Arbeitsunfall in der Leiharbeit melden: wer, wann, an welche BG

Verunglückt ein Leiharbeitnehmer im Kundenbetrieb, melden ihn beide Seiten: Der Verleiher erstattet die Unfallanzeige bei seiner Berufsgenossenschaft, der Entleiher schickt eine zusätzliche Anzeige an seine eigene BG. Pflicht wird das, sobald der Unfall mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht oder tödlich endet. Die Frist beträgt drei Tage ab Kenntnis. Klingt einfach. In der Praxis scheitert es selten am Formular und oft an der Frage, wer im Dreieck aus Verleiher, Kunde und Mitarbeiter wen wann informiert.

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Kurz gesagt

  • Doppelte Meldung: Der Verleiher meldet an seine BG, der Entleiher zusätzlich an die eigene. Beide sind gesetzlich in der Pflicht.
  • Schwelle: Gemeldet wird ab mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder bei einem tödlichen Unfall. Kleinere Verletzungen gehören ins Verbandbuch.
  • Frist: drei Tage ab Kenntnis vom Unfall, elektronisch oder (noch bis Ende 2027) auf dem Vordruck.
  • Krankmeldung: Der Zeitarbeitnehmer meldet seine Arbeitsunfähigkeit dem Verleiher, nicht dem Kunden. Die eAU ersetzt diese Mitteilung nicht.
  • Risiko: Eine verspätete oder fehlende Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit. Teurer wird meist der Streit danach.

Was als Arbeitsunfall zählt, auch beim Kunden

Das Gesetz ist knapp. Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit; ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

Für Leiharbeit heißt das: Wo der Mitarbeiter arbeitet, spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle. Er ist über seinen Arbeitgeber versichert, also über den Verleiher, egal ob er gerade im Lager des Kunden einen Gabelstapler fährt oder an dessen Montagelinie steht. Der Wegeunfall auf der Fahrt zum Einsatzbetrieb ist ebenfalls erfasst.

Drei typische Szenarien:

  • Ein Helfer schneidet sich am ersten Einsatztag an einer Blechkante, weil die Schnittschutzhandschuhe noch nicht ausgegeben waren.
  • Eine Kommissioniererin stürzt auf nassem Hallenboden und fällt zwei Wochen aus.
  • Ein Elektriker verunglückt mit dem Auto auf dem Weg zur Baustelle des Kunden.

Alle drei sind Arbeits- bzw. Wegeunfälle. Bei allen dreien stellt sich dieselbe Frage: Wer schreibt die Anzeige?

Die erste Stunde: wer wen informiert

Die Anzeige kommt später. Zuerst zählt die Meldekette, und die sollte schon im Überlassungsvertrag stehen, nicht erst im Ernstfall erfunden werden.

  1. Der Leiharbeitnehmer meldet den Unfall sofort im Einsatzbetrieb, beim Vorgesetzten vor Ort oder der dort benannten Stelle. Er arbeitet in dessen Betrieb und unter dessen Weisung; nur dort kann jemand sofort Erste Hilfe organisieren und den Unfallort sichern.
  2. Der Entleiher dokumentiert und informiert den Verleiher. Was ist passiert, wann, wo, wer war Zeuge, welche Körperteile sind verletzt? Diese Angaben braucht der Verleiher für seine Anzeige, und er hat sie nur aus zweiter Hand.
  3. Der Verletzte geht zum Durchgangsarzt, wenn die Verletzung über den Tag hinaus behandelt werden muss. Der Arzt erstattet die Ärztliche Unfallmeldung (Formtext F 1050) nach dem Vertrag zwischen DGUV und Kassenärztlicher Bundesvereinigung am Tag der ersten Behandlung, spätestens am nächsten Werktag. Die Unfallanzeige des Arbeitgebers ersetzt das nicht – und umgekehrt.
  4. Der Verleiher prüft, ob die Meldeschwelle erreicht ist, und erstattet gegebenenfalls fristgerecht die Anzeige.

Ein Detail, das in der Praxis regelmäßig untergeht: Die Drei-Tage-Frist läuft ab Kenntnis. Erfährt der Verleiher erst am Freitag von einem Unfall vom Montag, weil der Kunde die Nachricht im Postfach liegen ließ, hat er ein Problem, das er nicht verursacht hat. Eine vertragliche Pflicht des Entleihers zur Meldung binnen weniger Stunden ist deshalb kein Formalismus, sondern Selbstschutz.

Unfallanzeige bei Leiharbeit: Verleiher und Entleiher melden

Hier liegt der häufigste Irrtum. Viele Einsatzbetriebe gehen davon aus, dass der Personaldienstleister „das schon macht“. Stimmt nur zur Hälfte.

