Arbeitsmedizin in der Leiharbeit: Pflichten für Entleiher und Verleiher

Bei Leiharbeit trägt der Entleiher die Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz am Einsatzort, das schreibt §11 Abs.6 AÜG klar fest. Der Arbeitgeber, also die Zeitarbeitsfirma, muss parallel die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV sicherstellen, je nach Tätigkeit als Pflicht- oder Angebotsvorsorge. Drei Dinge sollten Sie diese Woche noch klären: Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einsatzplatz, ist ein Betriebsarzt beauftragt, und liegt die Unterweisung vor Einsatzbeginn schriftlich vor?


Kurz gesagt:

  • Bei Leiharbeit trägt der Entleiher die Verantwortung für den Arbeitsschutz vor Ort, inklusive Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Schutzmaßnahmen.
  • Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge muss vor Einsatzbeginn erfolgen und darf nicht abgelehnt werden, während die Angebotsvorsorge freiwillig ist.
  • Fehler in der Kommunikation und unklare vertragliche Regelungen zwischen Verleiher und Entleiher gefährden den Arbeitsschutz und können Haftungsrisiken erhöhen.
  • Die Zusammenarbeit mit einem Betriebsarzt sollte aktiv erfolgen, um Gefährdungen zu erkennen und die Vorsorge rechtzeitig zu planen.
  • Feste Prozesse, klare Fristen und strukturierte Dokumentation sind essenziell, um die gesetzlichen Vorgaben bei Zeitarbeit effizient umzusetzen.

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Gesetzliche Grundlagen und Normen, kurz und handhabbar

Drei Regelwerke bestimmen, was in der Praxis zu tun ist. Nicht mehr, nicht weniger. Wer die kennt, kann bei einer Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ruhig bleiben.

Die ArbMedVV unterscheidet Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge. Pflichtvorsorge ist zwingend, ohne sie darf die Tätigkeit gar nicht erst beginnen, und sie muss in festen Abständen wiederholt werden. Die konkreten Anlässe stehen im Anhang der Verordnung: Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärmbelastung ab festgelegten Pegeln, Bildschirmarbeit unter bestimmten Bedingungen, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Angebotsvorsorge dagegen muss der Arbeitgeber anbieten, der Beschäftigte kann sie ablehnen, ohne dass das arbeitsrechtliche Folgen hat. Durchgeführt werden darf beides nur von Ärzten, die die Qualifikation nach §7 der Verordnung mitbringen, üblicherweise Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

Das AÜG liefert die zweite Säule. §11 Abs.6 verpflichtet den Entleiher, Leiharbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit und bei jeder relevanten Änderung über Gefahren am Arbeitsplatz und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Das ist keine Nebensache: Wer das übergeht, riskiert nicht nur einen Unfall, sondern auch ein Bußgeldverfahren. Dazu kommt die Erlaubnispflicht: Ohne gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis darf gar keine Leiharbeit stattfinden, unabhängig davon, wie gut der Arbeitsschutz sonst organisiert ist.

Das Arbeitsschutzgesetz bildet den Rahmen für beide: Es verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Für Leiharbeitnehmer heißt das konkret: Der Entleiher muss den Arbeitsplatz beurteilen, als wäre es ein Stammbeschäftigter, der dort steht.

  • Pflichtvorsorge: zwingend vor Tätigkeitsbeginn. Keine Ablehnung möglich.
  • Angebotsvorsorge: muss angeboten werden, Ablehnung ist zulässig.
  • Durchführung: nur durch Ärzte mit Qualifikation nach §7 ArbMedVV.

BAuA-Berichte zeigen, dass Leiharbeitnehmer häufiger physische und psychische Belastungen berichten als Stammbeschäftigte, weil kurze Einsatzzyklen die Eingewöhnung erschweren und Gefährdungen schneller übersehen werden. Das ist der eigentliche Grund, warum die drei Gesetze zusammen gelesen werden müssen, nicht einzeln.

Zuständigkeiten praktisch: Verleiher, Entleiher, Betriebsarzt

Wer haftet wofür? Diese Frage kommt in jedem zweiten Beratungsgespräch, das wir führen. Die Antwort ist gesetzlich klarer geregelt, als viele Personalabteilungen denken, wird in der Praxis aber trotzdem oft vermischt.

  1. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn. Er muss die arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren, einen Betriebsarzt beauftragen und die Vorsorgekartei führen, auch wenn der Leiharbeitnehmer nie einen Fuß in die eigenen Räume setzt.
  2. Der Entleiher trägt nach §11 Abs.6 AÜG die Verantwortung für den Arbeitsschutz vor Ort: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung zu den konkreten Gefahren, persönliche Schutzausrüstung.
  3. Der Betriebsarzt ist meistens beim Verleiher angestellt oder als externer Dienst gebunden, sollte aber Informationen vom Entleiher über die tatsächliche Tätigkeit erhalten, sonst untersucht er im Blindflug.

