Arbeitszeugnis Leiharbeit: Wer als Aussteller rechtlich zuständig ist

Aussteller des Arbeitszeugnisses ist bei Leiharbeit regelmäßig der Verleiher, denn mit ihm besteht das Arbeitsverhältnis nach § 109 GewO in Verbindung mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Entleiher darf fachliche Zuarbeit liefern, etwa Angaben zu Einsatzdauer und Tätigkeit, sollte aber nicht selbst als Aussteller auftreten. Wer das vermischt, riskiert Diskussionen über ein fingiertes Arbeitsverhältnis und handfeste AÜG-Folgen.


Kurz gesagt:

  • Bei Leiharbeit ist der Verleiher rechtlich für die Ausstellung des Zeugnisses verantwortlich, nicht der Einsatzbetrieb.
  • Das Zeugnis muss stets vom Verleiher unterschrieben sein und darf keine Logo- oder Formulierungsrechte des Entleihers enthalten.
  • Ein Formfehler oder die unrechtmäßige Einbindung des Entleihers bei der Zeugniserstellung kann zu einer Umqualifizierung des Arbeitsverhältnisses führen.
  • Der Entleiher darf nur Tatsachen berichten, aber keine vorgefertigten Textbausteine oder Bewertungen für das Zeugnis liefern.
  • Bei Forderungen nach einem wohlwollenden Abschluss oder einer Dankesformel besteht kein rechtlicher Anspruch.

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Gesetzliche Grundlagen: § 109 GewO, AÜG und einschlägige BAG-Urteile

Fangen wir bei der Norm an, die alles trägt: § 109 GewO gibt jedem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen wird daraus ein qualifiziertes Zeugnis, das Leistung und Verhalten bewertet, nicht nur Art und Dauer der Tätigkeit nennt. Entscheidend: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein, Geheimcodes oder versteckte Abwertungen sind unzulässig.

Für die Leiharbeit kommt das AÜG dazu. Die §§ 1, 9, 10 und 12 regeln, wie Verleiher und Entleiher sich rechtlich voneinander abgrenzen müssen, und was passiert, wenn das schiefgeht. Verstößt die Überlassung gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten, kann ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werden, mit allen Konsequenzen, die das für Zeugnisansprüche und Haftung hat.

Drei BAG-Entscheidungen sollte jeder kennen, der hier beruflich zu tun hat:

  • BAG, 9 AZR 146/21: Kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Zeugnis, auch wenn Arbeitnehmer das gerne anders hätten.
  • BAG, 9 AZR 278/22: Die tatsächliche Durchführung der Überlassung wiegt schwerer als der Vertragstext, ein sauberer Vertrag ohne gelebte Praxis schützt nicht.
  • BAG, 9 AZR 204/23: Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach § 1 AÜG setzen einen formwirksamen Überlassungsvertrag voraus, fehlt die Schriftform, drohen Folgen.

Die Rechtslage in einem Satz: Nach § 109 GewO ist der Zeugnisaussteller stets der Vertragsarbeitgeber, bei Leiharbeit also der Verleiher, nicht der Betrieb, in dem gearbeitet wurde.

Prozess: Wie Verleiher und Entleiher Zeugnisse rechtssicher erstellen

In der Praxis läuft es (oder sollte laufen) nach einem klaren Muster ab, ohne dass der Entleiher je die Feder führt.

  1. Der Entleiher meldet dem Verleiher Tatsachen: Einsatzzeitraum, Tätigkeitsbeschreibung, gegebenenfalls Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten.
  2. Der Verleiher wertet diese Angaben eigenständig aus und formuliert den Zeugnistext, so wie er es auch bei Stammpersonal täte.
  3. Der Verleiher unterzeichnet und stellt das Zeugnis aus, denn nur er ist Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses.
  4. Vor Versand wird die Übereinstimmung mit der Personalakte geprüft, Datum und Unterschrift müssen zum tatsächlichen Beendigungszeitpunkt passen.

Was der Entleiher liefern darf: einen nüchternen Tatsachenbericht. Was er nicht liefern sollte: einen fertigen Zeugnisentwurf mit eigenem Briefkopf oder Logo. Genau das sorgt in der Praxis am häufigsten für Ärger, weil es die Abgrenzung zwischen Vertragsarbeitgeber und Einsatzbetrieb verwischt, ein Punkt, den auch das ERGO Rechtsportal als typisches Risiko beschreibt.

Technisch gehört dazu: eine sauber geführte Stammakte beim Verleiher, ein Zeitstempel bei Eingang der Entleiher-Information, und bei elektronischer Form eine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers, wie es § 109 GewO verlangt. Mehr zu den konkreten Pflichten des Entleihers nach dem AÜG finden Sie in unserem vertiefenden Beitrag dazu.

Profi-Tipp: Verlangen Sie vom Entleiher grundsätzlich ein standardisiertes Formular mit Tatsachenfragen, niemals einen freien Fließtext, das macht die Angaben später gerichtsfest nachvollziehbar.

Typische Fehler und wann ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher droht

Hier wird es für manche Mandanten unangenehm, weil Gerichte genauer hinschauen, als viele erwarten. Ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Entleiher kommt nicht aus dem Nichts, es entsteht aus einer Kette von Indizien:

  • Weisungen, die faktisch vom Entleiher kommen, nicht vom Verleiher.
  • Fehlende oder unvollständige Offenlegung der Überlassung gegenüber dem Arbeitnehmer.
  • Ein Zeugnis, das der Entleiher unterschreibt oder mit eigenem Logo versieht, obwohl er nicht Vertragsarbeitgeber ist.

