Risiken ohne AÜG-Erlaubnis

Arbeitnehmerüberlassung ohne gültige AÜG-Erlaubnis ist kein Kavaliersdelikt. Bußgelder bis 500.000 Euro für Verleiher und bis zu 30.000 Euro pro Fall für Entleiher sind die unmittelbare Konsequenz. Wer als Unternehmen Zeitarbeitnehmer einsetzt oder verleiht, ohne dass eine gültige Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt, riskiert außerdem den automatischen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher gemäß § 10 AÜG. Das bedeutet: Plötzlich ist der Entleiher Arbeitgeber, mit allen Pflichten zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und Urlaubsansprüchen. Die Risiken ohne AÜG-Erlaubnis treffen Verleiher und Entleiher gleichermaßen, und sie entstehen oft nicht durch Vorsatz, sondern durch operative Unachtsamkeit.


Welche Rechtlichen Folgen drohen ohne gültige AÜG-Erlaubnis?

Die Folgen bei fehlender AÜG-Erlaubnis sind in mehrere Kategorien aufgeteilt, die sich gegenseitig verstärken können. Wer nur an das Bußgeld denkt, unterschätzt das Gesamtbild erheblich.

Bußgelder und Ordnungsgelder

Bußgelder bis 500.000 Euro für den Verleiher und bis zu 30.000 Euro pro Einzelfall für den Entleiher sind gesetzlich vorgesehen. Diese Beträge sind keine theoretischen Höchstwerte, sondern werden von der Bundesagentur für Arbeit und dem Zoll tatsächlich verhängt. Jeder einzelne Überlassungsfall kann dabei als eigenständiger Verstoß gewertet werden. Bei mehreren gleichzeitig eingesetzten Leiharbeitnehmern summieren sich die Bußgelder entsprechend schnell.

Das Team bespricht aktuell Unterlagen zu möglichen Sanktionen im Zusammenhang mit dem AÜG.

Strafrechtliche Risiken nach § 266a StGB

Wer Sozialversicherungsbeiträge vorenthält oder nicht abführt, begeht eine Straftat. Strafrechtliche Risiken durch Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB können zu Freiheitsstrafen führen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls ist für die Verfolgung dieser Verstöße zuständig und führt regelmäßig Prüfungen durch. Wer glaubt, das betreffe nur klassische Schwarzarbeit, irrt. Auch ein formal korrekt wirkender Werkvertrag, der in der Praxis als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung funktioniert, kann diesen Tatbestand erfüllen.

Grafik: Risiken und Vorbeugung bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Persönliche Haftung der Geschäftsführung greift bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Organhaftung ist kein abstraktes Konstrukt, sondern ein reales Risiko für Geschäftsführer, die Compliance-Strukturen vernachlässigen. Wer als Geschäftsführer weiß oder wissen müsste, dass Arbeitnehmer ohne Erlaubnis überlassen werden, haftet persönlich für die daraus entstehenden Schäden. Das gilt auch dann, wenn die operative Verantwortung an eine Personalabteilung delegiert wurde.

Haftung des Entleihers bei grober Fahrlässigkeit

Die Haftung beschränkt sich nicht auf den Verleiher. Entleiher haften bei offensichtlichen Verstößen oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere wenn die Erlaubnis des Verleihers nicht geprüft wurde. Ein Entleiher, der keine Kopie der gültigen AÜG-Erlaubnis anfordert, handelt fahrlässig. Die Konsequenz ist nicht nur ein Bußgeld, sondern im schlimmsten Fall die Übernahme sämtlicher Arbeitgeberpflichten gegenüber dem eingesetzten Arbeitnehmer.


Wie entsteht eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung entsteht nicht immer durch bewusste Umgehung des Gesetzes. Häufiger ist das Gegenteil: Unternehmen glauben, einen rechtlich sauberen Werkvertrag zu haben, und merken erst bei einer Prüfung, dass die operative Realität eine andere Sprache spricht.

Das Kernproblem liegt in der Abgrenzung. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Auftragnehmer ein definiertes Werk eigenverantwortlich erbringt, ohne in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert zu sein. Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen vor, wenn Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen. Operative Realität ist ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung, nicht die Vertragsüberschrift.