Der häufigste Fehler in der Praxis: Der Entleiher informiert den Verleiher nicht rechtzeitig über einen Wechsel der Tätigkeit, etwa von der Lagerlogistik zur Maschinenbedienung mit Lärmexposition. Die Vorsorge wurde aber für den alten Arbeitsplatz veranlasst, passt also nicht mehr. Ein zweiter Klassiker: Im Überlassungsvertrag steht nur ein pauschaler Satz wie „Entleiher sorgt für Arbeitsschutz“, ohne dass die Informationswege konkret benannt sind. Kommt es zum Unfall, wird genau diese Vagheit zum Problem, gerade wenn die Berufsgenossenschaft nachfragt, wer wann was wusste.

Profi-Tipp: Legen Sie im Überlassungsvertrag eine feste Frist fest, etwa 48 Stunden vor Einsatzbeginn, bis zu der der Entleiher dem Verleiher die konkrete Gefährdungslage mitteilen muss, schriftlich, nicht nur telefonisch.

Die Rollen lassen sich nicht beliebig verschieben. Ein Entleiher kann die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht vertraglich auf den Verleiher „durchreichen“ und sich selbst aus der Gefährdungsbeurteilung heraushalten, das würde beiden Seiten im Streitfall schaden. Wer hier unsicher ist, sollte die eigenen Verleihpflichten noch einmal im Detail durchgehen, bevor der nächste Vertrag unterschrieben wird.

Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Leiharbeit

Drei Kategorien, drei völlig unterschiedliche Konsequenzen bei Missachtung. Wer sie durcheinanderwirft, riskiert entweder unnötige Bürokratie oder ein handfestes Compliance-Problem.

Pflichtvorsorge betrifft Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV ausdrücklich aufgeführt sind: Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen, Lärmarbeitsplätze ab bestimmten Grenzwerten, bestimmte Tätigkeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten unter Atemschutz. Ohne durchgeführte Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, das gilt für Leiharbeitnehmer genauso wie für Stammpersonal. Wiederholungsuntersuchungen folgen in den in der Verordnung genannten Fristen, oft alle zwölf oder 36 Monate, je nach Gefährdung.

Angebotsvorsorge ist der häufigere Fall in klassischen Zeitarbeitsbranchen wie Lager und Produktion, etwa bei Bildschirmarbeit unter bestimmten Bedingungen oder bei Nachtarbeit. Der Arbeitgeber muss sie anbieten und dokumentieren, dass er sie angeboten hat, die Teilnahme selbst ist freiwillig.

Nachgehende Vorsorge betrifft Fälle, in denen die Gefährdung erst nach Beendigung der Tätigkeit gesundheitliche Folgen zeigen kann, etwa nach Asbestexposition. Hier bleibt der ehemalige Arbeitgeber, also meist der Verleiher, in der Pflicht, auch wenn der Leiharbeitnehmer längst bei einem anderen Kundenbetrieb im Einsatz ist.

  • Pflichtvorsorge: Einsatz ohne durchgeführte Untersuchung ist unzulässig, faktisch ein Einsatzverbot.
  • Nachgehende Vorsorge: bleibt Pflicht des ursprünglichen Arbeitgebers, auch nach Vertragsende.

Die ArbMedVV verlangt, dass Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen erfolgt, was in der Leiharbeit besonders knifflig wird: Wenn ein Einsatz kurzfristig zustande kommt, bleibt oft zu wenig Zeit für die Untersuchung vor dem ersten Arbeitstag. Genau dafür braucht es feste Prozesse beim Verleiher, nicht erst Hektik am Vorabend.

Praktische Umsetzungsschritte: Gefährdungsbeurteilung, Vorsorgekartei, Unterweisung

Drei Dokumente, drei Zuständigkeiten. Wer die einmal ordentlich aufsetzt, hat für die meisten künftigen Einsätze eine Schablone, die nur noch angepasst werden muss.