Im Streitfall tragen Verleiher und Entleiher eine sekundäre Darlegungslast: Wer beweisen will, dass die Überlassung formal korrekt gelaufen ist, muss Überlassungsvertrag, Weisungsdokumentation und die interne Kommunikation zur Zeugniserstellung vorlegen können. Fehlt das, drehen sich Gerichte gegen die Partei, die keine Belege liefert.

Die tatsächliche Durchführung wiegt schwerer als jede Vertragsformulierung, wer die Praxis nicht sauber hält, verliert den Schutz des Papiers.

Die Folgen reichen von der gerichtlichen Umqualifizierung des Arbeitsverhältnisses über Bußgelder bis zu Ansprüchen auf Zeugnisänderung. Wer hier Zweifel hat, sollte sich unsere Übersicht zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ansehen, dort erläutern wir typische Konstellationen im Detail.

Checkliste und Musterbausteine für ein rechtssicheres Zeugnis

Ein qualifiziertes Zeugnis braucht bestimmte Pflichtangaben, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der Zeitarbeit oder fest angestellt war:

  • Art der Beschäftigung und genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • Ausstellungsdatum, das mit dem tatsächlichen Beendigungszeitpunkt übereinstimmt.
  • Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person des Verleihers, nie des Entleihers.
  • Bei qualifiziertem Zeugnis: nachvollziehbare, wahrheitsgemäße Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Formulierungsbausteine zur Leistung bleiben neutral und prüffähig, zum Beispiel „erledigte die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ statt pauschaler Superlative, die im Streitfall schwer zu belegen sind. Entleiher-Vorlagen eins zu übernehmen, ist tabu, der Verleiher muss die fachliche Einordnung selbst vornehmen.

Zur Dokumentation gehört ein interner Vermerk, dass und wie der Entleiher mitgewirkt hat, dazu feste Aufbewahrungsfristen für die Personalakte. Details zu den begleitenden Pflichten des Verleihers haben wir separat zusammengefasst.

Fachliche Perspektive: Was in der Mandatspraxis wirklich zählt

Fachliche Perspektive: Was in der Mandatspraxis wirklich zählt — overview diagram

In der Beratungspraxis sehen wir die immer gleichen zwei Fehler: Verleiher kopieren Entleiher-Angaben ungeprüft, oder Entleiher mischen sich aktiv in die Formulierung ein, weil sie es “schneller” erledigen wollen. Beides erhöht das Risiko im Streitfall erheblich.

Unsere Empfehlung: ein festes Briefing-Formular für Entleiher, eine interne Review-Checkliste vor jeder Unterschrift, und anwaltliche Prüfung, sobald ein Zeugnis Beanstandungen auslöst oder eine Kündigung im Raum steht.

— Ole Bödeker

Kurzangebot: Unterstützung bei Zeugnis-Prüfung und AÜG-Compliance

Zeugnisfragen tauchen selten allein auf, meist hängen ANÜ-Erlaubnis, Vertragsgestaltung und Compliance mit dran. Wir prüfen Überlassungsverträge, begleiten Sie bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit und vertreten Sie vor Gericht, wenn ein Zeugnisstreit eskaliert.

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Wir besprechen die Gebühren vorab, damit es keine Überraschungen gibt. Einen ersten Überblick über unsere Leistungen finden Sie direkt auf unserer Seite, von dort aus lässt sich ein Termin unkompliziert vereinbaren.

FAQ

Wer ist bei Leiharbeit rechtlich zur Zeugnisausstellung verpflichtet?

Der Verleiher ist verpflichtet, weil das Arbeitsverhältnis nach § 109 GewO ausschließlich mit ihm besteht. Der Entleiher liefert höchstens Tatsachenangaben zu, tritt aber nie als Aussteller auf.

Darf der Entleiher Formulierungen für das Zeugnis vorgeben?

Nein, der Entleiher darf Tatsachen melden, etwa zu Tätigkeit und Einsatzdauer, aber keine fertigen Textbausteine oder Bewertungen vorschreiben. Die endgültige Formulierung und Verantwortung liegt beim Verleiher als Vertragsarbeitgeber.

Was passiert, wenn der Entleiher das Zeugnis unterschreibt?

Eine Unterschrift des Entleihers passt nicht zur Rechtslage und kann als Indiz für ein faktisches Arbeitsverhältnis gewertet werden, wie es die AÜG-Rechtsfolgen in BAG, 9 AZR 278/22 beschreiben. Im Streitfall drohen Umqualifizierung und zusätzliche Haftungsrisiken für beide Seiten.

Besteht Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Zeugnis?

Nein, das Bundesarbeitsgericht hat in 9 AZR 146/21 klargestellt, dass kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht. Das gilt gleichermaßen für Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft.

Unterscheidet sich das Zeugnis für Leiharbeitnehmer inhaltlich von dem für Festangestellte?

Inhaltlich gelten dieselben Mindestanforderungen aus § 109 GewO, also Art, Dauer, Leistung und Verhalten. Der Unterschied liegt im Verfahren: Der Verleiher muss Entleiher-Informationen erst einholen und fachlich einordnen, bevor er das Zeugnis formuliert, mehr dazu in unserem Beitrag zum Arbeitszeugnis-Anspruch in der Zeitarbeit.

Quellen

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