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall stellt klar, dass die Meldepflicht bei Leiharbeit sowohl dem Verleih- als auch dem Entleihunternehmen obliegt, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage beträgt. Die BG RCI beschreibt den Ablauf konkret: Der Verleiher erstattet seiner zuständigen BG die Unfallanzeige, der Entleiher erstattet zusätzlich eine informative Unfallanzeige und kreuzt in Feld 9 „Leiharbeitnehmer“ an.

Verleiher (Personaldienstleister) Entleiher (Einsatzbetrieb)
Rolle Arbeitgeber, Versicherungsschutz über seine BG Einsatzort, Weisungsrecht, Arbeitsschutz vor Ort
Anzeige an eigene Berufsgenossenschaft eigene Berufsgenossenschaft (informative Anzeige)
Kennzeichnung reguläre Unfallanzeige Hinweis „Leiharbeitnehmer“, bei der BG RCI in Feld 9
Frist drei Tage ab Kenntnis drei Tage ab Kenntnis
Typische Schwachstelle erfährt zu spät vom Unfall verlässt sich auf den Verleiher

Warum zwei Anzeigen? Die BG des Verleihers trägt die Leistungen. Die BG des Entleihers braucht die Information für die Prävention, denn der Unfall ist an einem Arbeitsplatz passiert, für dessen Sicherheit der Kunde verantwortlich ist. Fehlt seine Anzeige, fehlt dieser Betrieb in der Unfallstatistik – und genau dort sollte er auftauchen, wenn an der Maschine etwas nicht stimmt.

Die Drei-Tage-Regel richtig zählen

Zwei Zahlen werden gern verwechselt: die Schwelle und die Frist.

Die Schwelle. Nach den Hinweisen der DGUV zur Unfallanzeige ist anzuzeigen, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat. Die BG RCI präzisiert: mehr als drei Kalendertage über den Unfalltag hinaus. Der Unfalltag selbst zählt also nicht mit, Wochenenden und Feiertage dagegen schon.

Ein Beispiel:

  • Unfall am Dienstag, krankgeschrieben bis einschließlich Freitag: Mittwoch, Donnerstag, Freitag sind drei Tage. Nicht meldepflichtig, aber ins Verbandbuch.
  • Unfall am Dienstag, krankgeschrieben bis einschließlich Samstag: vier Tage. Meldepflichtig.
  • Unfall am Freitag, Arbeitsunfähigkeit bis Montag: Samstag, Sonntag, Montag sind drei Tage. Nicht meldepflichtig, obwohl der Mitarbeiter nur einen Arbeitstag fehlt. Wird die AU auf Dienstag verlängert, kippt es.

Wichtig ist der letzte Fall. Die Meldepflicht kann nachträglich entstehen, wenn eine Krankschreibung verlängert wird. Wer dann nicht nachfasst, verpasst die Frist, ohne es zu merken.

Arbeitsunfähig ist nach der BGHM übrigens nicht nur, wer gar nicht arbeiten kann, sondern auch, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur auf die Gefahr hin fortsetzen könnte, seinen Zustand zu verschlimmern. Der Helfer mit der genähten Hand, den der Kunde „solange ins Büro setzt“, ist deshalb nicht automatisch aus der Meldepflicht heraus.

Die Frist. Die Anzeige ist binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten. Kenntnis hat ein Unternehmen, sobald es von Unfall und Arbeitsunfähigkeit weiß, nicht erst, wenn die Personalabteilung den Vorgang auf dem Tisch hat.

Schwelle und Frist bei der Unfallanzeige

Elektronisch oder auf Papier

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV). Arbeitsunfälle sind danach grundsätzlich durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. Bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen noch die Vordrucke verwenden.

Unser Rat: Stellen Sie jetzt um, nicht im Dezember 2027. Gerade Personaldienstleister mit vielen Einsatzbetrieben und wechselnden Disponenten profitieren davon, wenn alle Anzeigen über denselben digitalen Weg laufen und der Eingang nachvollziehbar ist. Ein Vordruck, der in der Niederlassung auf dem Drucker liegt, beweist im Zweifel gar nichts.

Was in die Unfallanzeige gehört

Die Erläuterungen der DGUV zur Unfallanzeige verlangen eine Beschreibung des Unfallhergangs mit den näheren Umständen, der verletzten Körperteile und der Art der Verletzung. Das klingt banal. Ist es nicht, denn der Verleiher war nicht dabei.