  1. Gefährdungsbeurteilung erstellen: Der Entleiher ist zuständig, weil er den Arbeitsplatz kennt. Sie muss die konkrete Tätigkeit abbilden, nicht eine generische Berufsbeschreibung, und sollte Leiharbeits-Spezifika berücksichtigen: kürzere Einarbeitungszeit, geringere Ortskenntnis, möglicherweise Sprachbarrieren.
  2. Vorsorgekartei führen: Der Verleiher muss dokumentieren, wann welche Vorsorge durchgeführt wurde und wann die nächste fällig ist. Diese Kartei bleibt auch nach Ausscheiden des Beschäftigten aufbewahrungspflichtig, in der Regel für die Dauer der Beschäftigung plus eine gesetzlich vorgegebene Nachfrist.
  3. Unterweisung durchführen: Muss vor Einsatzbeginn erfolgen, inhaltlich auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten, und schriftlich bestätigt werden. Eine allgemeine Sicherheitsunterweisung beim Verleiher reicht nicht, wenn der Entleiher andere Maschinen oder Stoffe im Einsatz hat.

Die Terminkoordinierung ist in der Praxis oft der größte Reibungspunkt. Ein Leiharbeitnehmer, der innerhalb eines Monats bei drei verschiedenen Entleihern eingesetzt wird, kann nicht bei jedem Wechsel eine komplette neue Vorsorgeuntersuchung durchlaufen, das wäre weder praktikabel noch sinnvoll. Hier hat sich in vielen Zeitarbeitsfirmen ein System aus Sammelterminen etabliert: Der Betriebsarzt kommt in festen Abständen, etwa monatlich, in die Niederlassung und untersucht mehrere Beschäftigte gebündelt. Das reduziert Ausfallzeiten und erhöht die Teilnahmequote, weil kein Einzeltermin mühsam vereinbart werden muss.

Profi-Tipp: Führen Sie eine digitale Vorsorgekartei mit automatischer Erinnerungsfunktion. Wer erst nach der Fristüberschreitung merkt, dass eine Pflichtvorsorge fällig gewesen wäre, hat bereits gegen die ArbMedVV verstoßen, unabhängig davon, ob ein Unfall passiert ist oder nicht.

Die Dokumentation sollte immer nachvollziehbar machen: Wer hat wann was unterschrieben, welche Gefährdung wurde erkannt, welche Maßnahme wurde daraus abgeleitet. Bei einer Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist genau diese Kette entscheidend, nicht die bloße Behauptung, man habe „alles im Griff“.

Kommunikation und Koordination zwischen Verleiher und Entleiher

Die beste Gesetzeskenntnis nützt wenig, wenn die Information nicht da ankommt, wo sie gebraucht wird. Genau das ist der Kern dessen, was die GEZA-Handlungshilfe der BAuA beschreibt: Hohe Unfallhäufigkeit und Krankenstand in der Zeitarbeit gehen selten auf fehlendes Recht zurück, sondern auf mangelnde Abstimmung zwischen den beiden Arbeitgeberseiten.

Was konkret übergeben werden muss: Art der Tätigkeit, verwendete Arbeitsmittel und Stoffe, Lärmpegel, Ergonomie-relevante Faktoren wie Hebe- und Tragelasten, Schichtmodell. Der Entleiher sollte dem Verleiher außerdem regelmäßig zurückmelden, ob sich an der Gefährdungslage etwas geändert hat, etwa durch eine neue Maschine oder einen veränderten Produktionsprozess.

  • Vor Einsatzbeginn: vollständige Gefährdungsinformation vom Entleiher an den Verleiher übermitteln.
  • Bei Änderungen: sofortige Meldung, nicht erst beim nächsten regulären Kontakt.
  • Nach Einsatzende: Rückmeldung, ob gesundheitliche Auffälligkeiten aufgetreten sind, dokumentieren.

Die Hattersheimer Deklaration, ein Ergebnis des GEZA-Projekts, konkretisiert genau diese Informationswege zwischen Zeitarbeitsfirma, Entleihbetrieb und den beteiligten Sozialversicherungspartnern. In der Praxis lohnt sich eine feste Checkliste, die bei jedem neuen Einsatzvertrag automatisch mitläuft, statt bei jedem Kunden neu zu improvisieren. Wer diese Abstimmung einmal strukturiert hat, merkt schnell: Die meisten Haftungsrisiken entstehen nicht durch böswilliges Verhalten, sondern durch simple Kommunikationslücken.

Die Rolle des Betriebsarztes: Mehr als Formalität

Ein Betriebsarzt, der nur zum Abhaken einer Pflichtuntersuchung kommt, verschenkt sein eigentliches Potenzial. Die VBG weist ausdrücklich darauf hin, dass Betriebsärzte aktiv in Gefährdungsbeurteilung und Präventionsplanung eingebunden werden sollten, nicht erst dann, wenn die Untersuchung ohnehin fällig ist.