Merkmal Werkvertrag Arbeitnehmerüberlassung
Weisungsbefugnis Auftragnehmer weist eigene Mitarbeiter an Entleiher weist Leiharbeitnehmer an
Eingliederung Kein Teil des Entleiherbetriebs Integration in Betriebsabläufe des Entleihers
Vergütung Erfolgsabhängig nach Werkleistung Zeitbasiert, unabhängig vom Ergebnis
Haftung für Ergebnis Auftragnehmer haftet für das Werk Entleiher trägt das Ergebnisrisiko
Erlaubnispflicht Keine AÜG-Erlaubnis erforderlich AÜG-Erlaubnis zwingend notwendig

Ein typisches Praxisszenario: Ein IT-Dienstleister stellt einem Unternehmen einen Softwareentwickler zur Verfügung. Formal besteht ein Werkvertrag. In der Praxis sitzt der Entwickler täglich im Büro des Auftraggebers, nimmt an dessen Meetings teil, erhält Aufgaben direkt vom Teamleiter des Auftraggebers und nutzt dessen Systeme. Direkte Weisungen und Integration in Betriebsabläufe begründen eine illegale verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, unabhängig davon, was im Vertrag steht.

Profi-Tipp: Prüfen Sie bei jedem Fremdpersonaleinsatz konkret: Wer erteilt die täglichen Arbeitsanweisungen? Ist die Person in Schichtpläne, Urlaubsregelungen oder interne Kommunikationstools des Unternehmens eingebunden? Wenn ja, liegt der Verdacht einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nahe, unabhängig von der Vertragsbezeichnung.

Besonders auf Baustellen und in der Produktion entstehen operative Überschneidungen als Compliance-Fallen, weil die Koordination zwischen verschiedenen Gewerken zwangsläufig zu Weisungssituationen führt, die rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung eingestuft werden können. Wer hier keine klaren Strukturen dokumentiert, läuft in eine Falle.


Welche operativen Fehler führen zu Risiken ohne AÜG-Erlaubnis?

Die häufigsten Verstöße entstehen nicht in der Rechtsabteilung, sondern im Tagesgeschäft. Personalabteilungen und operative Führungskräfte treffen täglich Entscheidungen, die rechtliche Konsequenzen haben, ohne sich dessen bewusst zu sein.

Die vier häufigsten operativen Fehlerquellen sind:

  1. Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer. Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten beim selben Entleiher ist gesetzlich festgelegt. Wird sie überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Das bedeutet: Der Entleiher wird zum Arbeitgeber, mit rückwirkenden Pflichten zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Urlaubsansprüchen und Kündigungsschutz. Viele Unternehmen verlieren den Überblick, wenn Einsätze mehrfach verlängert oder nach kurzen Unterbrechungen fortgesetzt werden.
  2. Fehlende Überprüfung der Verleiherlaubnis. Vor jedem Einsatz muss der Entleiher eine gültige Kopie der AÜG-Erlaubnis des Verleihers anfordern und archivieren. Prüfungen durch Zoll und Bundesagentur decken fehlende Nachweise regelmäßig auf. Eine abgelaufene oder nie vorhandene Erlaubnis ist kein formaler Fehler, sondern begründet unmittelbar die Haftung des Entleihers.
  3. Unklare Weisungs- und Verantwortungsstrukturen. Wenn Leiharbeitnehmer faktisch von Führungskräften des Entleihers gesteuert werden, ohne dass dies im Überlassungsvertrag klar geregelt ist, entstehen Graubereiche. Diese Graubereiche werden bei Prüfungen als Indizien für illegale Überlassung gewertet. Klare schriftliche Regelungen, wer welche Anweisungen erteilen darf, sind kein bürokratischer Aufwand, sondern rechtliche Notwendigkeit.
  4. Nichtbeachtung der Equal-Pay-Regelung. Equal Pay spätestens nach 9 Monaten Einsatzdauer ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer diese Frist nicht überwacht, riskiert Nachzahlungsforderungen und Bußgelder. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich, müssen aber aktiv dokumentiert und nachgewiesen werden.

Profi-Tipp: Führen Sie eine zentrale Übersichtstabelle für alle laufenden Arbeitnehmerüberlassungen, in der Einsatzbeginn, Einsatzdauer, Equal-Pay-Frist und Ablaufdatum der Verleiherlaubnis erfasst sind. Ohne diese Übersicht verlieren selbst gut organisierte Personalabteilungen bei mehr als fünf gleichzeitigen Einsätzen den Überblick.


