auf die Verträge selbst: Arbeitsvertrag, Überlassungsvertrag, alle Verlängerungen. Danach die Einsatzplanung, oft liegt genau da die Lücke. Fehlt eine nachvollziehbare wirtschaftliche Prognose, ist das meist der erste Punkt, den wir nachziehen lassen.
Bei Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit stolpern Mandanten am häufigsten über fehlende oder lückenhafte Nachweise zur Betriebsratsbeteiligung und über Verlängerungsketten ohne Begründung. Beides lässt sich vorab beheben, wenn man rechtzeitig hinschaut. Unsere Prüfmarken sind bewusst simpel: dokumentierte Prognose, lückenlose Planung, Tarif‑ und Betriebsratskonformität. Wer diese vier Punkte im Griff hat, steht bei einer Prüfung deutlich ruhiger da.
— Ole Bödeker
Rechtssicherheit beginnt vor der Unterschrift
Sie haben jetzt die Rechtslage, die Risiken und die praktischen Stolperfallen vor Augen. Was viele Personaler unterschätzen: Der eigentliche Aufwand liegt nicht im Verstehen der Gesetze, sondern im Aufsetzen wasserdichter Verträge und Nachweise, bevor die Bundesagentur für Arbeit oder ein Arbeitsgericht draufschaut.

Genau dort setzt eine spezialisierte Kanzlei an, die Arbeits‑ und Überlassungsverträge auf Befristungsrisiken prüft, ANÜ‑Erlaubnisse kontrolliert und Mandanten bei Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit oder vor dem Arbeitsgericht vertritt. Erfahrungswerte zeigen, welche Formulierungen halten und welche im Ernstfall wegfallen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre aktuellen Verträge einer Prüfung standhalten, starten Sie mit dem ANÜ‑Erlaubnis‑Check, fünf Minuten, klare Rückmeldung. Für konkrete Schritte bei der Vertragsgestaltung lohnt sich außerdem ein Blick auf unsere Praxishinweise zum Einsatz von Zeitarbeit. Unsere Honorare besprechen wir transparent im Erstgespräch, keine versteckten Kosten.
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Wikipedia)
- Synchronisationsverbot – Arbeitslexikon der IG Metall
- Diepersonaler
- Zeitarbeit: Zur Definition von ‚vorübergehend‘ (CMS Legal Update)
FAQ
Ist das Synchronisationsverbot in Deutschland noch gültig?
Nein, das spezielle Synchronisationsverbot wurde durch die Reformen zum 1. Januar 2003/2004 faktisch aufgehoben. Befristungen richten sich heute nach dem TzBfG.
Darf ein Arbeitsvertrag exakt mit dem Kundeneinsatz enden?
Rechtlich möglich, aber riskant. Das Ende eines Kundeneinsatzes beendet nicht automatisch den Arbeitsvertrag, entscheidend bleibt die Wirksamkeit der Befristung nach TzBfG.
Welches Gesetz regelt heute Befristungen in der Zeitarbeit?
Das Teilzeit‑ und Befristungsgesetz regelt die Befristung des Arbeitsvertrags, während das AÜG die Überlassung selbst und den Gleichbehandlungsgrundsatz regelt.
Wann wird ein langer Zeitarbeitseinsatz rechtlich riskant?
Mehrjährige, ununterbrochene Einsätze am selben Arbeitsplatz erhöhen laut Gerichtspraxis das Risiko, dass ein Gericht die Überlassung nicht mehr als vorübergehend anerkennt.
Wie kann eine spezialisierte Kanzlei bei Synchronisationsfragen helfen?
Solche Kanzleien prüfen Arbeits‑ und Überlassungsverträge auf Befristungsrisiken, kontrollieren die ANÜ‑Erlaubnis und vertreten Mandanten bei Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit sowie vor Arbeitsgerichten.