In der Praxis heißt das: Begehungen des Einsatzarbeitsplatzes, Beratung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, Auswertung von Krankenstandsdaten, um Muster zu erkennen, etwa gehäufte Rückenprobleme bei bestimmten Hebetätigkeiten. Für Zeitarbeitsfirmen mit vielen kleinen Einsätzen bei wechselnden Kunden haben sich mehrere Modelle etabliert: externe arbeitsmedizinische Dienste, die auf Abruf verfügbar sind, Poollösungen mehrerer Zeitarbeitsfirmen, die sich einen Betriebsarzt teilen, oder mobile Untersuchungseinheiten, die direkt zum Entleihbetrieb fahren.

Drei verschiedene Modelle der arbeitsmedizinischen Betreuung

Ein Praxisbeispiel aus der Beratung: Bei Gefahrstoffeinsätzen, etwa in der Lackiererei oder Chemiereinigung, sollte der Betriebsarzt schon bei der Vertragsanbahnung eingebunden werden, nicht erst wenn der erste Leiharbeitnehmer am Werkstor steht. Er kann dann beurteilen, ob die vom Entleiher übermittelten Angaben zur Gefährdung überhaupt vollständig sind, und Nachfragen stellen, die eine Personalabteilung ohne medizinischen Hintergrund gar nicht stellen würde.

Konkrete Checkliste für HR/Arbeitsschutz: 10 sofort umsetzbare Punkte

Diese Liste sollte in jedem Onboarding-Prozess für neue Einsätze hinterlegt sein, egal ob Sie Verleiher oder Entleiher sind.

  1. Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz vorliegend und aktuell? (Entleiher)
  2. Betriebsarzt beauftragt und über die Tätigkeit informiert? (Verleiher)
  3. Vorsorgeanlass geprüft: Pflicht- oder Angebotsvorsorge? (Verleiher, in Abstimmung mit Betriebsarzt)
  4. Vorsorgekartei angelegt und Fristen eingetragen? (Verleiher)
  5. Unterweisung vor Einsatzbeginn schriftlich dokumentiert? (Entleiher)
  6. Informationsübergabe zur Gefährdung im Überlassungsvertrag konkret geregelt, nicht nur pauschal formuliert? (beide Seiten)
  7. Persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt und passend zur Tätigkeit? (Entleiher)
  8. Meldeweg für Gefährdungsänderungen während des Einsatzes definiert? (beide Seiten)
  9. ANÜ-Erlaubnis gültig und im Vertrag referenziert? (Verleiher)
  10. Dokumentenablage zentral und für eine Behördenprüfung griffbereit? (Verleiher, meist HR)

Ein Formulierungsvorschlag für Überlassungsverträge: „Der Entleiher übermittelt dem Verleiher spätestens 48 Stunden vor Einsatzbeginn eine schriftliche Gefährdungsübersicht für den konkreten Arbeitsplatz.“ Das ersetzt vage Klauseln durch etwas, das im Streitfall auch belegbar ist.

Priorität Maßnahme Zuständig
Hoch Gefährdungsbeurteilung aktuell halten Entleiher
Hoch Vorsorgekartei mit Fristen führen Verleiher
Mittel Sammeltermine für Vorsorge organisieren Verleiher
Mittel Meldeweg bei Gefährdungsänderung festlegen beide Seiten

Wer sich unsicher ist, ob die eigenen Pflichtmaßnahmen vollständig sind, findet in unserem Beitrag zu den sieben Pflichtmaßnahmen im Arbeitsschutz der Zeitarbeit eine Ergänzung zu dieser Liste.

Wer hinter diesem Beitrag steht

Dieser Beitrag stammt aus der Beratungspraxis einer auf Zeitarbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsrecht spezialisierten Kanzlei mit langjähriger Erfahrung. Die hier beschriebenen Abläufe, von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Vorsorgekartei, spiegeln wiederkehrende Fragestellungen aus Mandaten mit Personaldienstleistern und Entleihbetrieben.

Es wird Beratung zu Erlaubnisverfahren, Vertragsgestaltung und zur Begleitung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit angeboten, nicht zu medizinischen Fragen selbst. Für die konkrete Durchführung der Vorsorge bleibt der Betriebsarzt zuständig, die rechtssichere Organisation rund um Verträge und Zuständigkeiten wird rechtlich unterstützt. Wer tiefer in die Haftungsfragen bei Formfehlern einsteigen möchte, findet dazu weiterführende Hinweise im Beitrag zur Haftung in der Arbeitnehmerüberlassung.