Wie lassen sich Risiken bei der Arbeitnehmerüberlassung konkret vermeiden?

Prävention ist in diesem Bereich kein Selbstzweck. Wer die richtigen Strukturen aufbaut, schützt das Unternehmen vor Bußgeldern, strafrechtlicher Verfolgung und dem ungewollten Entstehen von Arbeitsverhältnissen. Frühzeitige strukturierte Prüfungen durch Personalabteilungen sind der entscheidende Faktor, um illegale Überlassung zu verhindern.

Die folgenden Maßnahmen bilden ein wirksames Compliance-Fundament:

  • Erlaubnisprüfung vor Vertragsabschluss. Fordern Sie vom Verleiher vor Beginn jedes Einsatzes eine aktuelle Kopie der AÜG-Erlaubnis an. Prüfen Sie Gültigkeitsdatum und Geltungsbereich. Legen Sie diese Kopie zur Vertragsakte. Wer diesen Schritt überspringt, handelt fahrlässig im Sinne des Gesetzes. Nutzen Sie dafür den Erlaubnis-Schnellcheck von Nanzka & Bödeker, um die Prüfung strukturiert durchzuführen.
  • Klare vertragliche Trennung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung. Beide Vertragstypen haben unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Wer Werkverträge nutzt, muss sicherstellen, dass die operative Umsetzung tatsächlich einem Werkvertrag entspricht. Entleiher müssen Einsatzbedingungen transparent halten und aktiv überwachen, ob die vereinbarte Struktur in der Praxis eingehalten wird.
  • Systematische Fristenkontrolle für Überlassungsdauer und Equal Pay. Implementieren Sie ein digitales System zur Überwachung aller laufenden Einsätze. Digitale Systeme zur Überwachung von Überlassungsdauer und Equal-Pay-Regelung sind der effektivste Weg, um Fristversäumnisse zu verhindern. Manuelle Tabellen reichen ab einer gewissen Unternehmensgröße nicht mehr aus.
  • Dokumentation der Weisungsfreiheit bei Werkverträgen. Halten Sie schriftlich fest, wer die fachliche Leitung des eingesetzten Personals innehat. Protokollieren Sie, dass Anweisungen ausschließlich vom Auftragnehmer erteilt werden. Diese Dokumentation ist im Streitfall der entscheidende Beweis dafür, dass keine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
  • Regelmäßige interne Audits. Prüfen Sie mindestens einmal jährlich alle laufenden Fremdpersonaleinsätze auf Compliance. Beziehen Sie dabei sowohl die Vertragsebene als auch die operative Praxis ein. Lücken zwischen Vertrag und Wirklichkeit sind das häufigste Einfallstor für Verstöße. Informationen zu Prüfungen durch die Bundesagentur helfen dabei, die eigenen Strukturen an behördlichen Prüfmaßstäben auszurichten.

Wichtigste Erkenntnisse

Arbeitnehmerüberlassung ohne AÜG-Erlaubnis führt zu Bußgeldern bis 500.000 Euro, strafrechtlicher Haftung nach § 266a StGB und dem automatischen Entstehen von Arbeitsverhältnissen nach § 10 AÜG.

Punkt Details
Bußgeldrisiko für Verleiher und Entleiher Verleiher riskieren bis zu 500.000 Euro, Entleiher bis zu 30.000 Euro pro Einzelfall.
Fiktives Arbeitsverhältnis nach § 10 AÜG Bei illegaler Überlassung wird der Entleiher kraft Gesetzes zum Arbeitgeber mit rückwirkenden Pflichten.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung als Hauptrisiko Werkverträge schützen nicht, wenn in der Praxis Weisungen erteilt und Mitarbeiter integriert werden.
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Überschreitung löst automatisch ein fiktives Arbeitsverhältnis aus und muss aktiv überwacht werden.
Prävention durch Dokumentation und Prüfung Erlaubnisprüfung, Fristenkontrolle und klare Weisungsstrukturen sind die drei zentralen Schutzmaßnahmen.