Was Sie sich vom Einsatzbetrieb deshalb schriftlich geben lassen sollten:

  • Datum, Uhrzeit, genauer Ort (Halle, Maschine, Arbeitsplatz)
  • Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt und ob sie zum vereinbarten Einsatz gehörte
  • Hergang in eigenen Worten, ohne Schuldzuweisung
  • Zeugen mit Namen
  • verletzte Körperteile, Art der Verletzung, Erste Hilfe, Durchgangsarzt
  • verwendete Schutzausrüstung und erfolgte Unterweisung

Der vorletzte Punkt wirkt nebensächlich, der letzte nicht. Ob der Mitarbeiter am konkreten Arbeitsplatz unterwiesen war, wird nach einem ernsten Unfall fast immer gefragt. Welche Unterweisungs- und Dokumentationspflichten Verleiher und Entleiher vorab erfüllen müssen, haben wir in unserem Beitrag zu den Pflichtmaßnahmen im Arbeitsschutz der Zeitarbeit zusammengestellt.

Und noch etwas: Der verunglückte Mitarbeiter hat laut DGUV das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige, und der Arbeitgeber muss ihn darauf hinweisen. Dieser Hinweis gehört in Ihre Checkliste.

Unfälle unterhalb der Meldeschwelle verschwinden nicht einfach. Die BGHM empfiehlt, sie im Unternehmen zu dokumentieren, etwa im Verbandbuch. Wird aus dem harmlosen Schnitt eine Entzündung mit drei Wochen Ausfall, ist dieser Eintrag Gold wert.

Krankmeldung in der Zeitarbeit: der Ablauf

Nach dem Unfall folgt die Krankschreibung, und hier verläuft die Linie anders als bei der Unfallanzeige. Der Zeitarbeitnehmer hat einen Arbeitgeber: den Verleiher. Ihm meldet er die Arbeitsunfähigkeit, unverzüglich, am besten vor Arbeitsbeginn am ersten Tag.

Der typische Ablauf:

  1. Der Mitarbeiter ruft am ersten Tag beim Disponenten des Verleihers an und meldet sich arbeitsunfähig, mit voraussichtlicher Dauer.
  2. Der Arzt übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse; der Verleiher ruft die eAU dort ab. Die persönliche Mitteilung des Mitarbeiters ersetzt das nicht.
  3. Der Verleiher informiert den Einsatzbetrieb, damit dieser planen kann, und prüft, ob eine Ersatzkraft gestellt wird.
  4. Bei einem Arbeitsunfall markiert der Verleiher die AU als unfallbedingt und gleicht die Dauer mit der Meldeschwelle ab.

Ob sich der Mitarbeiter zusätzlich beim Kunden abmeldet, ist eine Frage der Organisation, nicht seiner gesetzlichen Pflicht. Viele Überlassungsverträge regeln es trotzdem, und das ist vernünftig: Der Schichtleiter, der um sechs Uhr auf einen Mitarbeiter wartet, sollte es nicht erst um zehn erfahren.

Kritisch wird es an Schritt 4. Disposition und Lohnbuchhaltung sitzen oft an verschiedenen Orten. Die eine Stelle kennt den Unfall, die andere die Krankschreibung. Wenn beide nicht verbunden sind, verlängert sich die AU auf neun Tage, und niemand merkt, dass eine Anzeige fällig geworden ist.

Was bei verspäteter oder fehlender Meldung droht

Wer eine Unfallanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 209 SGB VII ordnungswidrig, und zwar schon bei Fahrlässigkeit. Das betrifft beide Unternehmen, denn beide sind meldepflichtig. Der Entleiher kann sich also nicht darauf berufen, dass der Verleiher ja angezeigt hat.

Ehrlich gesagt: Das Bußgeld ist selten das größte Problem. Schwerer wiegen die Folgen im Hintergrund:

  • Beweisnot. Ohne zeitnahe Anzeige und Dokumentation lässt sich Monate später kaum noch klären, wie der Unfall passiert ist. Das trifft den Mitarbeiter bei der Anerkennung ebenso wie die Unternehmen bei Regressfragen.
  • Streit im Dreieck. Verleiher und Entleiher schieben sich die Verantwortung zu, und der Kunde wird zum Gegner statt zum Partner.
  • Aufmerksamkeit der Aufsicht. Ein schwerer Unfall ohne ordentliche Anzeige weckt Fragen nach Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung und Schutzausrüstung. Wer hier nachlässig war, hat auch arbeitsschutzrechtlich Erklärungsbedarf.

Haftung: wer nach dem Unfall zahlt

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Heilbehandlung und Entschädigung. Zivilrechtlich bleibt die Frage, ob der Verletzte zusätzlich Schmerzensgeld vom Einsatzbetrieb oder dessen Mitarbeitern verlangen kann.