Was in der Praxis oft übersehen wird

Die meisten Unternehmen, mit denen wir sprechen, kennen die Pflichtvorsorge. Was viele unterschätzen: Die eigentliche Schwachstelle liegt fast nie im Gesetzestext, sondern in der Schnittstelle zwischen Verleiher und Entleiher. Wer die Gefährdungsbeurteilung sauber macht, aber die Information nie beim Betriebsarzt ankommen lässt, hat auf dem Papier alles richtig gemacht und in der Realität trotzdem eine Lücke.

Konventionelle Ratschläge konzentrieren sich gerne auf Fristen und Formulare. Das ist nicht falsch, greift aber zu kurz. Entscheidender ist, ob ein Unternehmen eine feste Routine für den Informationsaustausch hat, bevor der erste Leiharbeitnehmer überhaupt den Betrieb betritt. Eine Checkliste ohne verbindlichen Übergabeprozess ist am Ende nur Papier.

Wer nur einen Punkt aus diesem Beitrag mitnimmt, sollte es dieser sein: Klären Sie die Informationswege vertraglich, konkret und mit Fristen, bevor Sie über Details der Vorsorgeuntersuchung sprechen. Alles andere baut darauf auf.

— Ole Bödeker

Rechtliche Unterstützung bei arbeitsmedizinischen Pflichten

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nur ein Baustein, der eigentliche Stolperstein liegt oft in der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Verleiher und Entleiher. Genau da setzt unsere Arbeit an: Es werden Leistungen angeboten, die Überlassungsverträge rechtlich prüfen und gestalten, bei der Beantragung und Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis begleiten sowie Unterstützung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit leisten.

Nanzka & Bödeker

Es werden Leistungen angeboten wie:

  • Prüfung und Erstellung von Überlassungsverträgen mit Regelungen zu Gefährdungsinformation und Unterweisungspflichten.
  • Begleitung bei Anträgen und Verlängerungen der ANÜ-Erlaubnis.
  • Beratung zur Einhaltung von AÜG-Vorgaben, Equal Pay und Equal Treatment.
  • Unterstützung bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit.

Was wir nicht anbieten: medizinische Untersuchungen oder betriebsärztliche Leistungen selbst, dafür bleibt der Betriebsarzt zuständig. Unsere Rolle ist die rechtliche und organisatorische Absicherung rund um diese Pflichten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Verträge und Prozesse einer Prüfung standhalten, starten Sie mit dem ANÜ-Check in fünf Minuten oder werfen Sie einen Blick auf unsere vollständige Leistungsübersicht.

Quellen

Für interne Abstimmungen oder als Beleg bei einer Behördenprüfung lohnt es sich, direkt auf die Primärquellen zu verweisen, statt nur auf Zusammenfassungen.

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.

FAQ

Ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung Arbeitszeit?

Ja, die Zeit für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gilt in der Regel als Arbeitszeit, weil sie im Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit steht und häufig vom Arbeitgeber angeordnet oder verlangt wird. Der Arbeitgeber trägt üblicherweise auch die damit verbundenen Kosten, etwa für die Untersuchung selbst und die Freistellung.

Von wem darf ein Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen?

Die Durchführung ist nach §7 der ArbMedVV Ärzten vorbehalten, die eine entsprechende arbeitsmedizinische Qualifikation besitzen, meist Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Zeitarbeitsfirmen greifen dafür häufig auf externe arbeitsmedizinische Dienste oder Poollösungen zurück, statt einen eigenen Betriebsarzt anzustellen.

Wie viele Arbeitsmediziner es in Deutschland gibt, kann nicht genau beziffert werden.

Eine belastbare, aktuell öffentlich zugängliche Gesamtzahl liegt uns nicht vor, Angaben dazu variieren je nach Quelle und Erhebungsmethode. Wer eine verlässliche Zahl benötigt, sollte sich an die zuständigen Ärztekammern oder an die BAuA wenden.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsmedizin und Betriebsmedizin?

Arbeitsmedizin ist das medizinische Fachgebiet, das sich mit der Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit befasst, einschließlich Prävention und Diagnostik. Betriebsmedizin bezeichnet meist die praktische Tätigkeit eines Arztes im Betrieb, also die konkrete Umsetzung arbeitsmedizinischer Grundsätze vor Ort, etwa bei Vorsorgeuntersuchungen und Begehungen.

Muss ein Leiharbeitnehmer bei jedem neuen Entleiher erneut zur Vorsorge?

Nicht zwingend bei jedem Wechsel, entscheidend ist, ob sich die Gefährdungslage wesentlich ändert und ob die Frist der letzten Vorsorge noch läuft. Ändert sich die Tätigkeit grundlegend, etwa von Lagerarbeit zu einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen, muss der Verleiher eine neue Vorsorge veranlassen, unabhängig davon, wann die letzte Untersuchung stattfand.

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