Was ich nach 20 Jahren Praxis wirklich für das größte Risiko halte

Die meisten Unternehmen, die zu uns kommen, haben kein böses Absicht gehabt. Das ist das Erste, was ich klarstellen möchte. Das Zweite: Gute Absichten schützen nicht vor den Rechtsfolgen des AÜG.

Was mich nach über zwei Jahrzehnten in diesem Bereich immer noch überrascht, ist die Diskrepanz zwischen dem, was Verträge sagen, und dem, was auf dem Shopfloor oder im Büro tatsächlich passiert. Ein Werkvertrag, der juristisch einwandfrei formuliert ist, wird zur Haftungsfalle, sobald ein Teamleiter dem externen Mitarbeiter sagt, was er als nächstes tun soll. Das klingt banal. Es ist aber der häufigste Auslöser für Compliance-Verstöße, den ich in der Praxis sehe.

Meine kritische Einschätzung: Viele Personalabteilungen verwalten Verträge, aber sie überwachen keine operative Realität. Das ist der Kern des Problems. Ein AÜG-Leitfaden 2026 kann Orientierung geben, aber er ersetzt nicht die regelmäßige Prüfung, ob das, was im Betrieb passiert, noch dem entspricht, was vertraglich vereinbart wurde.

Was ich Personalabteilungen konkret empfehle: Sprechen Sie mit den Führungskräften, die täglich mit externem Personal arbeiten. Fragen Sie, wie Aufgaben verteilt werden, wer Rückmeldungen gibt, wer Urlaub genehmigt. Die Antworten sind oft aufschlussreicher als jede Vertragsprüfung. Und wenn die Antworten Ihnen Unbehagen bereiten, ist das ein klares Signal, die Struktur zu überdenken, bevor es der Zoll tut.

— Ole Bödeker


Rechtssicher durch die Arbeitnehmerüberlassung mit Nanzka & Bödeker

Wenn Sie Fremdpersonal einsetzen oder verleihen und sichergehen wollen, dass Ihre Strukturen dem AÜG standhalten, ist eine rechtliche Prüfung kein Luxus, sondern Pflicht.

https://zeitarbeit-rechtsanwalt.de

Nanzka & Bödeker begleitet Unternehmen und Personalabteilungen seit über 20 Jahren bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungen. Von der Prüfung der Verleiherlaubnis über die Vertragsgestaltung bis zur Begleitung bei Betriebsprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit. Wer wissen möchte, wie ein rechtssicherer Einsatz von Zeitarbeit konkret aussieht, findet dort eine strukturierte Schritt-für-Schritt-Anleitung. Sprechen Sie uns an, bevor ein Verstoß entsteht, nicht danach.


FAQ

Was passiert, wenn ein Verleiher keine AÜG-Erlaubnis hat?

Ohne gültige AÜG-Erlaubnis ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. Es drohen Bußgelder bis 500.000 Euro für den Verleiher, und das Arbeitsverhältnis geht nach § 10 AÜG automatisch auf den Entleiher über.

Haftet der Entleiher auch, wenn er die fehlende Erlaubnis nicht kannte?

Ja, bei grober Fahrlässigkeit haftet auch der Entleiher. Wer vor Einsatzbeginn keine Kopie der gültigen AÜG-Erlaubnis angefordert hat, handelt fahrlässig und kann für Bußgelder und Arbeitgeberpflichten herangezogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einer Arbeitnehmerüberlassung?

Der entscheidende Unterschied liegt in Weisungsbefugnis und Eingliederung. Beim Werkvertrag steuert der Auftragnehmer seine Mitarbeiter eigenverantwortlich. Bei der Arbeitnehmerüberlassung erteilt der Entleiher die Weisungen. Die Vertragsbezeichnung ist dabei rechtlich irrelevant, wenn die operative Realität eine andere ist.

Was ist die Höchstüberlassungsdauer und was passiert bei Überschreitung?

Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate beim selben Entleiher. Wird sie überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, mit rückwirkenden Arbeitgeberpflichten.

Ab wann gilt Equal Pay bei der Arbeitnehmerüberlassung?

Equal Pay gilt spätestens nach 9 Monaten Einsatzdauer beim selben Entleiher. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich, müssen aber dokumentiert und aktiv nachgewiesen werden. Verstöße führen zu Nachzahlungsforderungen und Bußgeldern.

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