Hier hilft dem Entleiher die Haftungsprivilegierung des Sozialrechts. Eine bei Rechtslupe besprochene Entscheidung zeigt, dass sie auch bei Leiharbeitnehmern eingreifen kann, weil diese wie Beschäftigte des Entleihers in dessen Betrieb eingesetzt sind. Im entschiedenen Fall arbeitete der Leiharbeitnehmer gemeinsam mit einem eigenen Arbeitnehmer des Entleihers auf dessen Baustelle.

Das ist eine gute Nachricht für Einsatzbetriebe, aber kein Freifahrtschein. Das Privileg greift nicht bei Vorsatz, und die Berufsgenossenschaft kann bei grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen. Genau deshalb ist die saubere Dokumentation von Unterweisung und Schutzmaßnahmen so viel wert. Wie sich die Haftung zwischen Verleiher und Entleiher verteilt und welche Vertragsklauseln sie begrenzen, lesen Sie in unserem Beitrag zur Haftung in der Arbeitnehmerüberlassung. Was der Verleiher selbst kontrollieren muss, steht in unserem Überblick zu den Pflichten des Arbeitsverleihers.

Unsere Einschätzung aus der Praxis

Nach über 20 Jahren im Zeitarbeitsrecht sehen wir dasselbe Muster immer wieder: Die Rechtslage zur Unfallmeldung ist klar, der Prozess ist es nicht. Kaum ein Unfall wird bewusst verschwiegen. Er geht verloren – zwischen Schichtleiter, Disponent und Lohnbüro.

Deshalb halten wir wenig von dem Satz „Das regelt der Verleiher“. Beide Unternehmen sind meldepflichtig, beide brauchen einen Ablauf. Und dieser Ablauf gehört in den Überlassungsvertrag: wer den Unfall vor Ort aufnimmt, innerhalb welcher Frist der Verleiher informiert wird, welche Angaben er bekommt, wer die Verlängerung einer Krankschreibung im Blick behält.

Unsere Erfahrung ist eindeutig: Wer das einmal sauber geregelt hat, führt nach einem Unfall keine Grundsatzdiskussion mehr mit dem Kunden. Man arbeitet die Liste ab. Das spart Nerven, Zeit und im Ernstfall viel Geld.

Ole Bödeker

Meldewege rechtssicher im Vertrag verankern

Wir prüfen Ihre Überlassungs- und Arbeitsverträge darauf, ob Meldewege, Informationsfristen und Dokumentationspflichten nach einem Arbeitsunfall klar geregelt sind, und gestalten die Klauseln so, dass sie im Alltag funktionieren. Kommt es nach einem Unfall zum Streit, zu einer Prüfung oder einem Bußgeldverfahren, vertreten wir Sie gegenüber Behörden und vor den Arbeitsgerichten.

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Mehr zu unseren Leistungen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht finden Sie auf unserer Leistungsseite, dort erreichen Sie auch Ihren persönlichen Ansprechpartner. In dringenden Fällen, etwa nach einem schweren Unfall mit offenen Haftungsfragen, helfen wir schnell.

Häufige Fragen

Muss der Entleiher auch dann melden, wenn der Verleiher die Anzeige schon erstattet hat?

Ja. Nach Auskunft der Berufsgenossenschaften sind bei Leiharbeit Verleih- und Entleihunternehmen meldepflichtig, sobald die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage beträgt. Der Entleiher erstattet seiner eigenen BG eine zusätzliche, informative Anzeige mit dem Hinweis auf den Leiharbeitnehmer.

Wem meldet der Zeitarbeitnehmer seine Krankschreibung?

Seinem Arbeitgeber, also dem Verleiher, und zwar unverzüglich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die eAU übermittelt der Arzt an die Krankenkasse, die persönliche Mitteilung bleibt trotzdem Pflicht. Den Einsatzbetrieb informiert in der Regel der Verleiher, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Muss ein Unfall gemeldet werden, wenn der Mitarbeiter nur einen Tag ausfällt?

Eine Unfallanzeige an die BG ist dann nicht erforderlich, der Unfall sollte aber im Verbandbuch dokumentiert werden. Verlängert sich die Krankschreibung auf mehr als drei Kalendertage über den Unfalltag hinaus, entsteht die Meldepflicht nachträglich, und die Drei-Tage-Frist beginnt ab dieser Kenntnis.

Kann die Unfallanzeige noch auf Papier eingereicht werden?

Ja, aber nicht mehr lange. Die UVAV sieht seit 2024 grundsätzlich die elektronische Anzeige vor; Vordrucke sind bis zum 31. Dezember 2027 zulässig. Danach führt an der digitalen Meldung kein Weg vorbei.

Quellen

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